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Behindertentestament – Pflichtteilsverzicht: Pflichtteilsansprüche rechtzeitig vermeiden
Das Thema auf den Punkt gebracht:
Beim Behindertentestament kann ein rechtzeitig vereinbarter Pflichtteilsverzicht verhindern, dass Pflichtteilsansprüche entstehen und später vom Sozialhilfeträger übergeleitet werden.
Der Kern der Gestaltung: Pflichtteilsansprüche entstehen grundsätzlich erst mit dem Erbfall. Sind sie einmal entstanden, können sie unter bestimmten Voraussetzungen vom Sozialhilfeträger auf sich übergeleitet werden. Wer dies vermeiden will, muss daher bereits zu Lebzeiten des künftigen Erblassers prüfen, ob ein wirksamer Pflichtteilsverzicht möglich ist.
Warum Pflichtteilsansprüche beim Behindertentestament problematisch sein können:
Ein Behindertentestament soll regelmäßig erreichen, dass ein behindertes Kind wirtschaftlich geschützt wird, ohne dass der Nachlass unmittelbar für Sozialhilfeleistungen eingesetzt werden muss. Deshalb enthalten solche Testamente häufig besondere erbrechtliche Anordnungen, etwa Vor- und Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung.
Problematisch wird es, wenn die testamentarische Gestaltung Pflichtteilsansprüche des behinderten Kindes auslöst. Der Pflichtteilsanspruch kommt dann nicht zwingend dem Kind selbst zugute, sondern kann vom Träger der Sozialhilfe übergeleitet werden. Deshalb ist bei der Planung eines Behindertentestaments immer zu prüfen, ob Pflichtteilsansprüche entstehen können und wie sie sich vermeiden lassen.
Pflichtteilsverzichtsvertrag zwischen Erblasser und behindertem Kind:
Der Pflichtteilsverzicht ist ein Vertrag zwischen dem künftigen Erblasser und dem pflichtteilsberechtigten gesetzlichen Erben. Durch diesen Vertrag verzichtet der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteil gegenüber dem Erblasser.
Im Zusammenhang mit einem Behindertentestament kann ein solcher Pflichtteilsverzicht verhindern, dass im Erbfall überhaupt ein Pflichtteilsanspruch entsteht. Entsteht kein Pflichtteilsanspruch, kann der Sozialhilfeträger diesen Anspruch auch nicht auf sich überleiten. Der Pflichtteilsverzicht muss daher vor dem Erbfall vereinbart werden.
Geschäftsfähigkeit des behinderten Kindes:
Da der Pflichtteilsverzicht ein Vertrag ist, setzt er voraus, dass der verzichtende Abkömmling geschäftsfähig ist. Ist das behinderte Kind geschäftsunfähig, kann es selbst keinen wirksamen Pflichtteilsverzichtsvertrag schließen.
Gerade bei geistigen Behinderungen muss deshalb sorgfältig geprüft werden, ob die für einen solchen Vertrag erforderliche Geschäftsfähigkeit vorliegt. Fehlt sie, scheidet ein Pflichtteilsverzicht als Gestaltungsmittel regelmäßig aus.
Vertragsabschluss zu Lebzeiten der Eltern:
Ist das behinderte Kind volljährig und uneingeschränkt geschäftsfähig, können die Eltern mit ihm zu Lebzeiten eine rechtsverbindliche Vereinbarung über den Pflichtteilsverzicht schließen. Dadurch kann ausgeschlossen werden, dass spätere testamentarische Anordnungen Pflichtteilsansprüche auslösen.
Ein solcher Vertrag sollte immer in die Gesamtplanung des Behindertentestaments eingebunden werden. Entscheidend ist, dass alle erbrechtlichen, sozialrechtlichen und familiären Folgen vor Abschluss sorgfältig geprüft werden.
Originalbeitrag: Behindertentestament – Pflichtteilsverzicht
Ausgangspunkt
Regelmäßig wird bei der Errichtung eines Behindertentestamentes versucht, den Anteil des behinderten Kindes am Nachlass durch entsprechende testamentarische Anordnungen zu reduzieren. Testamente, mit denen solche Anordnungen getroffen werden, stoßen dort an ihre Grenze, wo sie Pflichtteilsansprüche zu Gunsten des behinderten Kindes auslösen.
Problematisch sind diese Gestaltungen nicht bereits deshalb, weil sie zu Pflichtteilsansprüchen zu Gunsten des behinderten Kindes führen, sondern weil diese Pflichtteilsansprüche vom Träger der Sozialhilfe, die zugunsten des behinderten Kindes gezahlt wird, auf sich überleiten werden können. Damit kommt der sich aus der testamentarischen Gestaltung ergebende Pflichtteilsanspruch nicht dem behinderten Kind, sondern dem Träger der Sozialhilfe zugute.
Auf dem Hintergrund der Gefahr der Überleitung von Pflichtteilsansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe ist zu überlegen, wie sich solche Pflichtteilsansprüche eventuell von vornherein verhindern lassen.
Pflichtteilsansprüche die aufgrund einer testamentarischen Anordnung im Augenblick des Erbfalls entstehen, können vom Träger Sozialhilfe auf sich übergeleitet werden. Sind die Pflichtteilsansprüche also einmal entstanden, lassen sich die sozialrechtlichen Konsequenzen im Regelfall nicht mehr verhindern. Hieraus folgt, dass bereits vor dem Erbfall Anordnungen getroffen werden müssen, die zu Lebzeiten des Erblassers das Entstehen von Pflichtteilsansprüchen ausschließen.
Aus den erbrechtlichen Vorschriften ergibt sich nur eine Möglichkeit, wirksam vor dem Erbfall die Überleitung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Erbfall auf den Träger Sozialhilfe zu verhindern. Es handelt sich hierbei um den sogenannten Pflichtteilsverzicht.
Pflichtteilsverzichtsvertrag zwischen den Erblassern und dem behinderten Kind
Bei einem Pflichtteilsverzicht handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem pflichtteilsberechtigten gesetzlichen Erben, mit dem der pflichtteilsberechtigte gesetzliche Erbe auf seine Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Erblasser verzichtet.
Im Zusammenhang mit der Anordnung testamentarischer Verfügungen zugunsten eines Behinderten muss somit im Wege eines Pflichtteilsverzichtsvertrages das Pflichtteilsrecht des behinderten Kindes ausgeschlossen werden, sodass im Erbfall Pflichtteilsansprüche nicht entstehen und folglich auch nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet werden können.
Geschäftsfähigkeit des Kindes
Da der Pflichtteilsverzicht somit im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung erklärt wird, kommt er nur in Betracht, wenn der behinderte Abkömmling geschäftsfähig ist. Eine geistige Behinderung des Kindes, die seine Geschäftsunfähigkeit zur Folge haben, schließt daher eine entsprechende vertragliche Vereinbarung über dem Pflichtteilsverzicht zwischen dem Erblasser und dem behinderten Abkömmling aus.
Vertragsabschluss zu Lebzeiten der Erblasser, d.h. der Eltern
In allen anderen Fällen, d. h. in den Fällen, in denen das behinderte Kind bereits volljährig und uneingeschränkt geschäftsfähig ist, können die Erblasser, d. h. konkret die Eltern des Kindes, mit dem Kind rechtsverbindlich eine Vereinbarung über den Verzicht auf die Pflichtteilsansprüche des Kindes gegenüber seinen Eltern abschließen.
Damit ist es ausgeschlossen, dass durch die weitergehenden testamentarischen Anordnungen zu Gunsten des Kindes ein Pflichtteilsanspruch ausgelöst wird, den der Träger der Sozialhilfe im Weiteren auf sich überleiten kann.
Folglich ist im Zusammenhang mit der Errichtung eines Behindertentestamentes immer zu überprüfen, ob die Möglichkeit besteht, einen solchen Pflichtteilsverzichtsvertrag abzuschließen.
