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OLG Hamm – Beschluss vom 14.02.2020 – Az. 15 W 6/20: Aufgebot auch bei geringen Forderungen zulässig

Das Urteil auf den Punkt gebracht:
Ein Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil bislang nur eine geringe Gläubigerforderung bekannt ist.
Der Kern der Entscheidung: Sinn des Aufgebotsverfahrens ist es gerade, unbekannte oder weitere Nachlassverbindlichkeiten aufzudecken. Hat der Erbe nachvollziehbare Gründe für die Annahme, dass noch weitere Schulden bestehen könnten, kann das Rechtsschutzbedürfnis nicht mit dem Argument verneint werden, die bekannten Forderungen seien niedriger als die Kosten des Verfahrens.
Zusammenfassung des Sachverhaltes:
Der Erblasser war überschuldet. Deshalb schlugen sämtliche bekannten gesetzlichen Erben die Erbschaft aus. In der Folge wurde der Fiskus Erbe. Für den Fiskus beantragte die zuständige Stelle die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zur Ausschließung von Nachlassgläubigern.
Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass die bekannte Gläubigerforderung geringfügig sei und deutlich unter den Kosten des Aufgebotsverfahrens liege. Gegen diese Entscheidung legte der Fiskuserbe Beschwerde ein.
Zusammenfassung der Beschlussgründe:
Das OLG Hamm gab der Beschwerde statt. Das Aufgebotsverfahren dient dem Erben dazu, sich einen Überblick über die Nachlassverbindlichkeiten zu verschaffen. Dadurch soll der Erbe entscheiden können, ob er seine Haftung durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beschränken muss.
Gerade wenn alle bekannten gesetzlichen Erben die Erbschaft wegen Überschuldung ausgeschlagen haben, liegt der Verdacht weiterer Nachlassverbindlichkeiten nahe. Die Kosten des Aufgebotsverfahrens stehen dem Rechtsschutzbedürfnis daher nicht entgegen. Das Nachlassgericht musste das beantragte Aufgebotsverfahren durchführen.
Beschluss: OLG Hamm – Beschluss vom 14.02.2020 – Az.: 15 W 6/20
Leitsatz der Entscheidung
Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung von Nachlassgläubigern (§§ 1970 ff. BGB) darf jedenfalls grundsätzlich nicht mit der Begründung verneint werden, das Verfahren werde nur wegen einer geringfügigen Forderung eines Gläubigers betrieben, die deutlich unter den Kosten des Aufgebotsverfahrens liegt. Sinn und Zweck des Aufgebotsverfahrens besteht gerade darin, aufzuklären, ob und in welcher Höhe (weitere) Nachlassverbindlichkeiten bestehen.
Tenor der Entscheidung
- Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
- Das Amtsgericht wird angewiesen, auf den Antrag der Beteiligten das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern gemäß § 1970 BGB durchzuführen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten, in deren Zuständigkeit die Abwicklung von Erbschaften des Landes Nordrhein-Westfalen fällt, auf Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zum Zwecke der Ausschließung von Nachlassgläubigern gem. den §§ 1970 BGB iVm. §§ 454 ff FamFG zu Unrecht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen liegen vor.
Der Fiskus – und für diesen die Beteiligte – ist antragsbefugt im Sinne des § 455 FamFG. Das Erbrecht des Fiskus ist festgestellt durch Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Lüdenscheid vom 11. Juni 2019, Aktenzeichen 9 VI 234/19. Eine unbeschränkte Haftung, die gemäß § 455 Abs. 1 FamFG die Antragsberechtigung des Erben entfallen lassen würde, kann beim Fiskus als Erben gemäß § 2011 Satz 1 BGB nicht eintreten.
Eine Antragsfrist besteht nicht.
Das gemäß § 456 FamFG erforderliche Verzeichnis der Nachlassgläubiger liegt vor.
Der Beteiligten fehlt schließlich auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag. Das Aufgebot soll dem Erben einen Überblick über die Nachlassverbindlichkeiten und damit zugleich eine sichere Grundlage für die Entscheidung verschaffen, ob er die Erbenhaftung durch Beantragung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens auf den Nachlass beschränken will (Zimmermann in Keidel, 20. Auflage, 2020, § 455, Rn. 1).
Dabei hilft das Aufgebotsverfahren insbesondere wegen der Ausschlusswirkung nach § 1973 BGB (Palandt/Weidlich, BGB, 79. Auflage, 2020, § 1970, Rn. 1; Klinck in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB Band 5, 8. Auflage, 2017, § 1970, Rn. 4.) Außerdem soll es dem Erben die notwendigen Unterlagen zur Verteilung der Masse an die Gläubiger verschaffen.
Danach kann das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Aufgebotsverfahren nicht mit der Begründung verneint werden, das Verfahren werde – ausweislich des Verzeichnisses der Nachlassgläubiger – wegen einer geringfügigen Forderung eines Gläubigers betrieben, die deutlich unter den Kosten des Aufgebotsverfahrens läge. Denn die Beteiligte hat gerade vorgetragen, dass ihr nicht (sicher) bekannt ist, ob und in welcher Höhe (weitere) Nachlassverbindlichkeiten bestehen.
Dies weiter aufzuklären, ist Sinn und Zweck des Verfahrens. Dass im Streitfall Nachlassverbindlichkeiten bestehen, liegt auch nahe. Immerhin haben sämtliche bekannten gesetzlichen Erben die Erbschaft wegen Überschuldung ausgeschlagen.
Kostenentscheidung und Wertfestsetzung sind wegen des Erfolgs der Beschwerde entbehrlich.
