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OLG München – Beschluss vom 25.06.2012 – Az. 31 Wx 213/12: Testamenthinterlegung durch Bevollmächtigten
Das Urteil auf den Punkt gebracht:
Ein eigenhändiges Testament kann durch einen Bevollmächtigten beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden, wenn die Vollmacht die Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten umfasst.
Der Kern der Entscheidung: Die Hinterlegung eines Testaments ist keine höchstpersönliche Handlung des Erblassers. Höchstpersönlich ist nur die Rückgabe eines in amtlicher Verwahrung befindlichen Testaments. Das Nachlassgericht darf deshalb die Annahme eines Testaments nicht allein deshalb verweigern, weil es durch einen Bevollmächtigten vorgelegt wird.
Zusammenfassung des Sachverhaltes:
Ein Bevollmächtigter legte beim Amtsgericht München ein privatschriftliches Testament der Vollmachtgeberin zur amtlichen Verwahrung vor. Er stützte sich auf eine Vorsorgevollmacht, die ihn unter anderem zur Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten berechtigte.
Das Amtsgericht lehnte die Annahme des Testaments in amtliche Verwahrung ab. Es vertrat die Auffassung, die Hinterlegung sei ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft und könne deshalb nicht aufgrund einer allgemeinen Vorsorgevollmacht erfolgen. Erforderlich sei entweder eine ausdrückliche Vollmacht zur Testamentshinterlegung oder gegebenenfalls eine Betreuung mit entsprechendem Aufgabenkreis.
Zusammenfassung der Beschlussgründe:
Das OLG München folgte dieser Auffassung nicht. § 2248 BGB verlangt nur, dass das Testament auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung genommen wird. Eine gesetzliche Anordnung, dass dieses Verlangen ausschließlich persönlich erklärt werden müsste, enthält die Vorschrift nicht.
Dass der Gesetzgeber bei der Rückgabe eines Testaments aus der Verwahrung ausdrücklich die persönliche Entgegennahme verlangt, bestätigt im Umkehrschluss, dass die Hinterlegung nicht höchstpersönlich ist. Eine umfassende Vorsorgevollmacht, die Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten umfasst, reicht daher aus, um ein Testament beim Nachlassgericht zur Verwahrung einzureichen.
Beschluss: OLG München – Beschluss vom 25.06.2012 – Az.: 31 Wx 213/12
Tenor der Entscheidung
Das Amtsgericht München – Testamentsbüro – wird angewiesen, das privatschriftliche Testament von ….., geborene ……, geboren am ….. in amtliche Verwahrung zu nehmen.
Entscheidungsgründe:
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Weigerung des Amtsgerichts, das von deren Bevollmächtigten vorgelegte privatschriftliche Testament der Betroffenen vom 16.2.2008 in amtliche Verwahrung zu nehmen. Der Bevollmächtigte hat eine vorgedruckte Vorsorgevollmacht zur Vertretung der Betroffenen u.a. gegenüber Behörden und Gerichten vorgelegt.
Das Amtsgericht begründet seinen Standpunkt damit, dass die Hinterlegung ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft sei, daher scheide eine solche aufgrund der vorgelegten Vordruckvollmacht mit Betreuungsverfügung aus. Eine Annahme des Testaments käme nur in Betracht, wenn die Erbbeteiligte hierzu ausdrücklich Vollmacht erteilt hätte; sollte sie hierzu nicht mehr in der Lage sein, bliebe nur die Anordnung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Testamentshinterlegung“.
Der Beschwerde, in der die Beteiligte unter Verweis auf die Kommentarliteratur die Auffassung vertreten hat, sie könne sich bei der Hinterlegung eines Boten bedienen, Privattestamente könnten auch ohne Kenntnis und sogar gegen den Willen des Erblassers in amtliche Verwahrung gebracht werden, hat das Amtsgericht nicht abgeholfen.
II. Die rechtzeitig am Montag, den 11.6.2012 eingelegte Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts München nicht, dass die Hinterlegung des Testaments nur durch die Beteiligte selbst oder aufgrund ausdrücklich hierzu berechtigender Vollmacht erfolgen kann. Die Behauptung des Amtsgerichts, das entsprechende Verlangen des Erblassers könne nur persönlich erfolgen, findet in § 2248 BGB keinen Anhalt. Denn dort heißt es lediglich, dass das Testament „auf Verlangen des Erblassers“ in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen sei.
Das Gegenteil ergibt sich bereits daraus, dass § 2256 Abs. 2 Satz 2 BGB hinsichtlich der Rückgabe des Testaments aus amtlicher Verwahrung ausdrücklich anordnet, dass diese nur an den Erblasser „persönlich“ erfolgen könne. Denn Stellvertretung bzw. bevollmächtigtes Handeln ist nur dann ausgeschlossen, wenn es sich per gesetzlicher Anordnung um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft handelt (vgl. dazu etwa Palandt/Ellenberger, 71. Aufl. 2012, Rn. 3 vor § 164 BGB). Letzteres ist hier gerade nicht der Fall.
Ebenso wenig ergibt sich eine gesetzliche Grundlage für das Verlangen einer ausdrücklich zur Hinterlegung des Testaments berechtigenden Vollmacht. Denn wenn der Bevollmächtigte die Beteiligte „bei Behörden ….. vertreten“ und außerdem ihr „Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtsgeschäfte ….. vornehmen und …..“ sie „gegenüber Gerichten vertreten… darf“, umfasst dies auch die notwendigen Verfahrenshandlungen gegenüber dem Testamentsbüro.
Daher ist dem über ihren Bevollmächtigten (insoweit liegt die notariell beglaubigte Ablichtung der Originalvollmacht vor) gestellten Antrag der Beteiligten auf amtliche Verwahrung des Testaments zu entsprechen.
