Pflichtteil bei Testament – Wann testamentarische Erbfolge Ansprüche auslöst

Das Thema auf den Punkt gebracht:

Ein Testament führt nicht automatisch zu Pflichtteilsansprüchen. Pflichtteilsrechte entstehen nur, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person durch die testamentarische Erbfolge enterbt oder unter bestimmten Voraussetzungen durch testamentarische Belastungen zur Ausschlagung veranlasst wird.

Der Kern des Problems: Entscheidend ist nicht allein, dass ein Testament existiert. Maßgeblich ist, ob das Testament von der gesetzlichen Erbfolge abweicht und dadurch Kinder, Ehegatten oder unter bestimmten Voraussetzungen Eltern des Erblassers benachteiligt. Besonders sorgfältig müssen Vermächtnisse, Testamentsvollstreckung und Gestaltungen zugunsten des Ehegatten geprüft werden.

Pflichtteil bei Testament: Entsteht der Anspruch automatisch?

Nein. Die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags löst für sich genommen noch keinen Pflichtteilsanspruch aus. Ein Pflichtteilsanspruch entsteht erst, wenn durch die Verfügung von Todes wegen eine pflichtteilsberechtigte Person von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen oder geringer bedacht wird.

Wer durch Testament genauso gestellt wird wie nach gesetzlicher Erbfolge, hat regelmäßig keinen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil ist kein zusätzlicher Bonus neben der Erbschaft, sondern ein Mindestanspruch für den Fall der erbrechtlichen Benachteiligung.

Testamentarische Erbfolge und gesetzliche Erbfolge

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Dann erben die Verwandten und der Ehegatte nach den gesetzlichen Regeln. Mit einem Testament kann der Erblasser hiervon abweichen, einzelne Personen zu Erben einsetzen, andere ausschließen oder bestimmte Gegenstände durch Vermächtnis zuwenden.

Pflichtteilsrechtlich entscheidend ist, ob durch diese Abweichung ein gesetzlich geschützter Angehöriger seine gesetzliche Erbenstellung verliert. Nur dann kommt ein Pflichtteilsanspruch in Betracht.

Wer kann durch ein Testament pflichtteilsberechtigt werden?

Pflichtteilsberechtigt sind nur bestimmte nahe Angehörige. Dazu gehören vor allem die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel und Urenkel. Außerdem ist der Ehegatte pflichtteilsberechtigt. Eltern des Erblassers können nur dann Pflichtteilsrechte haben, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.

Andere Personen haben grundsätzlich keinen Pflichtteil. Geschwister, Nichten, Neffen, Lebensgefährten, Freunde oder entfernte Verwandte können durch Testament vollständig ausgeschlossen werden, ohne dass dadurch Pflichtteilsansprüche entstehen.

Testament zugunsten eines Alleinerben

Ein häufiger Fall ist die Einsetzung eines Alleinerben. Der Erblasser bestimmt beispielsweise ein Kind, den Ehegatten oder eine dritte Person zum Alleinerben. Dadurch werden andere gesetzliche Erben von der Erbfolge ausgeschlossen.

Sind diese ausgeschlossenen Personen pflichtteilsberechtigt, können sie Pflichtteil verlangen. Der Alleinerbe muss dann Auskunft über den Nachlass erteilen, den Nachlasswert ermitteln und den Pflichtteil als Geldbetrag auszahlen.

Berliner Testament und Pflichtteil der Kinder

Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten meist gegenseitig zu Alleinerben ein. Die Kinder werden beim ersten Erbfall zunächst nicht Erben, sondern häufig erst als Schlusserben nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten bedacht.

Diese Gestaltung kann Pflichtteilsansprüche der Kinder beim ersten Erbfall auslösen. Die Kinder sind durch die Alleinerbeneinsetzung des überlebenden Ehegatten enterbt und können daher grundsätzlich ihren Pflichtteil verlangen. Viele Berliner Testamente enthalten deshalb Pflichtteilsstrafklauseln, um eine sofortige Geltendmachung wirtschaftlich unattraktiver zu machen.

Pflichtteil des Ehegatten bei testamentarischer Enterbung

Auch der Ehegatte kann durch Testament enterbt werden. Wird der Ehepartner von der Erbfolge ausgeschlossen, kann er regelmäßig Pflichtteil verlangen.

Die Höhe des Pflichtteils hängt davon ab, welche Verwandten neben dem Ehegatten vorhanden sind und in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben. Besonders bei Zugewinngemeinschaft kann neben dem erbrechtlichen Pflichtteil auch der konkrete Zugewinnausgleich eine wichtige Rolle spielen.

Pflichtteil trotz Erbeinsetzung?

Auch wer im Testament als Erbe eingesetzt wird, kann in bestimmten Fällen pflichtteilsrechtliche Ansprüche prüfen müssen. Das betrifft vor allem Fälle, in denen der Erbteil mit Beschränkungen oder Beschwerungen belastet ist.

Solche Belastungen können Vermächtnisse, Auflagen, Testamentsvollstreckung, Vor- und Nacherbschaft oder andere testamentarische Anordnungen sein. Der pflichtteilsberechtigte Erbe muss dann entscheiden, ob er die Erbschaft annimmt oder unter bestimmten Voraussetzungen ausschlägt und stattdessen den Pflichtteil verlangt.

Ausschlagung wegen Vermächtnis oder Testamentsvollstreckung

Ordnet der Erblasser ein Vermächtnis an, muss der Erbe unter Umständen bestimmte Gegenstände herausgeben oder Geldbeträge an Vermächtnisnehmer zahlen. Auch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann die freie Verfügungsbefugnis des Erben erheblich beschränken.

Ein pflichtteilsberechtigter Erbe muss solche Belastungen nicht immer hinnehmen. In bestimmten Konstellationen kann er die Erbschaft ausschlagen und anschließend Pflichtteilsansprüche gegen diejenigen geltend machen, die nach der Ausschlagung Erben werden.

Testament kann Pflichtteil auch mittelbar auslösen

Ein Testament kann Pflichtteilsansprüche also nicht nur unmittelbar durch Enterbung auslösen. Pflichtteilsansprüche können auch mittelbar entstehen, wenn testamentarische Anordnungen einen Erben zur Ausschlagung bewegen.

Das ist besonders wichtig bei komplexen Nachlassgestaltungen. Der Erblasser will häufig bestimmte Personen absichern, etwa den Ehegatten, und belastet zugleich die Erbteile der Kinder mit Vermächtnissen oder Testamentsvollstreckung. Schlagen die Kinder dann aus, können gerade dadurch Pflichtteilsansprüche gegen den abgesicherten Ehegatten entstehen.

Bedeutung für Patchworkfamilien

In Patchworkfamilien ist die Pflichtteilsplanung besonders sensibel. Häufig möchte der Erblasser den neuen Ehegatten absichern, zugleich aber Kinder aus früheren Beziehungen nicht vollständig ausschließen.

Werden Kinder nur eingeschränkt bedacht oder mit starken Belastungen versehen, können Pflichtteilsansprüche entstehen. Wird der Ehegatte Alleinerbe, können enterbte Kinder Pflichtteil verlangen. Umgekehrt können auch Pflichtteilsrechte des Ehegatten relevant werden, wenn Kinder aus erster Ehe bevorzugt werden.

Vermächtnis statt Erbeinsetzung

Ein Testament kann einer Person auch nur ein Vermächtnis zuwenden, statt sie als Erben einzusetzen. Der Vermächtnisnehmer wird dann nicht Erbe, sondern erhält einen Anspruch gegen die Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses.

Ist der Vermächtnisnehmer zugleich pflichtteilsberechtigt, muss geprüft werden, ob das Vermächtnis den Pflichtteil erreicht oder ob zusätzlich Pflichtteilsansprüche bestehen. In bestimmten Fällen kann auch die Ausschlagung des Vermächtnisses eine Rolle spielen.

Pflichtteilsergänzung trotz Testament

Neben dem ordentlichen Pflichtteil können Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen. Das betrifft Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat.

Auch ein sorgfältig formuliertes Testament verhindert nicht automatisch Pflichtteilsergänzungsansprüche. Wurden Immobilien, Geldbeträge, Gesellschaftsanteile oder sonstige Vermögenswerte verschenkt, muss geprüft werden, ob diese Zuwendungen den Pflichtteil erhöhen.

Pflichtteilsverzicht als Gestaltungsmittel

Wer Pflichtteilsrisiken sicher ausschließen möchte, kann mit pflichtteilsberechtigten Personen einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Ein solcher Verzicht muss notariell beurkundet werden.

Ein Pflichtteilsverzicht kann gegen Abfindung vereinbart werden. Er ist besonders wichtig bei Unternehmensnachfolge, Immobiliennachfolge, Patchworkfamilien und Berliner Testamenten, wenn spätere Pflichtteilsstreitigkeiten vermieden werden sollen.

Erbvertrag zur Absicherung der Nachlassplanung

Ein Erbvertrag kann mehr Planungssicherheit schaffen als ein einseitiges Testament. Er kann bindende Regelungen enthalten und mit Verzichtsvereinbarungen verbunden werden.

Sollen Pflichtteilsrisiken verlässlich ausgeschlossen werden, reicht ein Testament allein häufig nicht aus. Dann sollte mit den betroffenen Pflichtteilsberechtigten eine verbindliche Lösung gefunden werden, etwa durch Erbvertrag, Pflichtteilsverzicht oder Abfindungsvereinbarung.

Auskunftsansprüche nach dem Erbfall

Entsteht durch ein Testament ein Pflichtteilsanspruch, muss der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch gegen die Erben geltend machen. Er kann zunächst Auskunft über den Nachlass verlangen.

Die Erben müssen ein Nachlassverzeichnis erstellen. Je nach Fall kann der Pflichtteilsberechtigte auch ein notarielles Nachlassverzeichnis und die Wertermittlung einzelner Nachlassgegenstände verlangen, etwa bei Immobilien, Unternehmen oder Gesellschaftsanteilen.

Pflichtteil berechnen

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Deshalb muss zuerst ermittelt werden, welche gesetzliche Erbquote ohne Testament gegolten hätte.

Danach wird der Nachlasswert festgestellt. Maßgeblich sind die Nachlassaktiva und Nachlassverbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls. Bei Schenkungen kann zusätzlich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch hinzukommen.

Verjährung beachten

Pflichtteilsansprüche verjähren regelmäßig innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat.

Wer durch Testament enterbt oder belastet wurde, sollte daher frühzeitig prüfen lassen, ob Pflichtteilsrechte bestehen. Auch Erben sollten rechtzeitig klären, ob sie mit Pflichtteilsforderungen rechnen müssen.

Testament vor Pflichtteilsrisiken prüfen lassen

Ein Testament sollte nicht nur danach beurteilt werden, wer Erbe wird. Ebenso wichtig ist die Frage, welche Pflichtteilsansprüche durch die Gestaltung ausgelöst werden können.

Gerade bei Ehegattentestamenten, Patchworkfamilien, Immobilienvermögen und Unternehmensnachfolge kann ein Testament ungewollt erhebliche Zahlungspflichten auslösen. Eine sorgfältige Gestaltung berücksichtigt daher immer auch Pflichtteil, Pflichtteilsergänzung, Ausschlagungsrechte und mögliche Verzichtsvereinbarungen.

Kanzlei Balg & Willerscheid – Beratung zum Pflichtteil bei Testament

Die Kanzlei Balg & Willerscheid in Köln berät Erblasser, Erben und Pflichtteilsberechtigte bei allen Fragen rund um Testament, testamentarische Erbfolge und Pflichtteil.

Wir prüfen insbesondere, ob ein Testament Pflichtteilsansprüche auslöst, wer pflichtteilsberechtigt ist, ob Ausschlagungsrechte bestehen, wie hoch Pflichtteilsansprüche sind und wie Pflichtteilsrisiken durch Testamente, Erbverträge oder Pflichtteilsverzichte vermieden werden können.

Kanzlei Balg & Willerscheid:

Nein. Ein Testament löst Pflichtteilsansprüche nur aus, wenn dadurch eine pflichtteilsberechtigte Person von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen oder pflichtteilsrechtlich erheblich benachteiligt wird.

Pflichtteil verlangen können insbesondere Kinder, der Ehegatte und unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern des Erblassers. Geschwister, Nichten, Neffen, Lebensgefährten oder Freunde haben grundsätzlich keinen Pflichtteilsanspruch.

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Ist der Erbe pflichtteilsberechtigt und durch Vermächtnisse, Testamentsvollstreckung oder andere Anordnungen belastet, kann eine Ausschlagung der Erbschaft und die Geltendmachung des Pflichtteils in Betracht kommen.

Testamentsvollstreckung kann den Erben in seiner Verfügung über den Nachlass beschränken. Ein pflichtteilsberechtigter Erbe kann deshalb prüfen müssen, ob er die belastete Erbschaft annimmt oder ausschlägt und stattdessen Pflichtteil verlangt.

Pflichtteilsrisiken lassen sich durch sorgfältige Testamentsgestaltung, Erbvertrag, Pflichtteilsverzicht oder Abfindungsvereinbarungen reduzieren. Besonders bei Ehegatten, Kindern und Patchworkfamilien sollte die Pflichtteilsfolge vorab geprüft werden.