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OLG Koblenz – Beschluss vom 02.12.2013 – Az. 3 W 358/13: Prozesskostenhilfe trotz Nießbrauch und Pflichtteil
Das Urteil auf den Punkt gebracht:
Prozesskostenhilfe darf nicht verweigert werden, wenn ein Nießbrauchsrecht oder ein möglicher Pflichtteilsanspruch wirtschaftlich tatsächlich nicht verwertbar ist.
Der Kern der Entscheidung: Das OLG Koblenz stellt klar, dass bei der Prüfung der Bedürftigkeit nicht nur formal auf vorhandene Rechte oder mögliche Ansprüche abgestellt werden darf. Entscheidend ist, ob diese Rechte dem Antragsteller tatsächlich zur Finanzierung des Prozesses zur Verfügung stehen.
Zusammenfassung des Sachverhaltes:
Die Antragstellerin stand unter Betreuung und verfügte über ein Nießbrauchsrecht an einer Immobilie, die wegen eines Wasserschadens und starken Schwarzschimmelbefalls nicht bewohnbar und nicht vermietbar war. Sie wollte wegen eines behaupteten Darlehens beziehungsweise hilfsweise wegen Schenkungsrückforderung klagen und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe.
Das Landgericht Trier lehnte Prozesskostenhilfe ab. Es verwies darauf, dass die Antragstellerin die Immobilie beziehungsweise ihr Nießbrauchsrecht wirtschaftlich einsetzen müsse oder jedenfalls Pflichtteilsansprüche gegen ihren Betreuer als Vermächtnisnehmer geltend machen könne; hiergegen legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein.
Zusammenfassung der Beschlussgründe:
Das OLG Koblenz gab der Beschwerde statt. Das Gericht hielt die Angaben der Antragstellerin zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen für ausreichend und berücksichtigte, dass das nießbrauchsbelastete Haus wegen seines Zustands keine verwertbaren Einnahmen erbrachte.
Auch ein möglicher Pflichtteilsanspruch nach § 2318 Abs. 3 BGB rechtfertigte die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht. Angesichts des sehr schlechten Zustands des vermachten Hauses überzeugte die Annahme des Landgerichts nicht, die Antragstellerin könne hieraus ihre Prozesskosten finanzieren.
Beschluss: OLG Koblenz – Beschluss vom 02.12.2013 – Az.: 3 W 358/13
Tenor der Entscheidung
- Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigernde Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier – Einzelrichter – vom 12. November 2013 dahingehend abgeändert, dass der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt wird.
- Ihr wird Rechtsanwalt R., in O., zur Vertretung in diesem Verfahren beigeordnet.
Entscheidungsgründe:
Die sofortige Beschwerde ist begründet. Das Landgericht hat zu Unrecht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, die vom Gericht festgestellte Vermögenslage lasse unter Anwendung vom §§ 114, 115 Abs. 3 ZPO; § 90 SGB XII analog die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zu. Die Klägerin bzw. ihr Betreuer hätten in der Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unrichtige Angaben gemacht. Auf der zweiten Seite unter Buchstabe G sei die Frage nach Grundvermögen zwar mit „ja“ angekreuzt worden. Daneben fehlten aber die nachgefragten näheren Angaben. Stattdessen werde ein Sparbuch oder Girokonto-Guthaben von 7.157,76 € genannt. Tatsächlich sei die Klägerin jedoch Eigentümerin oder aber dingliche Nießbrauchsberechtigte einer Immobilie. Als Eigentümerin einer Immobilie sei sie verpflichtet, diese zur Finanzierung einzusetzen. Seien aktuell Mieteinnahmen nicht erzielbar, müsse sie die Immobilie verkaufen und zur Zwischenfinanzierung ein Darlehen aufnehmen, das wiederum durch ein Grundpfandrecht abgesichert werden könne. Treffe ihr Vortrag zu, wonach die Immobilie durch Testament des verstorbenen Ehemanns der Klägerin dem Betreuer vermacht worden sei, verfüge sie ebenfalls über entsprechendes Vermögen. Sie habe dann nämlich einen Pflichtteilsanspruch gegen den Betreuer nach § 2318 Abs. 3 BGB. Diese Ausführungen werden von der Klägerin zu Recht mit ihrer sofortigen Beschwerde angegriffen. Die Klägerin hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass ihr gesetzlicher Betreuer versehentlich das Antragsformular falsch ausgefüllt habe. Er habe bei Grundvermögen „ja“ angekreuzt, dort jedoch den Betrag des Sparbuchs und Girokontos mit 7.157,56 € eingetragen. Dagegen habe er bei Bank, Giro und Sparkonten und dergleichen „nein“ angekreuzt. Er habe hier lediglich die Felder verwechselt. Der bei Grundvermögen gemachte Eintrag habe unter Bankkonto und dergleichen gemacht werden sollen. Ausweislich der als Anlage beigefügten Vermächtnisauslieferung gemäß Urk.Nr. 1391/2010, verhandelt vor Notar Dr. Thomas A., steht der Antragstellerin ein Nießbrauchsrecht an dem Grundstück K.-Brück Nr. in K. zu. Die Klägerin führt nachvollziehbar aus, dass dieses Anwesen nicht vermietet werden kann, weil durch den vormaligen Mieter ein Wasserschaden verursacht worden und das Haus stark von dem gefährlichen gesundheitserregenden Schwarzschimmel befallen sei. Das Haus sei derzeit nicht bewohnbar. Sie sei auch nicht in der Lage aus eigenen Mitteln den Schimmel beseitigen zu lassen. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 26.11.2013 sind die Ausführungen der Klägerin weder unglaubhaft noch unerheblich. Die Angaben der Klägerin sind ausreichend, um sich ein Bild über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse machen zu können. Unter Berücksichtigung ihrer Rente von 956,87 €, ihrer Zusatzrente von 492,16 € der Einnahmen aus der Lebensversicherung von 163,33 € einerseits, den Kosten, d.h. Eigenanteil, für das Pflegeheim in Höhe von 1.742,51 € monatlich, monatlichen Medikamentenzahlungen von 28,79 € andererseits unter Einbeziehung ihrer Guthaben auf den Banken in Höhe von 7.157,76 €, der Beträge aus der Sterbegeldversicherung von 28,79 € ergibt sich bereinigt ein maßgebliches Einkommen von unter 700,00 €, so dass Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt werden kann. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat auch Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Nach dem Vortrag der Klägerin hat sie dem Beklagten am 29.12.2003 ein zinsloses Darlehen von 10.000,00 € gewährt. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18.06.2013 ist das Darlehen innerhalb der gesetzlichen 3-Monatsfrist zum 19.09.2013 gekündigt worden. Hilfsweise für den Fall, dass es sich um eine Schenkung gehandelt haben sollte, ist gemäß § 528 BGB die Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers verlangt worden. Die Klägerin hat für ihre Behauptungen Beweis durch Vernehmung von Zeugen angetreten, so dass im Falle einer Beweisaufnahme die Erfolgsaussichten der Klage nicht von vornherein verneint werden können. Soweit das Landgericht ausführt, die Klägerin habe gemäß § 2318 Abs. 3 BGB einen Pflichtteilsanspruch gegen ihren Betreuer als Vermächtnisnehmer, überzeugt diese Argumentation angesichts des sehr schlechten Zustandes des vermachten Hauses nicht. Auf die sofortige Beschwerde war der angefochtene Beschluss abzuändern und der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen.
