Notarielles Nachlassverzeichnis – Anforderungen an Inhalt und Tätigkeit des Notars

Das Thema auf den Punkt gebracht:

Pflichtteilsberechtigte können vom Erben nicht nur ein einfaches Nachlassverzeichnis verlangen, sondern auch ein notarielles Nachlassverzeichnis. Dieses muss auf eigener Ermittlungstätigkeit des Notars beruhen.

Der Kern des Beitrags: Der Notar darf nicht lediglich Angaben des Erben ungeprüft übernehmen. Er muss sich selbst ein Bild vom Nachlass verschaffen, insbesondere Hausrat aufnehmen, Grundbesitz ermitteln, Bankunterlagen auswerten und bei Bedarf weitere Nachforschungen veranlassen. Wird der beauftragte Notar nicht tätig, muss der Erbe aktiv auf die Erstellung hinwirken.

Warum ist das notarielle Nachlassverzeichnis wichtig?

Der Pflichtteilsanspruch richtet sich nach dem Wert des Nachlasses. Wer pflichtteilsberechtigt ist, kann seinen Anspruch daher nur berechnen, wenn er weiß, welche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vorhanden waren.

Das notarielle Nachlassverzeichnis soll mehr Sicherheit schaffen als eine bloße Aufstellung des Erben. Der Notar soll durch eigene Ermittlungen und Prüfungen gewährleisten, dass der Nachlass möglichst vollständig und nachvollziehbar erfasst wird.

Welche Aufgaben hat der Notar?

Der Notar muss den Nachlass nicht nur beurkunden, sondern eigenständig ermitteln. Dazu gehört insbesondere, dass er sich bei Hausrat und Inventar selbst ein Bild macht. Ein bloßes Abschreiben von Erbenangaben reicht nicht aus.

Bei Bankunterlagen, Grundbesitz und möglichen lebzeitigen Zuwendungen muss der Notar prüfen, welche Nachforschungen im Einzelfall erforderlich sind. Die Rechtsprechung verlangt dabei keine schematische Vollständigkeit um jeden Preis, wohl aber eine ernsthafte, nachvollziehbare und pflichtgemäße Ermittlungstätigkeit.

Was passiert, wenn der Notar untätig bleibt?

Die Beauftragung eines Notars allein genügt nicht immer. Wenn der Notar das notarielle Nachlassverzeichnis nicht zeitnah erstellt, muss der auskunftspflichtige Erbe tätig werden.

Er kann etwa eine Untätigkeitsbeschwerde bei der Notarkammer einreichen oder einen anderen Notar beauftragen. Unterlässt er solche Schritte, kann der Pflichtteilsberechtigte die Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung weiterverfolgen.

Beitrag: Notarielles Nachlassverzeichnis | Anforderungen an den Inhalt und die Tätigkeit des Notars

Dem Pflichtteilsberechtigten steht dem Erben gegenüber ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Umfangs des Nachlasses zu, damit der Pflichtteilsberechtigte die Höhe seines Pflichtteilsanspruches berechnen kann.

Im Rahmen dieses Auskunftsanspruches ist der Erbe verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten ein Nachlassverzeichnis zu erteilen.

Neben diesem Nachlassverzeichnis kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen.

Inhaltlich entspricht das notarielle Nachlassverzeichnis dem einfachen Nachlassverzeichnis, welches der Erbe selbst erstellt. Zum Inhalt des Nachlassverzeichnisses wird daher an dieser Stelle auf die Darstellung des einfachen Nachlassverzeichnisses verwiesen.

Notarielles Nachlassverzeichnis | Umfang der Tätigkeit des Notars

Beim notariellen Nachlassverzeichnis stellt sich die Frage, welche Tätigkeit der Notar, der vom Erben mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses beauftragt wird, entfalten muss.

Zum Umfang der Tätigkeit des Notars enthalten die gesetzlichen Vorschriften keine detaillierten Regelungen. Aus dem Gesetz und der einschlägigen Rechtsprechung ergibt sich lediglich, dass der Notar nur diejenigen Informationen und Angaben in das Nachlassverzeichnis aufnehmen darf, die er sich selbst verschafft hat, beziehungsweise von denen er sich einen eigenen Eindruck verschaffen konnte.

So ist der Notar im Rahmen der Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses grundsätzlich verpflichtet, ein Inventarverzeichnis zu erstellen. Das Inventarverzeichnis bezieht sich auf den Hausrat des Erblassers. Um das Inventarverzeichnis ordnungsgemäß erstellen zu können, muss sich der Notar selbst ein Bild vom Umfang und der Zusammensetzung des Hausrates des Erblassers verschaffen. Dies setzt zwingend einen Ortstermin in der vormaligen Wohnung beziehungsweise dem vormaligen Wohnhaus des Erblassers voraus.

Im Ortstermin muss der Notar sodann alle zum Hausrat gehörenden Gegenstände festhalten und später in das Inventarverzeichnis, das heißt letztlich in das notarielle Nachlassverzeichnis, aufnehmen.

Notarielles Nachlassverzeichnis | Feststellungen des Notars

Hinsichtlich der übrigen Pflichten zur eigenständigen Informationsbeschaffung durch den Notar war der Umfang der vom Notar zu entfaltenden Tätigkeiten bisher unklar beziehungsweise in der einschlägigen Fachliteratur umstritten. Mit Beschluss des OLG Koblenz vom 18.03.2014 wurde der Umfang der Tätigkeit des Notars im Rahmen der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses konkretisiert.

Die Verpflichtung des Notars im Rahmen der Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses bezieht sich insbesondere auf folgende Tätigkeiten:

  • Eigene Ermittlung von Grundbesitz
  • Veranlassung der Einholung von Bewertungsgutachten durch den Auskunftsverpflichteten
  • Überprüfung eingeholter Wertgutachten auf Plausibilität
  • Einsichtnahme in die vollständigen Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen für einen Zehn-Jahres-Zeitraum
  • Einholung einer Vollmacht des Auskunftsverpflichteten, um bei Bankinstituten einschließlich Sparkassen, die in der Nähe des letzten Wohnortes des Erblassers eine Zweigstelle unterhalten, anzufragen, ob im genannten Zehn-Jahres-Zeitraum eine Kundenverbindung zum Erblasser bestanden hat
  • Zusammenstellung der einen bestimmten Betrag übersteigenden Verfügungen über die ermittelten Konten, soweit diesen Schenkungen oder sonstige Zuwendungen zugrunde liegen könnten

Welche Maßnahmen der Notar im konkreten Einzelfall zu ergreifen hat, muss der Notar nach pflichtgemäßem eigenen Ermessen entscheiden. Trotz dieses Ermessensspielraums gibt die Entscheidung des OLG Koblenz dem Pflichtteilsberechtigten einen Maßstab an die Hand, mit dessen Hilfe nachvollzogen werden kann, ob die Tätigkeit des Notars bei Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses tatsächlich geeignet war, den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten zu erfüllen.

Notarielles Nachlassverzeichnis | Zwangsvollstreckung gegen den Erben trotz Beauftragung eines Notars

Fraglich ist, wie hinsichtlich des Anspruchs auf Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses im Rahmen des Auskunftsanspruches verfahren werden soll, wenn der Notar nach Beauftragung durch den auskunftspflichtigen Erben nicht tätig wird. In diesen Fällen berufen sich Erben häufig auf die erfolgte Beauftragung und darauf, dass sie über die Beauftragung hinaus nicht in der Lage seien, den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten zu erfüllen.

Dieses Argument wird häufig der Durchsetzung des Auskunftsanspruches durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entgegengehalten.

Auch diese Frage wurde vom OLG Koblenz geklärt. Kommt der Notar seiner Beauftragung nicht nach, das heißt beurkundet der Notar zeitnah nicht das notarielle Nachlassverzeichnis, so ist der auskunftspflichtige Erbe verpflichtet, entweder die Notarkammer im Rahmen einer Untätigkeitsbeschwerde anzurufen oder einen anderen Notar zu beauftragen.

Unterlässt es der Erbe, in dieser Form den Notar zur Erfüllung seines Auftrages anzuhalten, kann der Pflichtteilsberechtigte den Erben gemäß § 888 ZPO auf Erteilung des notariellen Nachlassverzeichnisses durch Einleitung der Zwangsvollstreckung in Anspruch nehmen. Die Einleitung der Zwangsvollstreckung setzt selbstverständlich voraus, dass der Erbe hinsichtlich seiner Auskunftspflicht, das heißt der Erteilung des notariellen Nachlassverzeichnisses, bereits verurteilt wurde.

Ein notarielles Nachlassverzeichnis ist eine vom Notar erstellte Aufstellung über den Nachlass. Es dient vor allem dazu, Pflichtteilsberechtigten eine zuverlässige Grundlage für die Berechnung ihres Pflichtteilsanspruchs zu geben.

Ja. Der Notar darf nicht nur Angaben des Erben übernehmen. Er muss sich eigene Informationen verschaffen und dokumentieren, auf welcher Grundlage er den Nachlassbestand aufgenommen hat.

Regelmäßig ja, soweit Hausrat oder Inventar aufzunehmen ist. Der Notar muss sich selbst ein Bild vom Umfang und der Zusammensetzung des Hausrates verschaffen.

Nach der Rechtsprechung kann der Notar verpflichtet sein, Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren einzusehen und auffällige Verfügungen zusammenzustellen.

Ist der Erbe bereits zur Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt, kann der Pflichtteilsberechtigte die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO betreiben. Der Erbe muss bei Untätigkeit des Notars aktiv werden, etwa durch Beschwerde bei der Notarkammer oder Beauftragung eines anderen Notars.