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Vergütung und Auslagenerstattung Testamentsvollstrecker – Rechtsanwalt Erbrecht Köln
Vergütung des Testamentsvollstreckers auf den Punkt gebracht:
Der Testamentsvollstrecker arbeitet nicht unentgeltlich. Nach § 2221 BGB kann er für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung verlangen.
Der Kern der Vergütung: Am besten regelt der Erblasser bereits im Testament oder Erbvertrag klar, wie der Testamentsvollstrecker bezahlt wird. Fehlt eine solche Regelung, muss die angemessene Vergütung anhand von Nachlasswert, Aufgabenbereich, Aufwand, Verantwortung, Dauer und Qualifikation bestimmt werden.
Warum die Vergütung im Testament geregelt werden sollte
Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Erben und Testamentsvollstrecker. Die Erben möchten den Nachlass möglichst wenig belasten. Der Testamentsvollstrecker erwartet dagegen eine Vergütung, die seiner Verantwortung und dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entspricht.
Der Erblasser kann solche Streitigkeiten vermeiden, indem er bereits in der letztwilligen Verfügung klare Regeln trifft. Er kann bestimmen, ob der Testamentsvollstrecker eine pauschale Vergütung, eine Vergütung nach einer Tabelle, eine Stundenvergütung oder eine besondere Vergütung für einzelne Aufgaben erhalten soll.
Fehlt eine eindeutige Regelung, entstehen oft Unsicherheiten. Das kann dazu führen, dass die zum Testamentsvollstrecker bestimmte Person das Amt nicht annimmt oder später kündigt. Gerade wenn der Erblasser mit der Testamentsvollstreckung bestimmte Ziele verfolgt, etwa den Schutz minderjähriger Erben, die Abwicklung einer Erbengemeinschaft oder die Verwaltung von Unternehmensvermögen, ist eine klare Vergütungsregelung deshalb besonders wichtig.
Gesetzlicher Vergütungsanspruch nach § 2221 BGB
§ 2221 BGB bestimmt, dass der Testamentsvollstrecker für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen kann, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat.
Das bedeutet: Der Vergütungsanspruch besteht grundsätzlich kraft Gesetzes. Er setzt nicht voraus, dass die Erben mit der Vergütung einverstanden sind. Streit kann aber darüber entstehen, welche Vergütung im konkreten Fall angemessen ist.
Maßgeblich ist nicht nur der Wert des Nachlasses. Entscheidend sind auch Art und Umfang der Tätigkeit. Eine einfache Abwicklungsvollstreckung über Bankguthaben verursacht deutlich weniger Aufwand als die Verwaltung von Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Auslandsvermögen oder streitigen Nachlasspositionen.
Bestimmung der Vergütung durch den Erblasser
Der Erblasser kann die Vergütung des Testamentsvollstreckers weitgehend selbst bestimmen. Er kann etwa anordnen, dass die Vergütung nach einer bestimmten Tabelle berechnet wird. Er kann auch konkrete Beträge, Stundensätze oder Sondervergütungen vorsehen.
Eine gute Vergütungsregelung sollte insbesondere klären:
- welche Berechnungsgrundlage gelten soll,
- ob auf den Brutto- oder Nettonachlass abzustellen ist,
- ob die Neue Rheinische Tabelle angewendet werden soll,
- ob Zuschläge bei besonderem Aufwand möglich sind,
- ob eine Dauertestamentsvollstreckung gesondert vergütet wird,
- ob Umsatzsteuer zusätzlich anfällt,
- ob Auslagen gesondert erstattet werden,
- wann der Testamentsvollstrecker seine Vergütung entnehmen darf.
Je genauer diese Punkte geregelt sind, desto geringer ist das Risiko späterer Auseinandersetzungen.
Neue Rheinische Tabelle als Orientierung
In der Praxis wird häufig auf die Neue Rheinische Tabelle des Deutschen Notarvereins zurückgegriffen. Sie dient als Orientierung für eine angemessene Testamentsvollstreckervergütung.
Die Neue Rheinische Tabelle knüpft an den Wert des Nachlasses an und sieht eine Grundvergütung vor. Je nach Schwierigkeit, Dauer, Verantwortung und Umfang der Tätigkeit können Zuschläge oder Abschläge in Betracht kommen.
Sie ist kein Gesetz. Sie wird aber von vielen Gerichten und in der erbrechtlichen Praxis als geeigneter Ausgangspunkt angesehen, wenn der Erblasser keine eigene Vergütungsregelung getroffen hat oder wenn eine angemessene Vergütung nach § 2221 BGB zu bestimmen ist.
Nachlasswert als Berechnungsgrundlage
Die konkrete Höhe der Testamentsvollstreckervergütung hängt regelmäßig vom Wert des Nachlasses ab, der der Testamentsvollstreckung unterliegt. Häufig wird dabei auf den Bruttowert des Nachlasses abgestellt.
Zum Nachlasswert gehören insbesondere:
- Bankguthaben,
- Wertpapiere,
- Immobilien,
- Unternehmensbeteiligungen,
- Gesellschaftsanteile,
- Forderungen,
- Hausrat und sonstige bewegliche Gegenstände,
- Versicherungsansprüche, soweit sie zum Nachlass gehören.
Nachlassverbindlichkeiten können bei der Berechnung je nach Vergütungsmodell unterschiedlich behandelt werden. Deshalb sollte im Testament ausdrücklich geregelt werden, ob die Vergütung vom Bruttowert oder vom Nettowert des Nachlasses berechnet wird.
Bedeutung von Aufgabenbereich und Arbeitsaufwand
Der Bundesgerichtshof stellt bei der Angemessenheit der Vergütung nicht nur auf den Nachlasswert ab. Zu berücksichtigen ist auch, welcher Aufgabenkreis dem Testamentsvollstrecker übertragen wurde und in welchem Umfang er tatsächlich tätig werden musste.
Ein einfacher Nachlass mit wenigen Konten und klaren Erben kann relativ schnell abgewickelt werden. Ein komplexer Nachlass kann dagegen jahrelange Verwaltung, zahlreiche Verhandlungen, Steuererklärungen, Immobilienverwaltung, Unternehmensentscheidungen, Prozesse oder die Auseinandersetzung einer zerstrittenen Erbengemeinschaft erfordern.
Auch die Qualifikation des Testamentsvollstreckers kann eine Rolle spielen. Wird ein Rechtsanwalt, Steuerberater, Notar oder berufsmäßiger Testamentsvollstrecker eingesetzt, kann dies die Vergütung beeinflussen, wenn besondere Fachkenntnisse erforderlich sind.
Zuschläge bei besonderer Schwierigkeit
Neben der Grundvergütung können Zuschläge in Betracht kommen, wenn die Testamentsvollstreckung besonders schwierig oder besonders aufwendig ist. Das kann etwa der Fall sein bei:
- Streit zwischen Erben,
- Pflichtteilsstreitigkeiten,
- Immobilienverwaltung,
- Unternehmensbeteiligungen,
- Auslandsvermögen,
- steuerlich komplexen Nachlässen,
- Prozessen für oder gegen den Nachlass,
- Dauertestamentsvollstreckung,
- Betreuung minderjähriger oder besonders schutzbedürftiger Erben,
- umfangreicher Nachlassaufklärung,
- schwieriger Verwertung von Nachlassgegenständen.
Ob und in welcher Höhe ein Zuschlag angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab. Auch hier hilft eine klare testamentarische Regelung, spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Umsatzsteuer auf die Testamentsvollstreckervergütung
Bei berufsmäßig tätigen Testamentsvollstreckern kann zusätzlich zur eigentlichen Vergütung Umsatzsteuer anfallen. Das betrifft insbesondere Testamentsvollstrecker, die ihre Tätigkeit im Rahmen eines steuerpflichtigen Unternehmens erbringen.
Deshalb sollte der Erblasser ausdrücklich regeln, ob die Umsatzsteuer zusätzlich zur Vergütung aus dem Nachlass zu zahlen ist oder ob eine angeordnete Vergütung bereits als Bruttobetrag verstanden werden soll.
Fehlt eine klare Regelung, kann es zu Streit kommen. Für die Erben macht dies wirtschaftlich einen erheblichen Unterschied, weil die Umsatzsteuer den Nachlass zusätzlich belasten kann.
Auslagenerstattung für den Testamentsvollstrecker
Neben der Vergütung kann der Testamentsvollstrecker Ersatz seiner notwendigen Auslagen verlangen, wenn dies angeordnet ist oder sich aus ordnungsgemäßer Amtsführung ergibt. Auslagen sind Aufwendungen, die dem Testamentsvollstrecker bei der Durchführung seiner Aufgaben entstehen.
Typische Auslagen sind:
- Fahrtkosten,
- Porto,
- Kopierkosten,
- Telefonkosten,
- Grundbuchauszüge,
- Handelsregisterauszüge,
- Bankauskünfte,
- Bewertungskosten,
- Kosten für Nachlasssicherung,
- Kosten für notwendige Unterlagen,
- Gebühren für Behördenauskünfte.
Der Testamentsvollstrecker sollte diese Auslagen sorgfältig dokumentieren und Belege aufbewahren. Das erleichtert die Abrechnung gegenüber den Erben und schützt vor späteren Einwendungen.
Fälligkeit der Auslagenerstattung
Auslagen entstehen oft bereits zu Beginn der Testamentsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker muss deshalb nicht zwingend bis zum Ende der gesamten Tätigkeit warten, bevor er Erstattung verlangt.
Sobald notwendige Auslagen angefallen sind, kann ihre Erstattung aus dem Nachlass in Betracht kommen. Voraussetzung ist, dass die Auslagen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen und nachweisbar sind.
Bei größeren oder ungewöhnlichen Ausgaben sollte der Testamentsvollstrecker besonders sorgfältig dokumentieren, warum die Ausgabe erforderlich war. Bei Unsicherheiten kann eine vorherige Abstimmung mit den Erben sinnvoll sein.
Entnahme der Vergütung aus dem Nachlass
Der Testamentsvollstrecker kann seine Vergütung grundsätzlich aus dem Nachlass entnehmen, wenn der Anspruch fällig ist und die Höhe feststeht. Auch hierzu sollte der Erblasser möglichst klare Anordnungen treffen.
Problematisch wird es, wenn die Erben die Höhe der Vergütung bestreiten. Dann sollte der Testamentsvollstrecker nicht vorschnell erhebliche Beträge entnehmen, ohne eine nachvollziehbare Abrechnung vorzulegen. Andernfalls drohen Streitigkeiten und im Einzelfall Haftungsrisiken.
Eine geordnete Vergütungsabrechnung sollte den Nachlasswert, die Berechnungsgrundlage, den Aufgabenbereich, die bereits erledigten Tätigkeiten, etwaige Zuschläge, Umsatzsteuer und Auslagen transparent darstellen.
Vergütung bei Dauertestamentsvollstreckung
Bei einer Dauertestamentsvollstreckung beschränkt sich die Tätigkeit nicht auf die einmalige Abwicklung des Nachlasses. Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass über Jahre hinweg, etwa bei minderjährigen Erben, Immobilienvermögen, Behindertentestamenten oder Unternehmensbeteiligungen.
In solchen Fällen ist eine einmalige Vergütung oft nicht sachgerecht. Stattdessen kann eine jährliche Verwaltungsvergütung angemessen sein. Diese kann sich am Wert des verwalteten Vermögens, am tatsächlichen Aufwand oder an einer Kombination aus beidem orientieren.
Der Erblasser sollte deshalb bei einer Dauertestamentsvollstreckung ausdrücklich regeln, wie die laufende Verwaltung vergütet wird und wann Abrechnungen zu erstellen sind.
Vergütung bei mehreren Testamentsvollstreckern
Hat der Erblasser mehrere Testamentsvollstrecker eingesetzt, sollte auch die Vergütung dieser Personen geregelt werden. Unklarheiten entstehen insbesondere dann, wenn die Testamentsvollstrecker unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen oder unterschiedlich stark belastet sind.
Der Erblasser kann bestimmen, ob jeder Testamentsvollstrecker eine eigene Vergütung erhält oder ob eine Gesamtvergütung unter den Testamentsvollstreckern aufzuteilen ist. Bei gemeinschaftlicher Amtsführung ist eine klare Regelung besonders wichtig, damit der Nachlass nicht mehrfach unangemessen belastet wird.
Streit über die Testamentsvollstreckervergütung
Können sich Testamentsvollstrecker und Erben nicht über die Vergütung einigen, muss die Angemessenheit geklärt werden. Häufig geht es dabei um den Nachlasswert, die Berechnungsgrundlage, Zuschläge, Umsatzsteuer oder die Frage, ob bestimmte Tätigkeiten überhaupt erforderlich waren.
In einem solchen Streit ist eine nachvollziehbare Dokumentation entscheidend. Der Testamentsvollstrecker sollte darlegen können, welche Aufgaben er übernommen hat, welche Schwierigkeiten bestanden, wie viel Zeit angefallen ist und warum die verlangte Vergütung angemessen ist.
Erben sollten umgekehrt prüfen, ob die Vergütung auf einer tragfähigen Grundlage beruht, ob der Nachlasswert korrekt ermittelt wurde und ob geltend gemachte Zuschläge tatsächlich gerechtfertigt sind.
Praktische Empfehlungen für Erblasser
Wer Testamentsvollstreckung anordnet, sollte die Vergütung nicht offenlassen. Eine gute Regelung schützt den Nachlass, die Erben und den Testamentsvollstrecker.
Sinnvoll ist insbesondere:
- eine klare Bezugnahme auf eine Vergütungstabelle,
- eine Regelung zur Umsatzsteuer,
- eine Regelung zur Auslagenerstattung,
- eine Regelung zur Fälligkeit,
- eine Sonderregelung für Dauertestamentsvollstreckung,
- eine Regelung für mehrere Testamentsvollstrecker,
- eine Bestimmung zur Abrechnung gegenüber den Erben.
Je komplexer der Nachlass ist, desto wichtiger ist eine individuell formulierte Vergütungsklausel.
Praktische Empfehlungen für Testamentsvollstrecker
Testamentsvollstrecker sollten ihre Tätigkeit von Beginn an dokumentieren. Dazu gehören insbesondere Aufgaben, Schriftverkehr, Besprechungen, Fahrten, Verhandlungen, Behördengänge, steuerliche Abstimmungen, Abrechnungen und Auslagen.
Vor einer Vergütungsentnahme sollte eine transparente Abrechnung erstellt werden. Diese sollte den Erben verständlich machen, wie die Vergütung berechnet wurde. Eine offene Kommunikation kann viele Vergütungsstreitigkeiten vermeiden.
Bei hohen Nachlasswerten, streitigen Erbengemeinschaften oder unklaren testamentarischen Regelungen sollte rechtlicher Rat eingeholt werden, bevor Vergütung entnommen oder gerichtlich geltend gemacht wird.
