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OLG Celle – Urteil vom 22.01.2014 – Az. 6 U 94/13: Nachlasspfleger haftet bei unterlassener Erbenermittlung

Das Urteil auf den Punkt gebracht:
Ein Nachlasspfleger kann den später festgestellten Erben auf Schadensersatz haften, wenn er seine Pflicht zur Ermittlung der Erben pflichtwidrig vernachlässigt.
Der Kern der Entscheidung: Ein Nachlasspfleger darf sich nicht darauf beschränken, den Nachlass nur zu verwalten, wenn zu seinem Aufgabenkreis auch die Ermittlung der Erben gehört. Unterlässt er zumutbare Nachforschungen und entsteht den Erben dadurch ein finanzieller Nachteil, kann daraus ein eigener Schadensersatzanspruch folgen.
Zusammenfassung des Sachverhaltes:
Nach dem Tod des Erblassers waren die Erben zunächst unbekannt. Das Nachlassgericht bestellte deshalb einen Nachlasspfleger, dessen Aufgabe unter anderem darin bestand, den Nachlass zu sichern, zu verwalten und die Erben zu ermitteln.
Die später festgestellten Erben warfen dem Nachlasspfleger vor, die Erbenermittlung nicht mit der gebotenen Sorgfalt betrieben zu haben. Sie machten geltend, dass ihnen hierdurch ein Schaden entstanden sei, und verlangten vom Nachlasspfleger Ersatz.
Zusammenfassung der Urteilsgründe:
Das Gericht stellte klar, dass die Erbenermittlung nicht nur eine nebensächliche Tätigkeit des Nachlasspflegers ist, sondern zu seinen zentralen Pflichten gehören kann. Wird diese Pflicht verletzt, kann der Nachlasspfleger gegenüber den Erben haften, wenn die Pflichtverletzung für einen Vermögensschaden ursächlich war.
Rechtlich stützte das Gericht die Haftung auf die für den Nachlasspfleger geltenden Sorgfalts- und Haftungsmaßstäbe. Maßgeblich ist, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Nachlasspfleger in der konkreten Lage weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen und ob dadurch der Schaden vermieden worden wäre.
Urteil: OLG Celle – Urteil vom 22.01.2014 – Az.: 6 U 94/13
Tenor der Entscheidung
Die Berufung des Beklagten gegen das am 24. Mai 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen aus seiner Tätigkeit als Nachlasspfleger in Anspruch.
Nach dem Tod des Erblassers waren dessen Erben zunächst unbekannt. Das Nachlassgericht ordnete Nachlasspflegschaft an und bestellte den Beklagten zum Nachlasspfleger. Sein Wirkungskreis umfasste die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben.
Die Kläger sind die später festgestellten Erben des Erblassers. Sie machen geltend, der Beklagte habe die ihm obliegende Erbenermittlung nicht mit der gebotenen Sorgfalt betrieben. Bei ordnungsgemäßer und zeitnaher Ermittlung hätten sie früher Kenntnis von ihrer Erbenstellung erlangt und über den Nachlass verfügen können. Durch die verzögerte Ermittlung seien dem Nachlass Kosten entstanden und Vermögensnachteile eingetreten, die bei pflichtgemäßem Verhalten vermeidbar gewesen wären.
Der Beklagte hat eine Pflichtverletzung bestritten. Er hat die Auffassung vertreten, er habe die Nachlasspflegschaft ordnungsgemäß geführt. Weitere Ermittlungen seien weder veranlasst noch zumutbar gewesen. Im Übrigen fehle es an einem ersatzfähigen Schaden und an der Kausalität zwischen seinem Verhalten und den geltend gemachten Nachteilen.
Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung der Beweisaufnahme im Wesentlichen stattgegeben. Es hat angenommen, der Beklagte habe die ihm als Nachlasspfleger obliegende Pflicht zur Ermittlung der Erben verletzt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg.
II.
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht dem Grunde nach für verpflichtet gehalten, den Klägern den durch die pflichtwidrige Führung der Nachlasspflegschaft entstandenen Schaden zu ersetzen.
Der Nachlasspfleger hat die ihm übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Pflegers wahrzunehmen. Gehört die Ermittlung der Erben zu seinem Wirkungskreis, darf er sich nicht darauf beschränken, den Nachlass lediglich zu sichern und zu verwalten. Vielmehr hat er die nach Lage des Einzelfalls gebotenen und zumutbaren Ermittlungen anzustellen, um die Erben festzustellen.
Diese Pflicht folgt aus der Stellung des Nachlasspflegers. Er wird bestellt, wenn der Erbe unbekannt ist oder ungewiss ist, ob der Erbe die Erbschaft angenommen hat, und ein Bedürfnis für die Sicherung des Nachlasses besteht. Seine Tätigkeit dient nicht nur dem abstrakten Interesse an der Erhaltung des Nachlasses, sondern auch dem Interesse derjenigen Personen, die sich später als Erben herausstellen. Ihnen gegenüber ist der Nachlasspfleger verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu sichern, zu verwalten und im Rahmen seines Wirkungskreises die zur Feststellung der Erben erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Der Beklagte hat diese Pflichten verletzt. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen bestanden konkrete Anhaltspunkte, denen der Beklagte hätte nachgehen müssen. Er durfte sich nicht mit den von ihm vorgenommenen unzureichenden Nachforschungen begnügen. Bei pflichtgemäßem Vorgehen hätten weitere Ermittlungen nahegelegen. Hierzu gehörte insbesondere die Auswertung der vorhandenen Unterlagen, die Einholung weiterer Auskünfte und die Verfolgung der sich daraus ergebenden Hinweise auf mögliche Verwandte des Erblassers.
Der Einwand des Beklagten, weitergehende Ermittlungen seien nicht erfolgversprechend gewesen, greift nicht durch. Für die Pflichtwidrigkeit kommt es nicht darauf an, ob der Erfolg der Ermittlungen von vornherein sicher gewesen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob ein sorgfältiger Nachlasspfleger aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse Anlass gehabt hätte, weitere Schritte zu unternehmen. Dies war hier der Fall.
Die Pflichtverletzung war auch schuldhaft. Der Beklagte hat jedenfalls fahrlässig gehandelt. Ein Nachlasspfleger muss die rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen kennen, die mit dem ihm übertragenen Wirkungskreis verbunden sind. Wer eine Nachlasspflegschaft übernimmt, muss die erforderliche Sorgfalt aufbringen und darf erkennbare Ermittlungsansätze nicht unbeachtet lassen.
Den Klägern ist durch die Pflichtverletzung ein ersatzfähiger Schaden entstanden. Soweit infolge der verzögerten Erbenermittlung vermeidbare Kosten angefallen sind oder der Nachlass durch die längere Dauer der Pflegschaft geschmälert wurde, ist dieser Nachteil den Erben zu ersetzen. Der Schaden besteht darin, dass den Klägern bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten ein höherer Nachlasswert zugeflossen wäre.
Die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden hat das Landgericht zutreffend bejaht. Bei ordnungsgemäßer Erbenermittlung wären die Kläger früher festgestellt worden. Die Nachlasspflegschaft hätte entsprechend früher beendet werden können. Die durch die fortdauernde Pflegschaft entstandenen vermeidbaren Belastungen wären dann nicht eingetreten.
Soweit der Beklagte die Höhe des Schadens angreift, rechtfertigt dies keine abweichende Entscheidung. Das Landgericht hat die ersatzfähigen Positionen nachvollziehbar ermittelt und nur solche Nachteile berücksichtigt, die auf der Pflichtverletzung beruhen. Konkrete Umstände, die eine andere Schadensberechnung gebieten, zeigt die Berufung nicht auf.
Die Kläger müssen sich auch kein Mitverschulden entgegenhalten lassen. Solange sie von ihrer Erbenstellung keine Kenntnis hatten und diese gerade infolge der unzureichenden Tätigkeit des Beklagten nicht früher festgestellt wurde, kann ihnen nicht vorgeworfen werden, den Schaden nicht abgewendet zu haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall.
