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Pflichtteil bei Enterbung – Nicht jede Enterbung löst Ansprüche aus
Das Thema auf den Punkt gebracht:
Eine Enterbung führt nicht automatisch zu einem Pflichtteilsanspruch. Pflichtteil verlangen kann nur, wer gesetzlich pflichtteilsberechtigt ist und nicht wirksam auf den Pflichtteil verzichtet hat.
Der Kern des Problems: Viele gesetzliche oder testamentarisch eingesetzte Erben gehen davon aus, dass jede Enterbung automatisch einen Geldanspruch auslöst. Das ist falsch. Pflichtteilsrechte stehen nur einem engen Personenkreis zu: insbesondere Kindern, Ehegatten und unter bestimmten Voraussetzungen den Eltern des Erblassers.
Pflichtteil bei Enterbung: Wann entsteht ein Anspruch?
Ein Pflichtteilsanspruch entsteht typischerweise, wenn der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag eine Person von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt, die zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört.
Der Pflichtteil ist dann ein Geldanspruch gegen den oder die Erben. Der enterbte Pflichtteilsberechtigte wird nicht Mitglied der Erbengemeinschaft und erhält keinen unmittelbaren Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen. Er kann aber Zahlung in Höhe seines Pflichtteils verlangen.
Nicht jede Enterbung reicht aus
Eine Enterbung allein genügt nicht. Entscheidend ist, ob die enterbte Person ohne Testament oder Erbvertrag gesetzlicher Erbe geworden wäre und ob sie zusätzlich pflichtteilsberechtigt ist.
Wer zwar gesetzlicher Erbe wäre, aber nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört, erhält bei Enterbung keinen Pflichtteil. Ebenso erhält eine Person keinen Pflichtteil, wenn sie nur aufgrund eines früheren Testaments bedacht war und später wieder aus dem Testament gestrichen wird.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Pflichtteilsberechtigt sind vor allem die Abkömmlinge des Erblassers. Dazu gehören Kinder, Enkel und Urenkel. Allerdings kommen Enkel regelmäßig erst dann zum Zuge, wenn ihr Elternteil, über den sie mit dem Erblasser verwandt sind, nicht mehr lebt oder aus anderen Gründen nicht erbberechtigt ist.
Auch der Ehegatte des Erblassers ist pflichtteilsberechtigt. Eltern des Erblassers können ebenfalls pflichtteilsberechtigt sein, aber nur, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt. Andere Verwandte gehören grundsätzlich nicht zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis.
Geschwister haben keinen Pflichtteil
Ein häufiger Irrtum betrifft Geschwister. Geschwister können zwar gesetzliche Erben werden, wenn der Erblasser keine Kinder, Enkel, Eltern oder vorrangige Erben hinterlässt. Pflichtteilsberechtigt sind Geschwister aber nicht.
Setzt ein Erblasser beispielsweise seinen Ehepartner zum Alleinerben ein und schließt dadurch seine Geschwister von der gesetzlichen Erbfolge aus, entstehen zugunsten der Geschwister keine Pflichtteilsansprüche. Der Ehepartner wird also nicht allein deshalb mit Pflichtteilsforderungen der Geschwister belastet.
Nichten, Neffen und entferntere Verwandte
Auch Nichten, Neffen, Onkel, Tanten, Cousins oder Cousinen haben grundsätzlich keinen Pflichtteilsanspruch. Das gilt selbst dann, wenn sie ohne Testament unter Umständen gesetzliche Erben geworden wären.
Der Pflichtteil schützt nur besonders nahe Angehörige. Er ist kein allgemeiner Ersatzanspruch für jede Person, die durch Testament von einer möglichen Erbfolge ausgeschlossen wird.
Enterbung testamentarischer Erben
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen gesetzlicher Erbfolge und testamentarischer Erbeinsetzung. Wer nur deshalb Erbe geworden wäre, weil er in einem Testament steht, ist nicht automatisch pflichtteilsberechtigt.
Ändert der Erblasser später sein Testament und streicht diese Person wieder aus der Erbfolge, führt das nur dann zu Pflichtteilsansprüchen, wenn die Person unabhängig vom Testament zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehört. Ein Freund, Nachbar, Lebensgefährte oder entfernter Verwandter erhält bei späterer Enterbung grundsätzlich keinen Pflichtteil.
Pflichtteil des Ehegatten bei Enterbung
Der Ehegatte gehört zu den Pflichtteilsberechtigten. Wird er durch Testament oder Erbvertrag enterbt, kann er regelmäßig Pflichtteil verlangen.
Die Höhe des Pflichtteils des Ehegatten hängt davon ab, welche Verwandten des Erblassers vorhanden sind und in welchem Güterstand die Ehegatten lebten. Besonders bei Zugewinngemeinschaft können neben dem Pflichtteil auch güterrechtliche Fragen eine erhebliche Rolle spielen.
Pflichtteil der Kinder bei Enterbung
Kinder des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt. Wird ein Kind enterbt, entsteht grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch gegen die Erben.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hinterlässt der Erblasser beispielsweise zwei Kinder und setzt nur eines davon zum Alleinerben ein, kann das enterbte Kind grundsätzlich einen Pflichtteil in Höhe von einem Viertel des Nachlasswertes verlangen.
Pflichtteil der Eltern bei Enterbung
Eltern des Erblassers sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt. Leben Kinder oder Enkel des Erblassers, schließen diese die Eltern von der gesetzlichen Erbfolge aus.
In diesem Fall entsteht für die Eltern auch dann kein Pflichtteilsanspruch, wenn sie im Testament nicht bedacht werden. Der Pflichtteil der Eltern wird daher vor allem bei kinderlosen Erblassern relevant.
Pflichtteil trotz Enterbung durch Berliner Testament
Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten häufig gegenseitig zu Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder werden dadurch beim ersten Erbfall zunächst enterbt.
Diese Enterbung kann Pflichtteilsansprüche der Kinder auslösen. Die Kinder werden beim Tod des ersten Elternteils nicht Erben, können aber ihren Pflichtteil gegen den überlebenden Elternteil geltend machen. Viele Berliner Testamente enthalten deshalb Pflichtteilsstrafklauseln, um eine sofortige Geltendmachung unattraktiver zu machen.
Pflichtteilsverzicht schließt den Anspruch aus
Selbst wenn eine Person pflichtteilsberechtigt wäre, kann ein Pflichtteilsanspruch ausgeschlossen sein. Das ist insbesondere der Fall, wenn zu Lebzeiten des Erblassers ein wirksamer Pflichtteilsverzicht vereinbart wurde.
Ein Pflichtteilsverzicht muss notariell beurkundet werden. Eine private schriftliche Erklärung reicht nicht. Liegt ein wirksamer Pflichtteilsverzicht vor, entsteht bei späterer Enterbung grundsätzlich kein Pflichtteilsanspruch mehr.
Unterschied zwischen Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht
Ein Pflichtteilsverzicht betrifft nur den Pflichtteil. Der Verzichtende kann trotz Pflichtteilsverzicht unter Umständen noch Erbe werden, wenn der Erblasser ihn später testamentarisch einsetzt.
Ein Erbverzicht geht weiter. Er kann die gesetzliche Erbfolge ausschließen und je nach Gestaltung auch Pflichtteilsrechte erfassen. Deshalb muss genau geprüft werden, welche Art von Verzicht vereinbart wurde und welche Folgen er für die Nachlassplanung hat.
Pflichtteilsentziehung ist nur selten möglich
Von der Enterbung zu unterscheiden ist die Pflichtteilsentziehung. Bei einer Enterbung bleibt der Pflichtteil grundsätzlich bestehen, wenn die enterbte Person pflichtteilsberechtigt ist. Bei einer Pflichtteilsentziehung soll auch dieser Mindestanspruch entfallen.
Eine wirksame Pflichtteilsentziehung ist aber nur unter sehr engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Sie setzt schwerwiegende Verfehlungen voraus und muss in einer Verfügung von Todes wegen konkret begründet werden. Bloße familiäre Konflikte, Kontaktabbruch oder Enttäuschung reichen regelmäßig nicht aus.
Enterbung ohne Pflichtteil: typische Fälle
Keine Pflichtteilsansprüche entstehen insbesondere, wenn Geschwister, Nichten, Neffen oder entfernte Verwandte enterbt werden. Auch die Streichung eines früher eingesetzten testamentarischen Erben führt nicht zu Pflichtteilsrechten, wenn diese Person nicht gesetzlich pflichtteilsberechtigt ist.
Ebenso entsteht kein Pflichtteil, wenn der Betroffene wirksam auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat. Schließlich kann ein Anspruch fehlen, wenn die Person schon nach gesetzlicher Erbfolge nicht zur Erbfolge berufen gewesen wäre, etwa weil vorrangige Angehörige vorhanden sind.
Pflichtteil richtig prüfen
Ob eine Enterbung Pflichtteilsansprüche auslöst, lässt sich nur durch Prüfung der gesetzlichen Erbfolge, der familiären Verhältnisse und der letztwilligen Verfügung beantworten.
Dabei müssen insbesondere Kinder, Enkel, Ehegatte, Eltern, Güterstand, frühere Verzichtsverträge und mögliche Pflichtteilsstrafklauseln berücksichtigt werden. Gerade bei Patchworkfamilien, kinderlosen Ehepaaren oder mehreren Testamenten entstehen häufig Fehleinschätzungen.
Auskunft und Berechnung bei bestehendem Pflichtteilsanspruch
Besteht ein Pflichtteilsanspruch, muss der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch gegenüber den Erben geltend machen. Er kann Auskunft über den Nachlass verlangen und in vielen Fällen ein Nachlassverzeichnis fordern.
Zur Berechnung des Pflichtteils müssen Nachlasswerte und Nachlassverbindlichkeiten festgestellt werden. Bei Immobilien, Unternehmen, Gesellschaftsanteilen oder wertvollen Gegenständen kann eine Wertermittlung erforderlich sein.
Verjährung beachten
Pflichtteilsansprüche verjähren regelmäßig innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat.
Wer enterbt wurde und pflichtteilsberechtigt sein könnte, sollte daher nicht zu lange abwarten. Zunächst muss geprüft werden, ob ein Anspruch besteht. Danach sollten Auskunft, Wertermittlung und Zahlung rechtzeitig geltend gemacht werden.
Kanzlei Balg & Willerscheid – Beratung zum Pflichtteil bei Enterbung
Die Kanzlei Balg & Willerscheid in Köln berät Erben, Pflichtteilsberechtigte und Erblasser bei allen Fragen rund um Enterbung, Pflichtteil und Pflichtteilsverzicht.
Wir prüfen insbesondere, ob eine Enterbung Pflichtteilsansprüche auslöst, wer pflichtteilsberechtigt ist, ob Verzichtsverträge bestehen, wie hoch der Pflichtteil ist und wie Pflichtteilsansprüche außergerichtlich oder gerichtlich durchgesetzt beziehungsweise abgewehrt werden können.
