Nachlassverzeichnis im Pflichtteilsrecht – Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben

Das Thema auf den Punkt gebracht:

Pflichtteilsberechtigte müssen den Nachlasswert kennen, um ihren Pflichtteil berechnen zu können. Deshalb verpflichtet § 2314 BGB den Erben, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen.

Der Kern des Beitrags: Der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten ein geordnetes Nachlassverzeichnis vorlegen. Darin sind alle Nachlasswerte, Nachlassverbindlichkeiten und lebzeitigen Schenkungen des Erblassers aufzunehmen. Bei Zweifeln an Vollständigkeit oder Sorgfalt kann eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden.

Warum ist das Nachlassverzeichnis so wichtig?

Der Pflichtteil ist ein Zahlungsanspruch. Seine Höhe richtet sich nach dem Wert des Nachlasses und der Pflichtteilsquote. Ohne Kenntnis des Nachlassbestandes kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch nicht beziffern.

Das Nachlassverzeichnis ist deshalb die zentrale Grundlage für die Pflichtteilsberechnung. Es soll dem Pflichtteilsberechtigten einen vollständigen Überblick darüber geben, welche Vermögenswerte vorhanden waren, welche Schulden abzuziehen sind und ob Schenkungen des Erblassers Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen können.

Was muss in das Nachlassverzeichnis aufgenommen werden?

Das Nachlassverzeichnis muss als geordnetes Bestandsverzeichnis erstellt werden. Es enthält die Aktiva und Passiva des Nachlasses.

Zu den Aktiva gehören insbesondere Immobilien, Bankguthaben, Depots, Lebensversicherungen, Kraftfahrzeuge, Unternehmensbeteiligungen, Hausrat, Kunstgegenstände, Bargeld und sonstige Forderungen. Zu den Passiva gehören Nachlassverbindlichkeiten, die den Nachlasswert mindern.

Zusätzlich muss der Erbe auch lebzeitige Schenkungen des Erblassers angeben, weil sie für Pflichtteilsergänzungsansprüche erheblich sein können.

Was tun, wenn der Erbe keine Auskunft erteilt?

Erteilt der Erbe außergerichtlich keine oder keine ausreichende Auskunft, kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch gerichtlich geltend machen. Häufig geschieht dies durch eine Stufenklage.

In der ersten Stufe wird Auskunft durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses verlangt. Nach Auskunftserteilung kann der Pflichtteilsanspruch berechnet und in der weiteren Stufe Zahlung verlangt werden.

Beitrag: Nachlassverzeichnis | Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben

Dem Pflichtteilsberechtigten steht gegenüber dem oder den Erben ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Umfangs des Nachlasses zu, damit der Pflichtteilsberechtigte die Berechnungsgrundlage für die Höhe seines Pflichtteils ermitteln kann.

Die Verpflichtung des Erben zur Auskunftserteilung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten ergibt sich aus § 2314 BGB. Hinsichtlich der Form der Auskunftserteilung verweist § 2314 BGB auf die Vorschrift des § 260 BGB. Aus dieser Verweisung ergibt sich, dass der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Umfang des Nachlasses durch Erteilung eines sogenannten Nachlassverzeichnisses erteilen muss. Es handelt sich mithin um ein besonderes Bestandsverzeichnis.

Das Nachlassverzeichnis als Bestandsverzeichnis gemäß § 260 BGB

Nach Maßgabe des § 260 BGB ist der Erbe verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten ein geordnetes Bestandsverzeichnis zukommen zu lassen, aus dem sich alle aktiven und passiven Vermögenspositionen des Nachlasses ergeben.

Inhalt des Nachlassverzeichnisses – Nachlassverbindlichkeiten

Zu den passiven Vermögenspositionen gehören die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten. Diese Nachlassverbindlichkeiten müssen dem Pflichtteilsberechtigten bekannt gegeben werden, da die Nachlassverbindlichkeiten vom Wert des Nachlasses und damit von der Berechnungsgrundlage des Pflichtteilsanspruchs abgezogen werden müssen. Ohne diese Angaben könnte der Pflichtteilsberechtigte folglich die Höhe des ihm zustehenden Pflichtteils nicht korrekt bestimmen.

Inhalt des Nachlassverzeichnisses – Vermögenswerte des Nachlasses

Weiter müssen in das Bestandsverzeichnis alle Vermögenspositionen aufgenommen werden, die dem Nachlass zuzuordnen sind. Hierzu gehören insbesondere:

  • Immobilien
  • Unternehmensbeteiligungen
  • Angaben zu Personengesellschaften, an denen der Erblasser beteiligt war
  • Kontoguthaben
  • Depotguthaben
  • Bausparverträge
  • Sparverträge
  • Festgeldkonten
  • Sparkonten
  • Lebensversicherungen
  • Sterbegeld
  • sonstige Forderungen des Erblassers
  • Kraftfahrzeuge
  • Kunstgegenstände
  • Hausrat
  • Gegenstände des persönlichen Bedarfs des Erblassers
  • Bargeld
  • sonstiges bewegliches Vermögen

Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend. Vielmehr muss in das Bestandsverzeichnis jede Vermögensposition aufgenommen werden, die dem Nachlass zuzurechnen ist.

Inhalt des Nachlassverzeichnisses – Schenkungen des Erblassers

Weiter hat der Erbe im Bestandsverzeichnis anzugeben, ob und in welchem Umfang der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen vorgenommen hat. Diese Schenkungen müssen angegeben werden, da dem Pflichtteilsberechtigten aufgrund dieser Schenkungen eventuell ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch zusteht.

Eidesstattliche Versicherung

Soweit Zweifel daran bestehen, dass der Erbe das Nachlassverzeichnis vollständig oder nicht mit der notwendigen Sorgfalt erstellt hat, ist der Erbe verpflichtet, an Eides statt zu versichern, dass das Nachlassverzeichnis inhaltlich richtig und vollständig ist.

Auf der Grundlage eines solchen Nachlassverzeichnisses ist der Pflichtteilsberechtigte in der Lage, die Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu berechnen und dem Erben gegenüber geltend zu machen. Damit ist letztlich die Auskunft des Erben auch Voraussetzung für die Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche durch Klageerhebung.

Stufenklage zur Erzwingung der Auskunft

Ist der Erbe außergerichtlich nicht bereit, entsprechende Auskünfte zu erteilen, kann der Pflichtteilsberechtigte im Rahmen einer Klage auf Zahlung des Pflichtteils seinen Pflichtteilsanspruch der Höhe nach nicht angeben. Dies würde grundsätzlich der Klageerhebung entgegenstehen, da der Pflichtteilsberechtigte in der Klageschrift nicht angeben kann, welche Summe er im Wege der Klage konkret geltend macht.

Aus diesem Grunde stellt die Zivilprozessordnung dem Pflichtteilsberechtigten in dieser Situation die Möglichkeit zur Verfügung, eine sogenannte Stufenklage zu erheben. Im Rahmen dieser Stufenklage wird vorab der Auskunftsanspruch gerichtlich geltend gemacht und durchgesetzt. Im Weiteren wird, nach Erzwingung der Auskunft durch das Klageverfahren, auf der Grundlage der erzwungenen Auskunft der Zahlungsanspruch im gleichen Verfahren geltend gemacht.

Auf diesem Wege kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Auskunftsanspruch gerichtlich durchsetzen und gleichzeitig die Verjährung hinsichtlich seines Zahlungsanspruches wirksam unterbrechen.

Außergerichtliche Vorbereitung der Stufenklage

Eine erfolgreiche Stufenklage zur Durchsetzung des Pflichtteilsanspruches setzt voraus, dass zur Vorbereitung außergerichtlich der Auskunftsanspruch korrekt und vollständig geltend gemacht wurde. Die Stufenklage muss folglich sorgfältig vorbereitet werden, damit der Pflichtteilsanspruch vollständig durchgesetzt werden kann.

Ein Nachlassverzeichnis ist ein geordnetes Bestandsverzeichnis über den Nachlass. Es zeigt die Vermögenswerte, Schulden und gegebenenfalls Schenkungen des Erblassers auf, damit der Pflichtteil berechnet werden kann.

Der Erbe ist gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten zur Auskunft verpflichtet. Er muss deshalb ein Nachlassverzeichnis erstellen und den Nachlassbestand nachvollziehbar offenlegen.

Aufzunehmen sind alle dem Nachlass zuzurechnenden Werte, etwa Immobilien, Konten, Depots, Unternehmensbeteiligungen, Lebensversicherungen, Fahrzeuge, Hausrat, Kunstgegenstände, Bargeld und sonstige Forderungen.

Ja. Schenkungen zu Lebzeiten können für Pflichtteilsergänzungsansprüche wichtig sein. Deshalb muss der Erbe angeben, ob und in welchem Umfang solche Schenkungen erfolgt sind.

Der Pflichtteilsberechtigte kann den Auskunftsanspruch gerichtlich durchsetzen, häufig im Wege einer Stufenklage. Zunächst wird Auskunft verlangt; anschließend wird auf Grundlage der Auskunft der Zahlungsanspruch beziffert.