Nachlassgericht und Testamentsvollstrecker – Rechtsanwalt Erbrecht Köln

Nachlassgericht und Testamentsvollstrecker auf den Punkt gebracht:

Das Nachlassgericht ist bei der Testamentsvollstreckung nur für bestimmte gesetzliche Aufgaben zuständig und überwacht den Testamentsvollstrecker nicht laufend.

Der Kern der Zuständigkeit: Das Nachlassgericht kann insbesondere ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilen, einen Erbschein mit Testamentsvollstreckungsvermerk ausstellen und in bestimmten Fällen einen Testamentsvollstrecker ernennen oder entlassen. Für Vergütung, laufende Kontrolle, Weisungen, Auskunft, Rechnungslegung oder Schadensersatz sind dagegen regelmäßig die ordentlichen Zivilgerichte zuständig.

Welche Rolle hat das Nachlassgericht bei der Testamentsvollstreckung?

Das Nachlassgericht ist im Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckung wichtig, aber seine Aufgaben sind begrenzt. Es ist nicht die allgemeine Aufsichtsbehörde des Testamentsvollstreckers. Es begleitet die Amtsführung also nicht laufend und entscheidet auch nicht jede Streitfrage zwischen Erben und Testamentsvollstrecker.

Die Testamentsvollstreckung beruht in erster Linie auf dem Willen des Erblassers. Der Testamentsvollstrecker erhält seine Stellung durch die letztwillige Verfügung und die Annahme des Amtes. Das Nachlassgericht wird nur dort tätig, wo das Gesetz ihm ausdrücklich Aufgaben zuweist.

Für Erben ist diese Abgrenzung entscheidend. Viele Beschwerden über einen Testamentsvollstrecker gehören nicht zum Nachlassgericht, sondern müssen vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Nur bei besonderen Verfahren, insbesondere bei der Entlassung aus wichtigem Grund, ist das Nachlassgericht zuständig.

Eröffnung des Testaments und Feststellung der Anordnung

Nach dem Erbfall eröffnet das Nachlassgericht die letztwilligen Verfügungen des Erblassers. Enthält das Testament oder der Erbvertrag eine Anordnung der Testamentsvollstreckung, wird dadurch erkennbar, dass der Nachlass nicht allein von den Erben verwaltet werden soll.

Das Nachlassgericht prüft in diesem Zusammenhang, ob eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde und wer als Testamentsvollstrecker in Betracht kommt. Wurde eine bestimmte Person benannt, wird diese regelmäßig über die Anordnung informiert und kann erklären, ob sie das Amt annimmt.

Die eigentliche Amtsführung des Testamentsvollstreckers beginnt aber nicht dadurch, dass das Nachlassgericht ihn dauerhaft überwacht. Entscheidend ist, dass die Testamentsvollstreckung wirksam angeordnet ist und der Testamentsvollstrecker das Amt annimmt.

Annahme des Amtes durch den Testamentsvollstrecker

Der Testamentsvollstrecker muss das Amt nicht annehmen. Niemand kann gezwungen werden, Testamentsvollstrecker zu werden. Die Annahme des Amtes ist deshalb ein wichtiger Schritt.

Die Annahmeerklärung erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht. Erst mit der Annahme wird die benannte Person tatsächlich Testamentsvollstrecker. Lehnt die Person das Amt ab, stirbt sie vor Annahme oder ist sie nicht geeignet, muss geprüft werden, ob ein Ersatztestamentsvollstrecker bestimmt wurde oder ob das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennen darf.

Für die Praxis ist wichtig: Erben sollten nicht vorschnell davon ausgehen, dass eine im Testament genannte Person bereits aktiv handeln darf. Zunächst muss geklärt werden, ob das Amt angenommen wurde.

Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht

In vielen Fällen bestimmt der Erblasser selbst eine konkrete Person zum Testamentsvollstrecker. Dann liegt die Auswahl grundsätzlich beim Erblasser.

Der Erblasser kann aber auch anordnen, dass das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennen soll. In diesem Fall trifft das Nachlassgericht die Auswahl. Es muss dabei den Willen des Erblassers beachten und eine geeignete Person bestimmen.

Eine gerichtliche Ernennung kommt auch in Betracht, wenn der Erblasser eine Ersatzregelung getroffen hat oder wenn aus dem Testament erkennbar ist, dass die Testamentsvollstreckung unabhängig von der zuerst benannten Person durchgeführt werden soll. Fehlt ein solcher Wille, kann das Amt nicht beliebig neu besetzt werden.

Testamentsvollstreckerzeugnis

Eine der wichtigsten Aufgaben des Nachlassgerichts ist die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses. Dieses Zeugnis weist gegenüber Banken, Grundbuchämtern, Vertragspartnern und sonstigen Dritten nach, dass eine bestimmte Person Testamentsvollstrecker ist.

Das Testamentsvollstreckerzeugnis enthält regelmäßig Angaben zur Person des Testamentsvollstreckers und zum Umfang seiner Befugnisse. Bestehen Beschränkungen, etwa auf bestimmte Nachlassgegenstände oder bestimmte Aufgaben, können diese im Zeugnis ausgewiesen werden.

Für den Testamentsvollstrecker ist das Zeugnis praktisch oft unverzichtbar. Banken, Grundbuchämter und Vertragspartner verlangen regelmäßig einen Nachweis, bevor sie Auskünfte erteilen, Konten freigeben oder Verfügungen akzeptieren.

Antrag auf Testamentsvollstreckerzeugnis

Das Testamentsvollstreckerzeugnis wird nicht automatisch erteilt. Der Testamentsvollstrecker muss es beim Nachlassgericht beantragen.

Der Antrag sollte sorgfältig vorbereitet werden. Das Nachlassgericht benötigt insbesondere Angaben zur letztwilligen Verfügung, zur Annahme des Amtes, zur Person des Testamentsvollstreckers und zum Umfang der Testamentsvollstreckung.

Streiten Erben über die Wirksamkeit der Testamentsvollstreckung oder über die Person des Testamentsvollstreckers, kann das Verfahren über das Testamentsvollstreckerzeugnis verzögert werden. In solchen Fällen muss das Nachlassgericht prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen.

Erbschein mit Testamentsvollstreckungsvermerk

Neben dem Testamentsvollstreckerzeugnis kann auch ein Erbschein eine Rolle spielen. Wird ein Erbschein erteilt und besteht Testamentsvollstreckung, muss der Erbschein regelmäßig einen Testamentsvollstreckungsvermerk enthalten.

Dieser Vermerk zeigt, dass die Erben zwar Erben geworden sind, über den der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlass aber nicht frei verfügen können. Das ist besonders wichtig gegenüber Banken, Grundbuchämtern und sonstigen Beteiligten.

Ein Erbschein ohne richtigen Testamentsvollstreckungsvermerk kann zu erheblichen Problemen führen. Deshalb muss bei der Beantragung des Erbscheins sorgfältig geprüft werden, ob und in welchem Umfang Testamentsvollstreckung angeordnet wurde.

Testamentsvollstreckungsvermerk im Grundbuch

Gehört eine Immobilie zum Nachlass, kann die Testamentsvollstreckung auch im Grundbuch sichtbar werden. Der Testamentsvollstreckungsvermerk schützt den Nachlass und den Rechtsverkehr.

Der Vermerk verhindert, dass Erben so erscheinen, als könnten sie über das Grundstück frei verfügen. Er macht deutlich, dass Verfügungen über das Grundstück nur im Rahmen der Testamentsvollstreckung möglich sind.

Das Nachlassgericht ist nicht selbst für jede grundbuchliche Umsetzung zuständig. In der Praxis wirken aber Testamentsvollstreckerzeugnis, Erbschein und Grundbuchverfahren zusammen. Der Testamentsvollstrecker sollte deshalb frühzeitig klären, welche Nachweise das Grundbuchamt verlangt.

Keine laufende Kontrolle durch das Nachlassgericht

Viele Erben gehen davon aus, das Nachlassgericht kontrolliere den Testamentsvollstrecker. Das ist ein häufiger Irrtum.

Das Nachlassgericht beaufsichtigt den Testamentsvollstrecker nicht laufend. Es prüft nicht regelmäßig seine Kontoauszüge, bewertet nicht jede Verwaltungsentscheidung und erteilt keine allgemeinen Weisungen zur Nachlassverwaltung.

Die Kontrolle des Testamentsvollstreckers liegt im Wesentlichen bei den Erben. Sie müssen Auskunft, Rechnungslegung, ordnungsgemäße Verwaltung und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche selbst geltend machen.

Keine Weisungen des Nachlassgerichts

Das Nachlassgericht ist auch nicht dafür zuständig, dem Testamentsvollstrecker konkrete Weisungen zu erteilen. Erben können daher nicht einfach beantragen, dass das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker anweist, eine Immobilie zu verkaufen, ein Konto auszuzahlen, bestimmte Unterlagen herauszugeben oder eine bestimmte Forderung zu begleichen.

Solche Fragen betreffen die Amtsführung und die ordnungsgemäße Verwaltung. Sie sind grundsätzlich zivilrechtlich zwischen Erben und Testamentsvollstrecker zu klären.

Das bedeutet nicht, dass der Testamentsvollstrecker frei von Kontrolle wäre. Er ist den Erben gegenüber zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet. Nur wird diese Kontrolle nicht durch laufende Weisungen des Nachlassgerichts ausgeübt.

Keine Vergütungsfestsetzung durch das Nachlassgericht

Auch über die Vergütung des Testamentsvollstreckers entscheidet das Nachlassgericht grundsätzlich nicht. Streit über die Höhe der Testamentsvollstreckervergütung gehört regelmäßig vor die ordentlichen Zivilgerichte.

Der Testamentsvollstrecker kann nach § 2221 BGB eine angemessene Vergütung verlangen, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Was angemessen ist, hängt von Nachlasswert, Aufgabenbereich, Schwierigkeit, Dauer, Verantwortung und gegebenenfalls beruflicher Qualifikation ab.

Sind Erben mit der geltend gemachten Vergütung nicht einverstanden, müssen sie dies zivilrechtlich klären lassen. Das Nachlassgericht setzt die Vergütung nicht wie eine Betreuer- oder Nachlasspflegervergütung fest.

Keine Entscheidung über Auslagen im laufenden Amt

Gleiches gilt für Auslagen und Aufwendungsersatz. Ob der Testamentsvollstrecker Fahrtkosten, Porto, Gutachterkosten, Beratungskosten oder sonstige Auslagen ersetzt verlangen kann, ist keine allgemeine Aufsichtsfrage des Nachlassgerichts.

Der Testamentsvollstrecker muss die Auslagen nachvollziehbar belegen und darlegen, dass sie zur ordnungsgemäßen Amtsführung erforderlich waren. Erben können die Erstattung bestreiten, wenn sie die Kosten für unnötig, überhöht oder nicht nachgewiesen halten.

Kommt es zum Streit, ist auch hier regelmäßig der Zivilrechtsweg eröffnet. Eine gute Dokumentation schützt beide Seiten: den Testamentsvollstrecker vor unbegründeten Einwendungen und die Erben vor nicht nachvollziehbaren Belastungen des Nachlasses.

Keine Genehmigung durch Betreuungsgericht oder Familiengericht

Der Testamentsvollstrecker benötigt für seine Amtsführung grundsätzlich keine Genehmigungen des Betreuungsgerichts oder Familiengerichts. Das gilt auch dann, wenn minderjährige Erben oder betreute Erben am Nachlass beteiligt sind.

Der Grund liegt darin, dass der Testamentsvollstrecker nicht als gesetzlicher Vertreter der Erben handelt. Er verwaltet den Nachlass kraft seines Amtes und nach Maßgabe des Erblasserwillens.

Das bedeutet jedoch nicht, dass der Testamentsvollstrecker risikolos handeln darf. Er muss weiterhin ordnungsgemäß verwalten und die Interessen der Erben beachten. Nur ist eine familiengerichtliche oder betreuungsgerichtliche Genehmigung für seine Verwaltungshandlungen grundsätzlich nicht erforderlich.

Rechte der Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker

Da das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker nicht laufend beaufsichtigt, müssen Erben ihre Rechte selbst kennen und durchsetzen.

Zu den wichtigsten Rechten gehören:

  • Auskunft über den Nachlass,
  • Erstellung eines Nachlassverzeichnisses,
  • Rechnungslegung,
  • ordnungsgemäße Verwaltung,
  • Herausgabe nach Beendigung der Testamentsvollstreckung,
  • Unterlassung pflichtwidriger Maßnahmen,
  • Schadensersatz bei Pflichtverletzung,
  • Entlassungsantrag beim Nachlassgericht bei wichtigem Grund.

Diese Rechte müssen konkret geltend gemacht werden. Pauschale Unzufriedenheit mit der Amtsführung reicht regelmäßig nicht aus, um gerichtliche Maßnahmen erfolgreich durchzusetzen.

Klage auf Vornahme bestimmter Verwaltungshandlungen

Erben können den Testamentsvollstrecker verklagen, wenn er eine Verwaltungshandlung vornehmen muss und pflichtwidrig untätig bleibt.

Das kann etwa in Betracht kommen, wenn der Testamentsvollstrecker eine fällige Nachlassforderung nicht einzieht, notwendige Sicherungsmaßnahmen unterlässt, eine Immobilie nicht versichert, keine Mieten einzieht oder berechtigte Nachlassverbindlichkeiten nicht prüft.

Eine solche Klage setzt voraus, dass die verlangte Maßnahme tatsächlich zum Pflichtenkreis des Testamentsvollstreckers gehört. Erben können also nicht jede gewünschte Maßnahme erzwingen. Maßgeblich ist, ob die Handlung nach Testament und Gesetz ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

Klage auf Unterlassung pflichtwidriger Maßnahmen

Erben können auch gegen geplante oder laufende Maßnahmen des Testamentsvollstreckers vorgehen, wenn diese nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Testamentsvollstrecker Nachlassgegenstände unter Wert verkaufen will, riskante Anlagen plant, Vermögen ohne Rechtsgrund ausgeben möchte oder eine Maßnahme vorbereitet, die gegen klare Anordnungen des Erblassers verstößt.

In dringenden Fällen kann auch einstweiliger Rechtsschutz in Betracht kommen. Das ist besonders wichtig, wenn sonst vollendete Tatsachen geschaffen würden, etwa durch Verkauf einer Immobilie oder Auszahlung größerer Geldbeträge.

Auskunft und Rechnungslegung

Erben haben ein erhebliches Interesse daran zu erfahren, wie der Testamentsvollstrecker den Nachlass verwaltet. Deshalb können sie Auskunft und Rechnungslegung verlangen.

Der Testamentsvollstrecker muss nachvollziehbar darlegen, welche Nachlasswerte vorhanden sind, welche Einnahmen und Ausgaben erfolgt sind, welche Verbindlichkeiten bestehen und welche Verwaltungsmaßnahmen durchgeführt wurden.

Verweigert der Testamentsvollstrecker Auskunft oder legt er keine nachvollziehbare Abrechnung vor, können Erben ihre Ansprüche vor dem Zivilgericht geltend machen. Das Nachlassgericht ist hierfür grundsätzlich nicht die richtige Stelle.

Herausgabe einzelner Nachlassgegenstände

Unter bestimmten Voraussetzungen können Erben die Herausgabe einzelner Nachlassgegenstände verlangen. Das kann insbesondere nach Beendigung der Testamentsvollstreckung oder bei Gegenständen der Fall sein, die nicht oder nicht mehr der Testamentsvollstreckung unterliegen.

Solange der Testamentsvollstrecker den Gegenstand zur ordnungsgemäßen Verwaltung benötigt, besteht ein Herausgabeanspruch regelmäßig nicht. Der Testamentsvollstrecker darf Nachlassgegenstände in Besitz nehmen und verwalten.

Streit entsteht häufig darüber, ob ein Gegenstand noch benötigt wird oder ob die Testamentsvollstreckung insoweit beendet ist. Auch solche Streitigkeiten gehören regelmäßig vor die Zivilgerichte.

Feststellung des Umfangs der Testamentsvollstreckung

Nicht selten ist unklar, auf welche Nachlassgegenstände sich die Testamentsvollstreckung überhaupt erstreckt. Der Erblasser kann die Testamentsvollstreckung auf den gesamten Nachlass oder nur auf bestimmte Gegenstände, Erbteile oder Aufgaben beschränken.

Erben können gerichtlich feststellen lassen, dass bestimmte Gegenstände nicht der Testamentsvollstreckung unterliegen. Das ist praktisch wichtig, weil sie über solche Gegenstände dann selbst verfügen könnten.

Umgekehrt kann auch der Testamentsvollstrecker ein Interesse daran haben, den Umfang seiner Befugnisse klären zu lassen. Besonders bei unklaren Testamenten ist eine gerichtliche Feststellung manchmal der sicherste Weg, um spätere Haftungsrisiken zu vermeiden.

Schadensersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker

Verletzt der Testamentsvollstrecker seine Pflichten, kann er den Erben zum Schadensersatz verpflichtet sein. Solche Ansprüche gehören nicht in ein allgemeines Aufsichtsverfahren des Nachlassgerichts, sondern müssen zivilrechtlich geltend gemacht werden.

Typische Pflichtverletzungen sind:

  • verspätete Sicherung des Nachlasses,
  • Verkauf unter Wert,
  • spekulative Vermögensanlage,
  • fehlende Versicherungen,
  • unterlassene Geltendmachung von Forderungen,
  • Vermischung von Nachlassvermögen mit eigenem Vermögen,
  • Auszahlung ohne ausreichende Rückstellungen,
  • unvollständige Rechnungslegung.

Erben müssen die Pflichtverletzung und den Schaden konkret darlegen. Der Testamentsvollstrecker sollte deshalb alle wesentlichen Entscheidungen dokumentieren.

Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht

Eine wichtige Ausnahme von der Zuständigkeit der Zivilgerichte ist die Entlassung des Testamentsvollstreckers. Diese erfolgt durch das Nachlassgericht.

Nach § 2227 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund kann insbesondere in grober Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder einem schwerwiegenden Interessenkonflikt liegen.

Die Entlassung ist kein Mittel, um jede Meinungsverschiedenheit zu lösen. Erforderlich ist ein erheblicher Grund, der die weitere Amtsführung unzumutbar oder gefährlich erscheinen lässt.

Wer kann die Entlassung beantragen?

Antragsberechtigt sind insbesondere die Erben. Auch andere Beteiligte können antragsbefugt sein, wenn sie durch die Testamentsvollstreckung in eigenen Rechten betroffen sind.

Der Antrag sollte sorgfältig begründet werden. Pauschale Vorwürfe genügen in der Regel nicht. Das Nachlassgericht benötigt konkrete Tatsachen, aus denen sich ein wichtiger Grund ergibt.

Sinnvoll sind insbesondere schriftliche Nachweise, Fristsetzungen, verweigerte Auskünfte, fehlerhafte Abrechnungen, Kontoauszüge, Gutachten, Schriftwechsel oder sonstige Belege. Je besser der Antrag vorbereitet ist, desto größer ist die Chance, dass das Gericht die Vorwürfe ernsthaft prüfen kann.

Verfahren vor dem Nachlassgericht

Im Entlassungsverfahren hört das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker an. Dieser erhält Gelegenheit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Wird der Testamentsvollstrecker entlassen, endet sein Amt mit Wirksamwerden der gerichtlichen Entscheidung. Das Testamentsvollstreckerzeugnis wird dann kraftlos beziehungsweise muss eingezogen oder berichtigt werden.

Lehnt das Nachlassgericht die Entlassung ab, bleibt der Testamentsvollstrecker im Amt. Gegen die Entscheidung können je nach Fall Rechtsmittel eingelegt werden.

Unterschied zwischen Entlassung und Schadensersatz

Entlassung und Schadensersatz sind voneinander zu unterscheiden. Die Entlassung beendet das Amt des Testamentsvollstreckers für die Zukunft. Schadensersatz betrifft dagegen den Ausgleich eines bereits entstandenen Schadens.

Es kann sein, dass ein Verhalten zwar ungeschickt oder streitanfällig war, aber noch keinen wichtigen Grund für eine Entlassung darstellt. Umgekehrt kann eine Pflichtverletzung so schwer wiegen, dass sowohl Entlassung als auch Schadensersatzansprüche in Betracht kommen.

Erben sollten deshalb vorab prüfen, welches Ziel sie verfolgen: Soll der Testamentsvollstrecker ersetzt werden, soll eine bestimmte Handlung erzwungen werden oder soll ein Schaden ersetzt werden?

Praktische Fehler bei der Anrufung des Nachlassgerichts

Ein häufiger Fehler besteht darin, beim Nachlassgericht allgemeine Beschwerden einzureichen und zu erwarten, dass das Gericht den Testamentsvollstrecker anweist oder überwacht. Solche Anträge bleiben oft ohne Erfolg, weil dem Nachlassgericht hierfür die Zuständigkeit fehlt.

Ein weiterer Fehler ist ein unzureichend begründeter Entlassungsantrag. Wer lediglich schreibt, der Testamentsvollstrecker sei „untätig“, „unfair“ oder „parteiisch“, ohne konkrete Tatsachen und Belege vorzutragen, wird regelmäßig Schwierigkeiten haben.

Vor einem gerichtlichen Vorgehen sollte daher genau geprüft werden, ob das Nachlassgericht oder das Zivilgericht zuständig ist und welcher Anspruch tatsächlich verfolgt werden soll.

Praktische Empfehlungen für Erben

Erben sollten zunächst klären, welche konkrete Pflichtverletzung sie dem Testamentsvollstrecker vorwerfen und welches Ziel sie erreichen möchten. Danach richtet sich der richtige Rechtsweg.

Geht es um Auskunft, Rechnungslegung, Herausgabe, Unterlassung, Vornahme einer Verwaltungshandlung oder Schadensersatz, ist regelmäßig das Zivilgericht zuständig. Geht es dagegen um die Entlassung aus wichtigem Grund, ist das Nachlassgericht zuständig.

Vor jedem Antrag oder jeder Klage sollten Erben die relevanten Unterlagen sammeln, Fristen setzen und die Vorwürfe konkret formulieren. Eine strukturierte Vorbereitung vermeidet unnötige Kosten.

Praktische Empfehlungen für Testamentsvollstrecker

Testamentsvollstrecker sollten ihre Amtsführung von Anfang an dokumentieren. Dazu gehören Nachlassverzeichnis, Kontoauszüge, Belege, Schriftwechsel, Entscheidungen über Verkäufe, Anlagen, Zahlungen und die Information der Erben.

Kommt es zu Beschwerden beim Nachlassgericht oder zu Klagen der Erben, ist eine saubere Dokumentation oft entscheidend. Der Testamentsvollstrecker muss zeigen können, dass seine Maßnahmen vom Testament gedeckt waren und ordnungsgemäßer Verwaltung entsprachen.

Bei unklarer Zuständigkeit, drohender Entlassung oder Streit über den Umfang der Befugnisse sollte frühzeitig rechtlicher Rat eingeholt werden.

Nein. Das Nachlassgericht überwacht den Testamentsvollstrecker nicht laufend und erteilt ihm keine allgemeinen Weisungen. Die Kontrolle erfolgt im Wesentlichen durch die Erben, die ihre Rechte auf Auskunft, Rechnungslegung, Unterlassung, Vornahme oder Schadensersatz vor den Zivilgerichten geltend machen müssen.

Das Nachlassgericht ist insbesondere für die Entgegennahme der Amtsannahme, die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses, den Erbschein mit Testamentsvollstreckungsvermerk und in bestimmten Fällen für die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers zuständig.

Nein. Streit über die Höhe der Testamentsvollstreckervergütung oder über Auslagenerstattung gehört regelmäßig vor die ordentlichen Zivilgerichte. Das Nachlassgericht setzt die Vergütung des Testamentsvollstreckers grundsätzlich nicht fest.

Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker nach § 2227 BGB auf Antrag entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dazu können grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung, erhebliche Untätigkeit oder ein schwerwiegender Interessenkonflikt gehören.

Erben müssen insbesondere Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung, Herausgabe, Vornahme oder Unterlassung bestimmter Verwaltungshandlungen sowie Schadensersatz regelmäßig vor den Zivilgerichten geltend machen. Das Nachlassgericht ist hierfür grundsätzlich nicht die zuständige Kontrollinstanz.