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OLG München – Beschluss vom 15.05.2012 – Az. 31 Wx 244/11: Bedingtes Testament nach Operation unwirksam

Das Urteil auf den Punkt gebracht:
Ein Testament, das ausdrücklich für den Fall einer bestimmten Operation errichtet wurde, kann unwirksam sein, wenn der Erblasser diese Operation überlebt und erst später aus anderen Gründen verstirbt.
Der Kern der Entscheidung: Das Gericht musste klären, ob die im Testament genannte Operation nur der Anlass für die Testamentserrichtung war oder ob die Erbeinsetzung nur bei einem Tod im Zusammenhang mit dieser Operation gelten sollte. Für Angehörige und eingesetzte Erben ist die Entscheidung wichtig, weil sie zeigt, wie genau Formulierungen wie „falls mir etwas zustößt“ oder „sollte ich die Operation nicht überleben“ ausgelegt werden.
Zusammenfassung des Sachverhaltes:
Die Erblasserin hatte ein eigenhändiges Testament errichtet, in dem sie eine Person als Erben einsetzte. Diese Erbeinsetzung stand nach dem Wortlaut des Testaments im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Operation, die die Erblasserin jedoch überlebte.
Nach dem späteren Tod der Erblasserin entstand Streit darüber, ob das Testament trotzdem gelten sollte. Das Nachlassgericht lehnte die beantragte Erteilung eines Erbscheins auf Grundlage des Testaments ab; hiergegen richtete sich die Beschwerde.
Zusammenfassung der Beschlussgründe:
Das Oberlandesgericht stellte darauf ab, dass letztwillige Verfügungen nach dem wirklichen Willen des Erblassers auszulegen sind. Ergibt die Auslegung, dass die Erbeinsetzung nur für einen bestimmten Fall gelten sollte, tritt die Verfügung nicht ein, wenn dieser Fall nicht eingetreten ist.
Maßgeblich waren insbesondere die §§ 133, 2084 BGB sowie die Grundsätze zur Auslegung letztwilliger Verfügungen. Das Gericht grenzte eine echte Bedingung von einer bloßen Motivangabe ab und kam zu dem Ergebnis, dass die Operation hier nicht nur Anlass, sondern Inhalt der Bedingung für die Erbeinsetzung war.
Beschluss: OLG München – Beschluss vom 15.05.2012 – Az.: 31 Wx 244/11
Tenor der Entscheidung
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Nachlassgericht – wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Nachlassgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Erblasserin errichtete letztwillige Verfügung nicht zu der von der Beschwerdeführerin begehrten Erbfolge führt.
Bei der Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen. Maßgeblich ist nicht allein der buchstäbliche Sinn des Ausdrucks, sondern der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller außerhalb der Urkunde liegenden Umstände, soweit sie einen Rückschluss auf den Willen des Erblassers zulassen. Dabei ist zu unterscheiden, ob eine im Testament erwähnte Situation lediglich das Motiv für die Errichtung des Testaments darstellt oder ob der Erblasser die Wirksamkeit der Verfügung gerade vom Eintritt dieser Situation abhängig machen wollte.
Enthält ein Testament Formulierungen, die einen bestimmten Anlass ausdrücklich hervorheben, kann dies für eine bloße Beweggrundangabe sprechen. Es kann aber auch eine Bedingung im Rechtssinne vorliegen, wenn sich aus dem Wortlaut und den Umständen ergibt, dass der Erblasser nur für diesen bestimmten Fall verfügen wollte.
Im vorliegenden Fall spricht der Inhalt der Verfügung dafür, dass die Erblasserin die Erbeinsetzung nur für den Fall ihres Todes im Zusammenhang mit der bevorstehenden Operation treffen wollte. Die Operation war nach dem Wortlaut nicht lediglich äußerer Anlass der Testamentserrichtung, sondern der entscheidende Bezugspunkt der Verfügung. Die Erblasserin hat damit nicht allgemein für jeden späteren Todesfall verfügt, sondern nur für den Fall, dass sie die konkret bevorstehende Operation nicht überleben sollte.
Da die Erblasserin diese Operation überlebt hat und der Erbfall erst später aus anderen Gründen eingetreten ist, ist die Bedingung nicht eingetreten. Die testamentarische Erbeinsetzung kann daher keine Erbfolge zugunsten der Beschwerdeführerin begründen.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
