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LG Stuttgart – Urteil vom 14.02.2024 – Az. 7 O 191/23: Erbschaftsteueranzeige gehört zur Pflichtteilsauskunft

Das Urteil auf den Punkt gebracht:
Ein Erbe kann im Rahmen der Pflichtteilsauskunft verpflichtet sein, auch die Mitteilung an die Erbschaftsteuerstelle nach § 33 ErbStG vorzulegen.
Der Kern der Entscheidung: Das Landgericht Stuttgart konkretisiert den Umfang des Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGB. Für Pflichtteilsberechtigte ist die Entscheidung praktisch wichtig, weil Informationen über Kapitalvermögen und steuerliche Meldungen helfen können, den Nachlasswert besser zu prüfen.
Zusammenfassung des Sachverhaltes:
Die Klägerin machte als Pflichtteilsberechtigte gegen den Beklagten, der als Erbe in Anspruch genommen wurde, im Wege einer Stufenklage Auskunft über den Nachlass des verstorbenen Erblassers geltend. Sie verlangte ein vollständiges Bestandsverzeichnis über Aktiva, Passiva, mögliche Schenkungen, ausgleichspflichtige Zuwendungen, Vollmachten und weitere für die Pflichtteilsberechnung relevante Umstände.
Der Beklagte erteilte die geforderte Auskunft nicht in dem von der Klägerin verlangten Umfang. Das Landgericht Stuttgart entschied deshalb durch Versäumnisurteil über die erste Stufe der Klage und bestimmte, welche Angaben und Unterlagen der Beklagte zur Nachlassauskunft vorzulegen hat.
Zusammenfassung der Urteilsgründe:
Das Gericht gab dem Auskunftsbegehren der Klägerin im tenorierten Umfang statt. Der Beklagte wurde verpflichtet, ein Bestandsverzeichnis vorzulegen, das nicht nur die klassischen Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten umfasst, sondern auch digitale Vermögenspositionen, unsichere Rechte, mögliche Schenkungen und ausgleichspflichtige Zuwendungen.
Besondere Bedeutung hat die Anordnung, dass bei Kapitalvermögen die Mitteilung an die Erbschaftsteuerstelle gemäß § 33 ErbStG vorzulegen ist. Da es sich um ein Versäumnisurteil handelt, enthält die Entscheidung keine gesondert ausgeführten Entscheidungsgründe; der Tenor bildet den maßgeblichen Inhalt der Verurteilung.
Urteil: LG Stuttgart – Urteil vom 14.02.2024 – Az.: 7 O 191/23
Tenor der Entscheidung
- Der Beklagte Ziff. 1 wird im Wege der Stufenklage verurteilt, … der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Nachlaß des am … geborenen und am … verstorbenen … dessen letzter Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthaltsort … war, durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, das folgende Punkte umfaßt:
1.1) alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen, einschließlich digitaler Positionen mit möglichem Wert und einschließlich bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte sowie verjährter Forderungen des Erblassers, solange der Schuldner dieser Forderung die Verjährungseinrede nicht erhebt und darüber hinaus auch eine anderweitige Realisierung der Forderung, etwa durch Aufrechnung, endgültig ausscheidet (Aktiva). Bei Kapitalvermögen ist die Mitteilung an die Erbschaftssteuerstelle gem.
§ 33 ErbStG vorzulegen,
1.2) alle beim Erbfall vorhandenen Nachlaßverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden),
1.3) alle möglicherweise ergänzungspflichtigen Zuwendungen einschließlich gemischter Schenkungen, die der Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor dessen Todestag getätigt hat (BGB § 2325), also insbesondere Schenkungen, auch gemischte Schenkungen bzw. durch vorwegegenommene Erbfolge erfolgte Zuwendungen, Erlaß von Forderungen (§ 397 BGB), Pflicht- und Anstandsschenkungen Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter, und zwar unter Benennung des Zuwendungsvollzuges (Eigentumsübergang).
Diese Angaben sind unabhängig von einer Frist zu erteilen, wenn der Erblasser sich Nutzungsrechte wie einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten hat, den Gegenstand tatsächlich (weiter) genutzt hat, Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart hat oder diese Zuwendung einschließlich unbenannten Zuwendungen seinem seinerzeitigen Ehegatten gewährt hat und die Ehe zur Zeit des Erbfalls nicht schon mehr als 10 Jahre beendet war. Ebenfalls sind unabhängig von einer Frist sämtliche gem.
BGB §§ 2050 ff ausgleichspflichtigen Zuwendungen anzugeben, Ausstattungen, Zuschüsse zur Verwendung als Einkünfte und zur Ausbildung und Zuwendungen mit der Bestimmung der Anordnung der Ausgleichung auf den Erbteil mitzuteilen.
1.4) alle Veräußerungen und deren Vertragsbedingungen, wenn Umstände die Annahme nahelegen, es könne sich zumindest teilweise um eine Schenkung handeln, – die Person des Zuwendungsempfängers und das der Verfügung zugrundeliegende Rechtsverhältnis (Valutaverhältnis), – sämtliche vom Erblasser geschlossenen Eheverträge – sämtliche Kontoverträge des Erblassers, sowie etwaige Berechtigungen des Ehepartners an Einzelkonten des Erblassers,
1.5) alle möglicherweise ausgleichungspflichtigen Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten an Abkömmlinge getätigt hat,
1.6) alle möglicherweise ausgleichungspflichtigen Leistungen, die der Erblasser zu Lebzeiten von Abkömmlinge erhalten hat,
1.7) ob der Erblasser zur Zeit seines Todes verheiratet war und wenn ja, den Güterstand, in dem der Erblasser verheiratet war,
1.8) mitzuteilen ist, ob und ggf. wem der Erblasser Vollmacht erteilt hat, über sein Vermögen, insbesondere über seine Bankkonten, zu verfügen und ob in diesem Zusammenhang Forderungen des Nachlasses gegen Bevollmächtigte bestehen, und bei dessen Erstellung die Klägerin anwesend ist, wobei sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen kann.
- Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Da es sich um ein Versäumnisurteil handelt, entspricht der Tenor den Urteilsgründen
