LG Heilbronn – Beschluss vom 18.07.2023 – Az. I 3 O 117/23: Verzug trotz psychischer Belastung bei Vermächtnis

Vermächtnis Belastung Verzug | Auch wer durch den Tod einer ihm nahestehenden Person psychisch belastet ist, kann bei der Erfüllung eines Vermächtnisses in Verzug geraten Beschluss des LG Heilbronn vom 18. Juli 2023 Aktenzeichen: I 3 O 117/23

Das Urteil auf den Punkt gebracht:

Eine Erbin kann bei der Auszahlung eines fälligen Geldvermächtnisses in Verzug geraten, auch wenn sie sich nach dem Erbfall psychisch belastet fühlt.

Der Kern der Entscheidung: Das LG Heilbronn stellt klar, dass eine psychische Belastung nach dem Tod einer nahestehenden Person den Verzug nicht automatisch ausschließt. Wer ein fälliges Vermächtnis trotz Zahlungsaufforderung nicht erfüllt, muss konkret nachweisen, warum eine Zahlung objektiv nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Zusammenfassung des Sachverhaltes:

Die Beklagte war Alleinerbin einer am 1. Januar 2023 verstorbenen Erblasserin. Diese hatte zugunsten der Klägerin ein Geldvermächtnis in Höhe von 10.000,00 € angeordnet, das die Klägerin annahm und dessen Auszahlung sie im April 2023 verlangte.

Nachdem die Beklagte zunächst nach der Bankverbindung gefragt und diese erhalten hatte, zahlte sie nicht innerhalb der gesetzten Fristen. Die Klägerin ließ anwaltlich mahnen und reichte schließlich Klage ein; kurz danach, aber noch vor Zustellung der Klage, zahlte die Beklagte den Vermächtnisbetrag, woraufhin die Klägerin die Klage zurücknahm und die Kostenentscheidung beantragte.

Zusammenfassung der Beschlussgründe:

Das Gericht legte der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf, weil der Anlass zur Klage erst nach Klageeinreichung weggefallen war. Nach Auffassung des Gerichts befand sich die Beklagte mit der Vermächtniserfüllung im Zahlungsverzug, spätestens nach der anwaltlichen Zahlungsaufforderung vom 8. Mai 2023.

Die Beklagte konnte nicht ausreichend nachweisen, dass sie wegen psychischer Belastungen oder wegen der Erkrankung ihres Ehemannes an der Überweisung gehindert war. Maßgeblich waren insbesondere § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO und die Grundsätze des Schuldnerverzugs; ein ärztliches Attest und der allgemeine Hinweis auf Belastungen reichten dem Gericht nicht aus.

Beschluss: LG Heilbronn – Beschluss vom 18.07.2023 – Az.: I 3 O 117/23

Tenor der Entscheidung

  1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

I. Die Parteien streiten über die Kostentragungspflicht nach Rücknahme der Klage vor der Zustellung.

Die Beklagte ist die Alleinerbin der am 1. Januar 2023 verstorbenen XXXX XXX (i.F. auch: Erblasserin).

Die Erblasserin ordnete testamentarisch ein Geldvermächtnis zugunsten der Klägerin in Höhe von 10.000,00 € an. Die Klägerin hat das Vermächtnis angenommen.

Mit Schreiben vom 13. April 2023 forderte die Klägerin die Beklagte zur Auszahlung des Vermächtnisses auf. Die Beklagte antwortete darauf mit Schreiben vom 16. April 2023.

Eine weitere Zahlungsaufforderung der Klägerin erfolgte mit Anwaltsschriftsatz vom 8. Mai 2023 unter Fristsetzung von 10 Tagen.

Die Klägerin reichte am 24. Mai 2023 eine Klage, gerichtet auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 10.000,00 € nebst Zinsen seit dem 12. Mai 2023, ein.

Am 26. Mai 2023 wurde auf dem Konto der Klägerin der Vermächtnisbetrag von 10.000,00 € gutgeschrieben.

Mit Schriftsatz vom 03.06.2023 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen und beantragt, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Sie sei nicht in Verzug geraten, da die Leistung zunächst krankheitsbedingt und damit infolge eines Umstands unterblieben sei, den die Beklagte nicht zu vertreten habe.

Der Tod der Erblasserin habe sie, die Beklagte, sehr aufgewühlt, geschmerzt und psychisch sehr belastet. Ihr Ehemann sei im Februar 2003 lebensbedrohlich erkrankt. Sie leide seither an Schlaflosigkeit, Konzentrationsstörungen und Angst und sei deswegen in Behandlung. Deshalb sei sie, um die Auszahlung des Vermächtnisses an die Klägerin zu veranlassen, auf die Mithilfe der Ehefrau ihres Neffen, angewiesen gewesen, die sie am 25. Mai 2023 zur Bankfiliale haben bringen und begleiten können.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den beigefügten Anlagen verwiesen.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 12. Juni 2023 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

II. Die Beklagte hat gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Anlass der Klage ist vor Rechtshängigkeit weggefallen, da die Beklagte nach Anhängigkeit, aber vor Zustellung der Klage, den Vermächtnisbetrag von 10.000,00 € an die Klägerin bezahlt hat. Die Klägerin hat daraufhin die Klage zurückgenommen.

Es entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

Die Beklagte befand sich mit der Erfüllung des Vermächtnisses, also der Zahlung von 10.000,00 €, in Verzug. Sie geriet durch die Zahlungsaufforderung der Klägerin per E-Mail vom 13. April 2023, allerspätestens durch die Zahlungsaufforderung im Schreiben des Klägervertreters vom 8. Mai 2023, in Zahlungsverzug. Der Vermächtnisanspruch war unstreitig fällig. Aus der Antwort-E-Mail der Beklagten vom 16. April 2023 ergibt sich, dass sie die Zahlungsverpflichtung anerkannt hat. Sie fragte lediglich nach der Bankverbindung der Klägerin. Diese wurde ihr umgehend am 17. April 2023 mitgeteilt.

Der Verzugseintritt wurde nicht durch etwaige krankheitsbedingte Einschränkungen der Beklagten oder durch die Erkrankung ihres Ehemannes verhindert.

Die Erblasserin verstarb am 1. Januar 2023. Bis zur Zahlungsaufforderung der Klägerin am 13. April 2023 waren also nach dem Erbfall knapp 3,5 Monate vergangen, zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung vom 8. Mai 2023 waren mehr als vier Monate verstrichen.

Der Ehemann der Beklagten war bereits am 10. März 2023 aus dem Krankenhaus entlassen worden, wie sie aus dem Entlassbrief vom 8. März 2023 ergibt; die stationäre Reha-Behandlung war am 6. April 2023 beendet. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum es der Beklagten nicht möglich gewesen sein sollte, eine Überweisung vorzunehmen. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb es ihr trotz der psychischen Belastungen, die von ihr geschildert werden, nicht möglich gewesen sein sollte, eine Überweisung zu tätigen. Aus dem von ihr vorgelegten ärztlichen Attest vom 3. Juli 2023 ergibt sich nicht, dass sie dies nicht hätte erledigen können.

Die Beklagte hat auch nicht in ihrer E-Mail vom 16. April 2023 zu erkennen gegeben, dass sie nicht in der Lage, eine Überweisung zu tätigen.

Die Fristsetzung in dem Anwaltschreiben der Klägerin vom 8. Mai 2023 war nicht zu kurz.

Ein Erbe kann in Verzug geraten, wenn das Vermächtnis fällig ist und der Vermächtnisnehmer die Zahlung verlangt. Im entschiedenen Fall reichten die Zahlungsaufforderung und die mitgeteilte Bankverbindung aus. Spätestens nach der anwaltlichen Fristsetzung musste die Erbin zahlen.

Nein. Trauer und psychische Belastung können menschlich nachvollziehbar sein, verhindern den Verzug aber nicht automatisch. Wer sich darauf beruft, muss konkret nachweisen, warum die Zahlung tatsächlich nicht möglich war.

Die Erbin zahlte erst nach Einreichung der Klage. Dadurch war der Anlass der Klage erst nachträglich weggefallen. Das Gericht hielt es deshalb für angemessen, ihr die Kosten aufzuerlegen.

Nicht jedes Attest genügt. Das Gericht konnte dem vorgelegten Attest nicht entnehmen, dass die Erbin keine Überweisung hätte veranlassen können. Entscheidend ist, ob die konkrete Zahlungsunfähigkeit oder Handlungsunfähigkeit nachvollziehbar belegt ist.

Vermächtnisnehmer sollten den Erben klar zur Zahlung auffordern und eine angemessene Frist setzen. Auch die Bankverbindung sollte eindeutig mitgeteilt werden. Wird danach nicht gezahlt, kann eine Klage kostenrechtlich gerechtfertigt sein.