OLG Hamm – Beschluss vom 10.02.2017 – Az. 15 W 482/16: Annahmezeugnis genügt im Grundbuchverfahren

Erbrecht: Testamentsvollstreckeramt Annahme Nachweis | Der Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes kann durch ein Annahmezeugnis geführt werden | Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg - Köln Nippes

Das Urteil auf den Punkt gebracht:

Der Testamentsvollstrecker kann dem Grundbuchamt die Annahme seines Amtes grundsätzlich auch durch ein Annahmezeugnis des Nachlassgerichts nachweisen.

Der Kern der Entscheidung: Eine bloße Eingangsbestätigung des Nachlassgerichts über eine privatschriftliche Annahmeerklärung reicht im Grundbuchverfahren nicht aus. Der Nachweis muss grundbuchtauglich geführt werden. Möglich ist ein Annahmezeugnis, das rechtlich als auf die Amtsannahme beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis einzuordnen ist.

Zusammenfassung des Sachverhaltes:

Der Erblasser hatte in einem notariellen Testament Testamentsvollstreckung angeordnet. Nach dem Erbfall wollte der berufene Testamentsvollstrecker eine Grundbuchberichtigung erreichen und legte dem Grundbuchamt zum Nachweis seiner Stellung eine privatschriftliche Annahmeerklärung sowie eine Eingangsbestätigung des Nachlassgerichts vor.

Das Grundbuchamt hielt diesen Nachweis nicht für ausreichend. Es verlangte einen grundbuchtauglichen Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes. Hiergegen wandte sich der Testamentsvollstrecker mit der Beschwerde zum OLG Hamm.

Zusammenfassung der Beschlussgründe:

Das OLG Hamm bestätigte im Ergebnis die Beanstandung des Grundbuchamts. Die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes müsse im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 2 Satz 2 GBO zusätzlich nachgewiesen werden. Eine privatschriftliche Erklärung nebst bloßer Eingangsbestätigung genüge hierfür nicht, weil die Identität des Erklärenden nicht hinreichend gesichert sei.

Zugleich stellte das OLG Hamm klar, dass der Nachweis nicht zwingend durch ein vollständiges Testamentsvollstreckerzeugnis geführt werden muss. In Betracht kommt auch ein Annahmezeugnis des Nachlassgerichts. Dieses ist als auf die wirksame Amtsannahme beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis zu verstehen. Für dieses Annahmezeugnis gelten dieselben sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln wie für das Testamentsvollstreckerzeugnis.

Beschluss: OLG Hamm – Beschluss vom 10.02.2017 – Az.: 15 W 482/16

Tenor der Entscheidung

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Mittel zur Beseitigung des Eintragungshindernisses die Vorlage eines Zeugnisses im Sinne des § 2368 BGB ist.

Leitsätze der Entscheidung

  1. Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker in einem notariellen Testament ernannt, kann der Nachweis der Annahme des Amtes durch ein Annahmezeugnis des Nachlassgerichts geführt werden.
  2. Ein solches Annahmezeugnis ist als ein auf die Frage der wirksamen Amtsannahme beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis zu qualifizieren.
  3. Für den grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweis der Amtsannahme reicht nicht aus eine schlichte Bestätigung des Nachlassgerichts über den dortigen Eingang einer privatschriftlichen Annahmeerklärung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.

Das Grundbuchamt geht zutreffend davon aus, dass es im Anwendungsbereich des § 35 Abs.2 S.2 GBO zusätzlich des Nachweises der Annahme des Amts des Testamentsvollstreckers bedarf (§ 2202 Abs.1 BGB), was auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt. Die Auffassung des Grundbuchamtes, dass ein Nachweis durch eine schlichte Eingangsbestätigung des Nachlassgerichtes stets unzureichend sei, teilt der Senat in dieser Allgemeinheit hingegen nicht.

Im Grundsatz kann der Nachweis der Amtsannahme auch durch eine gesiegelte Eingangsbestätigung seitens des Nachlassgerichts geführt werden.

Da im Grundbuchverfahren jedoch der Nachweis der Amtsannahme durch den berufenen Testamentsvollstrecker geführt werden muss, ist eine solche Eingangsbestätigung nur dann ausreichend, wenn die Erklärung der Amtsannahme ebenfalls in öffentlich beglaubigter Form oder zu Protokoll des Amtsgerichts erfolgt ist, da die Identität des Erklärenden andernfalls nicht gesichert ist (so zutr. MK-BGB/Griwotz, 6.Aufl., § 2368 Rdn.59 Fn199; wohl auch Burandt/Rojahn/Seiler, ErbR § 2368 BGB Rdn.36).

Da nach den vorgelegten Fotokopien hier lediglich eine privatschriftliche Annahme erfolgt ist, ist die Eingangsbestätigung des Amtsgerichts Rheinbach für den Nachweis im Grundbuchverfahren ungeeignet.

Neben einer solchen Eingangsbestätigung kommt der Nachweis der Annahme durch ein sog. Annahmezeugnis in Betracht (vgl. jüngst OLG München MittBayNot 2017, 73f). Diese von der Rechtspraxis neben dem Gesetz entwickelte Zeugnisform ist nach zutreffender Ansicht jedoch nichts anderes als ein auf die Frage der wirksamen Amtsannahme beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis (KG OLGE 14, 316f; Staudinger/Herzog, BGB, Stand 2016, § 2368 Rdn.56; Soergel,/Zimmermann, BGB, Stand 2002, § 2368 Rdn.5; Griwotz a.a.O.).

Aus diesem Grund gelten für das Annahmezeugnis dieselben sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln wie für das Testamentsvollstreckerzeugnis.

In diesem Sinne hat der Senat die Zwischenverfügung klargestellt.

Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die konkrete Zwischenverfügung ist, weist der Senat lediglich ergänzend darauf hin, dass vorliegend noch eine weitere Tatsache nachzuweisen sein dürfte, ein solcher Nachweis jedoch mit der Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses geführt wäre. Nach dem vorgelegten öffentlichen Testament vom 15.06.1989 ist der Beteiligte zu 4) lediglich Ersatz-Testamentsvollstrecker.

Erforderlich wäre danach der zusätzliche Nachweis, dass die primär berufene Beteiligte zu 3) die Übernahme des Amtes abgelehnt hat.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs.2 GBO) liegen nicht vor.

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt nach § 2202 BGB erst mit der Annahme gegenüber dem Nachlassgericht. Vor der Annahme besteht keine volle Amtsstellung. Im Grundbuchverfahren muss diese Annahme zusätzlich in geeigneter Form nachgewiesen werden.

Nein. Eine bloße privatschriftliche Annahmeerklärung mit Eingangsbestätigung des Nachlassgerichts genügt dem Grundbuchamt nicht. Im Grundbuchverfahren muss die Identität des Erklärenden gesichert sein; dafür ist eine grundbuchtaugliche Nachweisform erforderlich.

Ein Annahmezeugnis ist ein Zeugnis des Nachlassgerichts, das sich auf die wirksame Annahme des Testamentsvollstreckeramtes beschränkt. Das OLG Hamm qualifiziert es als beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis im Sinne des § 2368 BGB.

Eine gesiegelte Eingangsbestätigung kann ausreichen, wenn die Annahmeerklärung selbst in öffentlich beglaubigter Form abgegeben oder zu Protokoll des Nachlassgerichts erklärt wurde. Bei einer nur privatschriftlichen Annahmeerklärung reicht die Eingangsbestätigung nicht aus.

Testamentsvollstrecker sollten bei Grundstücken frühzeitig klären, wie sie ihre Amtsannahme gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen. Sicher ist regelmäßig ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder ein Annahmezeugnis. Eine einfache private Annahmeerklärung kann die Grundbuchberichtigung blockieren.