OLG Koblenz – Beschluss vom 25.11.2013 – Az. 5 U 779/13: Kein Auskunftsanspruch gegen Pflichtteilsberechtigte

Urteil des OLG München vom 21.03.2013

Das Urteil auf den Punkt gebracht:

Ein Alleinerbe kann von einem Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich keine Auskunft darüber verlangen, welche ausgleichungspflichtigen Zuwendungen dieser zu Lebzeiten des Erblassers erhalten hat.

Der Kern der Entscheidung: Das Gericht stellt klar, dass der gesetzliche Auskunftsanspruch des § 2057 BGB nur zwischen Miterben gilt. Wer nicht Erbe, sondern nur pflichtteilsberechtigt ist, muss dem Alleinerben deshalb grundsätzlich keine Auskunft über frühere Zuwendungen des Erblassers erteilen.

Zusammenfassung des Sachverhaltes:

Die Klägerin war Alleinerbin des Erblassers. Der Beklagte war als Abkömmling pflichtteilsberechtigt und kam deshalb als Pflichtteilsberechtigter gegenüber der Alleinerbin in Betracht. Die Alleinerbin wollte wissen, ob und in welchem Umfang der Beklagte vom Erblasser zu Lebzeiten ausgleichungspflichtige Zuwendungen erhalten hatte, weil solche Zuwendungen für die Berechnung eines Pflichtteilsanspruchs Bedeutung haben können.

Nachdem der Beklagte die verlangte Auskunft nicht erteilte, machte die Alleinerbin den Anspruch gerichtlich geltend. Das Landgericht wies die Klage ab. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein, über deren Erfolgsaussichten das Oberlandesgericht Koblenz im Beschlussverfahren entschied.

Zusammenfassung der Beschlussgründe:

Das Oberlandesgericht verneinte einen Auskunftsanspruch der Alleinerbin. § 2057 BGB verpflichtet nur Miterben untereinander zur Auskunft über ausgleichungspflichtige Zuwendungen; ein Pflichtteilsberechtigter, der nicht Erbe geworden ist, fällt nicht unter diese Vorschrift. Auch eine entsprechende Anwendung der Norm lehnte das Gericht ab.

Ein Anspruch aus Treu und Glauben kam nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht in Betracht. Zwar kann ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB ausnahmsweise bestehen, wenn besondere Umstände vorliegen. Allein das Interesse des Erben, einen möglichen Pflichtteilsanspruch besser berechnen oder kürzen zu können, reicht dafür aber nicht aus.

Beschluss: OLG Koblenz – Beschluss vom 25.11.2013 – Az.: 5 U 779/13

Tenor der Entscheidung

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 07.06.2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Auskunft über etwaige ausgleichungspflichtige Zuwendungen des Erblassers zu.

Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 2057 BGB. Nach dieser Vorschrift ist jeder Miterbe verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die nach den §§ 2050 bis 2053 BGB zur Ausgleichung zu bringen sind. Der Beklagte ist jedoch nicht Miterbe geworden. Er ist vielmehr lediglich pflichtteilsberechtigt. Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift erfasst nur das Verhältnis der Miterben untereinander.

Eine entsprechende Anwendung des § 2057 BGB auf das Verhältnis zwischen dem Alleinerben und dem Pflichtteilsberechtigten kommt nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat die Auskunftspflichten im Erbrecht an verschiedenen Stellen geregelt und dabei insbesondere in § 2314 BGB einen Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben vorgesehen. Eine umgekehrte Auskunftspflicht des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben ist gesetzlich nicht geregelt. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine solche Pflicht versehentlich nicht aufgenommen hat.

Auch aus § 242 BGB folgt kein Auskunftsanspruch. Ein Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben setzt voraus, dass zwischen den Parteien eine besondere rechtliche Beziehung besteht, dass der Anspruchsteller in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und dass der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Allein der Umstand, dass die Klägerin als Alleinerbin ein Interesse daran hat, etwaige ausgleichungspflichtige Zuwendungen des Erblassers an den Beklagten bei der Berechnung eines Pflichtteilsanspruchs berücksichtigen zu können, begründet keine Auskunftspflicht des Beklagten. Das Gesetz weist dem Erben keinen allgemeinen Anspruch zu, den Pflichtteilsberechtigten über dessen frühere Zuwendungen des Erblassers auszuforschen.

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass ausgleichungspflichtige Zuwendungen nach § 2316 BGB für die Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings Bedeutung haben können, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Vorschrift regelt die Berechnung des Pflichtteils unter Berücksichtigung von Ausgleichungspflichten, begründet aber keinen eigenständigen Auskunftsanspruch des Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten.

Die von der Klägerin begehrte Auskunft liefe im Ergebnis darauf hinaus, eine gesetzlich nicht vorgesehene allgemeine Rechenschaftspflicht des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben zu schaffen. Dafür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Grundsätzlich nein. Nach dieser Entscheidung gibt es keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch des Alleinerben gegen einen Pflichtteilsberechtigten auf Auskunft über frühere ausgleichungspflichtige Zuwendungen des Erblassers.

§ 2057 BGB gilt nur zwischen Miterben. Ein Pflichtteilsberechtigter ist aber gerade nicht Erbe, sondern verlangt nur eine Geldzahlung aus dem Nachlasswert. Deshalb kann der Alleinerbe diese Vorschrift nicht direkt gegen ihn einsetzen.

Ja, frühere ausgleichungspflichtige Zuwendungen können nach § 2316 BGB für die Berechnung des Pflichtteils wichtig sein. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass der Pflichtteilsberechtigte dem Erben darüber Auskunft geben muss. Berechnungsregeln und Auskunftsansprüche sind rechtlich zu unterscheiden.

Ein solcher Anspruch kann nur in besonderen Ausnahmefällen bestehen. Das bloße Interesse des Erben, einen möglichen Pflichtteilsanspruch besser prüfen oder reduzieren zu können, reicht nach dem Gericht nicht aus. Es müssen zusätzliche besondere Umstände hinzukommen.

Erben sollten nicht davon ausgehen, dass sie Pflichtteilsberechtigte einfach zur Offenlegung früherer Zuwendungen verpflichten können. Wenn solche Zuwendungen eine Rolle spielen, müssen Erben ihre Informationen möglichst aus Nachlassunterlagen, Kontobelegen oder anderen Beweismitteln gewinnen. Eine frühzeitige Dokumentation lebzeitiger Zuwendungen durch den Erblasser kann spätere Streitigkeiten erheblich verringern.