OLG München – Beschluss vom 31.10.2014 – Az. 34 Wx 293/14: Grundbuchamt muss notarielles Testament auslegen

Erbrecht - Pflichtteil |Notarielles Testament Grundbuchamt Auslegung

Das Urteil auf den Punkt gebracht:

Das Grundbuchamt darf bei einem notariellen Testament nicht vorschnell einen Erbschein verlangen, sondern muss die letztwillige Verfügung selbst auslegen, wenn dies möglich ist.

Der Kern der Entscheidung: Wer seine Erbenstellung durch ein notarielles Testament nachweist, kann die Grundbuchberichtigung häufig ohne Erbschein erreichen. Das Grundbuchamt muss den Inhalt der Urkunde prüfen und auslegen; nur wenn danach echte Zweifel bleiben, darf es zusätzlich einen Erbschein verlangen.

Zusammenfassung des Sachverhaltes:

Nach dem Tod eines Grundstückseigentümers sollte das Grundbuch berichtigt werden. Die Beteiligten stützten ihren Antrag auf ein notarielles Testament beziehungsweise eine notarielle letztwillige Verfügung und wollten ihre Erbenstellung damit gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen.

Das Grundbuchamt hielt den Nachweis der Erbfolge durch das notarielle Testament nicht für ausreichend und verlangte im Wege einer Zwischenverfügung die Vorlage eines Erbscheins. Gegen diese Anforderung richtete sich die Beschwerde, über die das Oberlandesgericht München zu entscheiden hatte.

Zusammenfassung der Beschlussgründe:

Das Oberlandesgericht stellte klar, dass das Grundbuchamt eine notarielle Verfügung von Todes wegen nicht nur formal entgegennehmen darf, sondern ihren Inhalt auch selbst auslegen muss. Ein Erbschein darf nur verlangt werden, wenn nach Ausschöpfung der Auslegungsmöglichkeiten Zweifel tatsächlicher Art verbleiben, die im Grundbuchverfahren nicht geklärt werden können.

Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 35 GBO. Danach kann die Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt grundsätzlich auch durch eine öffentliche Verfügung von Todes wegen nebst Eröffnungsniederschrift nachgewiesen werden. Die Entscheidung betont damit die praktische Bedeutung notarieller Testamente für die Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall.

Beschluss: OLG München – Beschluss vom 31.10.2014 – Az.: 34 Wx 293/14

Tenor der Entscheidung

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – aufgehoben.

II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag nicht aus den Gründen der aufgehobenen Zwischenverfügung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten begehren die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Erbfolge.

Im Grundbuch ist als Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes der Erblasser eingetragen. Nach dessen Tod beantragten die Beteiligten unter Bezugnahme auf eine notarielle Verfügung von Todes wegen und die Eröffnungsniederschrift die Umschreibung des Eigentums im Wege der Grundbuchberichtigung.

Das Grundbuchamt hat den Antrag beanstandet. Es hat die Auffassung vertreten, die Erbfolge sei durch die vorgelegte notarielle Verfügung von Todes wegen nicht mit der für das Grundbuchverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen. Zur Beseitigung des Eintragungshindernisses hat es den Beteiligten durch Zwischenverfügung aufgegeben, einen Erbschein vorzulegen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Sie sind der Auffassung, die Erbfolge ergebe sich bereits aus der notariellen letztwilligen Verfügung. Das Grundbuchamt sei gehalten, diese Urkunde selbst auszulegen. Einer Vorlage eines Erbscheins bedürfe es nicht.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Die Voraussetzungen für die angefochtene Zwischenverfügung liegen nicht vor. Das Grundbuchamt durfte die beantragte Grundbuchberichtigung nicht allein deshalb von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen, weil die Erbfolge aus einer notariellen Verfügung von Todes wegen herzuleiten ist.

Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich durch einen Erbschein geführt werden. Beruht die Erbfolge jedoch auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO in der Regel, wenn anstelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über deren Eröffnung vorgelegt werden.

Das Grundbuchamt hat in diesem Fall die Verfügung von Todes wegen zu prüfen und erforderlichenfalls auszulegen. Die Auslegung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung gehört zu den Aufgaben des Grundbuchamts. Es darf die Beteiligten nicht schon deshalb auf das Erbscheinsverfahren verweisen, weil die letztwillige Verfügung der Auslegung bedarf.

Ein Erbschein kann nur dann verlangt werden, wenn sich die Erbfolge aus der öffentlichen Verfügung von Todes wegen auch nach Ausschöpfung der dem Grundbuchamt zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten nicht mit der erforderlichen Sicherheit ergibt. Das ist insbesondere der Fall, wenn tatsächliche Umstände außerhalb der Urkunde aufzuklären sind und diese Aufklärung im Grundbuchverfahren nicht möglich ist.

Solche verbleibenden Zweifel sind hier nicht ersichtlich. Die vorgelegte notarielle Verfügung von Todes wegen enthält ausreichende Anhaltspunkte für die Ermittlung der Erbfolge. Die vom Grundbuchamt angeführten Bedenken betreffen die rechtliche Würdigung und Auslegung der Urkunde. Diese Prüfung hat das Grundbuchamt selbst vorzunehmen.

Die Zwischenverfügung war daher aufzuheben. Das Grundbuchamt wird über den Eintragungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu befinden haben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Nein. Wenn die Erbfolge auf einem notariellen Testament oder Erbvertrag beruht und zusätzlich die Eröffnungsniederschrift vorliegt, kann dies gegenüber dem Grundbuchamt grundsätzlich ausreichen. Ein Erbschein darf nur verlangt werden, wenn die Erbfolge daraus nicht sicher festgestellt werden kann.

Ja. Das Grundbuchamt darf eine notarielle letztwillige Verfügung nicht einfach beiseitelegen, nur weil ihr Inhalt ausgelegt werden muss. Es muss die Urkunde prüfen und rechtlich würdigen, soweit dies im Grundbuchverfahren möglich ist.

Ein Erbschein darf verlangt werden, wenn nach Auslegung des notariellen Testaments echte Zweifel an der Erbfolge bleiben. Das gilt besonders dann, wenn Tatsachen außerhalb der Urkunde aufgeklärt werden müssen und diese Klärung im Grundbuchverfahren nicht möglich ist.

Ein notarielles Testament kann Erben Zeit und Kosten sparen. Es kann den Erbschein ersetzen, wenn die Erbfolge daraus eindeutig hervorgeht. Gerade bei Immobilien kann dadurch die Umschreibung im Grundbuch schneller möglich sein.

Gegen eine entsprechende Zwischenverfügung des Grundbuchamts kann Beschwerde eingelegt werden. Dabei sollte dargelegt werden, warum sich die Erbfolge bereits aus der notariellen Verfügung von Todes wegen ergibt. Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte solche Anforderungen des Grundbuchamts überprüfen und aufheben können.