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Bundesverfassungsgericht – Beschluss vom 25.04.2016 – Az. 1 BvR 2423/14: Notar muss Nachlass selbst ermitteln
Das Urteil auf den Punkt gebracht:
Ein notarielles Nachlassverzeichnis erfüllt seine Funktion nur dann, wenn der Notar selbst ermittelt und nicht bloß Angaben des Erben beurkundet.
Der Kern der Entscheidung: Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde zwar nicht zur Entscheidung an. Es stellte aber klar, dass die Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis einfach-rechtlich hoch sind: Der Notar muss eigene Ermittlungen anstellen und seine Verantwortung für den Inhalt erkennen lassen.
Zusammenfassung des Sachverhaltes:
Ein Pflichtteilsberechtigter wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidungen, die ein notarielles Nachlassverzeichnis als ausreichend angesehen hatten. Das Verzeichnis beruhte im Wesentlichen auf Angaben des auskunftspflichtigen Erben.
Der Beschwerdeführer rügte, dass er anhand dieses Verzeichnisses mögliche weitere pflichtteilsrelevante Ansprüche, insbesondere Schenkungen, nicht zuverlässig erkennen könne. Es ging damit um die Frage, welche Ermittlungen der Notar bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses vornehmen muss.
Zusammenfassung der Beschlussgründe:
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht an, weil kein Annahmegrund vorlag. Die Sache betraf nach Ansicht des Gerichts im Kern Auslegungsfragen des einfachen Rechts und hatte keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.
Gleichzeitig äußerte das Gericht deutliche einfach-rechtliche Bedenken: Ein Notar muss ein Nachlassverzeichnis selbst aufnehmen, eigenständig nach Nachlassgegenständen und Verbindlichkeiten ermitteln und bei möglichen Schenkungen insbesondere Kontoauszüge und Bankunterlagen für den Zehn-Jahres-Zeitraum prüfen oder entsprechende Bankvollmachten einholen.
Beschluss: Bundesverfassungsgericht – Beschluss vom 25.04.2016 – Az.: 1 BvR 2423/14
Tenor der Entscheidung
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Entscheidungsgründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben sind geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; stRspr).
- Dies wäre nur der Fall, wenn die geltend gemachte Verletzung des Verfassungsrechts besonderes Gewicht hätte oder den Beschwerdeführer in existentieller Weise beträfe. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, den Betroffenen von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten.
Eine geltend gemachte Verletzung hat außerdem dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährleisteten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt. Eine existentielle Betroffenheit kann sich vor allem aus dem Gegenstand der angegriffenen Entscheidung oder seiner aus ihr folgenden Belastung ergeben (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>).
- Zwar begegnet die hier vorgenommene Auslegung der Ausgangsgerichte hinsichtlich der Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis insbesondere in Ansehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung einfach-rechtlichen Bedenken. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Auskunftspflicht des § 2314 BGB auf die Weitergabe von Wissen gerichtet ist, das der Verpflichtete hat oder sich verschaffen muss (BGH, Urteil vom 9. November 1983 – IVa ZR 151/82 -, BGHZ 89, 24 <28>).
Das notarielle Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft bieten als ein privates Verzeichnis, welches der auskunftsverpflichtete Erbe erstellt hat. Dazu ist es erforderlich, dass es von der Amtsperson selbst erstellt wird und diese nicht lediglich die Erläuterungen des Erben protokolliert und beurkundet. Der Notar ist dabei regelmäßig auch zur selbständigen Ermittlung der aufzunehmenden Gegenstände und Forderungen berechtigt und verpflichtet, er muss zudem durch eine Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, für den Inhalt verantwortlich zu sein (stRspr.; vgl. nur Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Januar 2011 – 3 U 36/10 -, juris, Rn.15 m.w.N.). Ein Verzeichnis, das sich inhaltlich lediglich auf die dem Notar seitens des Erben vorgelegte Auflistung beschränkt und nicht eine eigenständige Feststellung des Notars dazu enthält, dass weitere Nachlassgegenstände nicht vorhanden und weitere Verbindlichkeiten nicht festzustellen seien, erfüllt daher die Anforderungen nicht (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 26. April 2010 – 5 W 81/10 – u.a., juris, Rn. 13f.). Hier hätte es hinsichtlich der etwaigen Schenkungen insbesondere nahe gelegen, Einsicht in die vollständigen Kontoauszüge und sonstigen Bankunterlagen für den Zehn-Jahres-Zeitraum zu nehmen oder eine Vollmacht des Auskunftsverpflichteten zur entsprechenden Anfrage bei der Bank einzuholen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 18. März 2014 – 2 W 495/13 -, juris, Rn. 21-28).
- Der Verfassungsbeschwerde fehlt es jedoch am Vorliegen eines Annahmegrundes (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) zu, denn sie betrifft im Kern Auslegungsfragen des einfachen Rechts.
Die angegriffenen Entscheidungen verkürzen zwar im Fall des Beschwerdeführers den Gehalt der Erbrechtsgarantie, weil es ihm als Pflichtteilsberechtigten anhand des erteilten Verzeichnisses nicht möglich ist, etwaige weitere ausgleichspflichtige Ansprüche zu erkennen. Der Rechtsfehler lässt jedoch nicht auf eine generelle Vernachlässigung oder grobe Verkennung des Grundrechts schließen. Auch eine existentielle Betroffenheit des Beschwerdeführers ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. (Notar Nachlassverzeichnis Pflichten)
