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OLG Hamm – Beschluss vom 29.11.2013 – Az. 15 W 266/13: Mittellosigkeit des Nachlasses trotz überschuldeter Immobilie
Das Urteil auf den Punkt gebracht:
Ein Nachlass kann auch dann mittellos sein, wenn sich im Nachlass eine Immobilie befindet. Entscheidend ist nicht nur, ob ein Vermögensgegenstand vorhanden ist, sondern ob dieser wirtschaftlich verwertbar ist.
Der Kern der Entscheidung: Das OLG Hamm stellte auf eine wirtschaftliche Betrachtung ab. Ist eine Nachlassimmobilie so hoch mit Grundpfandrechten belastet, dass der Verkaufserlös die Belastungen nicht übersteigt, ist sie für den Nachlasspfleger wirtschaftlich wertlos. Dann kann der Nachlass trotz Immobilie mittellos sein.
Zusammenfassung des Sachverhaltes:
In dem Verfahren ging es um die Vergütung eines Nachlasspflegers. Der Nachlass enthielt eine Eigentumswohnung, die vom Nachlasspfleger verkauft wurde. Diese Wohnung war jedoch mit einer Grundschuld belastet.
Die Belastung überstieg den erzielbaren Verkaufserlös. Im Nachlassinsolvenzverfahren wurde festgestellt, dass das durch die Grundschuld gesicherte Darlehen wertmäßig sogar über dem Verkaufserlös lag. Streitig war deshalb, ob der Nachlass trotz der vorhandenen Immobilie als mittellos anzusehen war.
Zusammenfassung der Beschlussgründe:
Das OLG Hamm bestätigte, dass der Nachlass als mittellos anzusehen war. Zwar ist bei der Frage der Mittellosigkeit grundsätzlich auf den Aktivnachlass abzustellen. Diese Betrachtung darf aber nicht rein formal erfolgen.
Maßgeblich ist, ob vorhandene Nachlassgegenstände wirtschaftlich einen Wert haben, aus dem der Nachlasspfleger seine Vergütung erhalten könnte. War die Immobilie vollständig oder mehr als vollständig durch Grundpfandrechte belastet, stand ihr wirtschaftlicher Wert nicht dem Nachlass, sondern dem Grundpfandgläubiger zu. Deshalb konnte der Nachlasspfleger seine Vergütung aus der Landeskasse verlangen.
Beschluss: OLG Hamm – Beschluss vom 29.11.2013 – Az.: 15 W 266/13
Tenor der Entscheidung
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Richtig ist allerdings, dass der Beteiligte zu 2) seine Vergütung nur dann aus der Landeskasse verlangen kann, wenn der Nachlass mittellos ist, §§ 1915, 1836 Abs.1 BGB, 1 Abs.2 VBVG. Der Senat teilt auch die in der von der Beteiligten zu 1) angeführten obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass bei der Beurteilung, ob der Nachlass mittellos ist, alleine auf den Aktivnachlass abzustellen ist. Maßgebend ist insoweit jedoch eine wirtschaftliche Betrachtung der einzelnen Nachlassgegenstände.
Denn das Abstellen auf den Aktivnachlass soll, wie die Beteiligte zu 1) durchaus zutreffend ausführt, verhindern, dass die Landeskasse mittelbar zur Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten beiträgt. Diese Gefahr besteht aber nur, wenn der Nachlass überhaupt werthaltige Nachlassgegenstände aufweist, aus denen der Nachlasspfleger seine Vergütung entnehmen bzw. erlösen könnte.
Letzteres war hier nicht der Fall. Denn die durch den Beteiligten zu 2) verkaufte Eigentumswohnung war mit einer Grundschuld belastet, die den Verkaufserlös wertmäßig überstieg. Nach den Feststellungen des Gutachters im Nachlassinsolvenzverfahren sicherte diese Grundschuld ein Darlehen, dessen Valutenstand den Verkaufserlös sogar überstieg. Dies machte die Eigentumswohnung wirtschaftlich wertlos.
Denn die Grundpfandgläubigerin war gemäß § 49 InsO zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, weshalb der Beteiligte zu 2) auf keinem rechtlichen Weg die Erfüllung seiner Vergütungsforderung aus dem Gegenwert der Eigentumswohnung hätte erzwingen können.
