Beschluss des OLG Hamburg vom 04.07.2018

Aktenzeichen: 2 W 32/18

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Bei zerstrittenen Erben kann eine zu geringe vom Erblasser festgesetzte Testamentsvollstreckervergütung zur Folge haben, dass die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht nicht geboten ist.
Die Erblasserin bestimmte ihre 3 Abkömmlinge, d. h. 2 Söhne und eine Tochter, zu ihren Erben. Die Erbanteile waren gleich. Mit dem Tod der Erblasserin wurden die Erben darüber hinaus zu gleichen Teilen deren Nacherben hinsichtlich des Nachlasses der vorverstorbenen Schwester der Erblasserin. Sowohl die Erblasserin als auch deren Schwester hatten eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Diese Dauertestamentsvollstreckung war durch den Tod des letzten der 3 Miterben befristet.
Als Testamentsvollstreckergebühr wurde von der Erblasserin ein Betrag von 150 DM bestimmt. Die Erblasserin bestimmte einen ihrer beiden Söhne zum Testamentsvollstrecker. Ersatzweise sollte andere Sohn Testamentsvollstrecker werden.
Nach dem Tod der Erblasserin übernahm einer der Söhne das Amt als Testamentsvollstrecker. Im Weiteren wurde dieser Sohn aber als Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht abberufen. Der entlassene Testamentsvollstrecker schlug seine Schwester als Testamentsvollstreckerin vor. Das Nachlassgericht folgte diesem Vorschlag aber nicht und bestimmte einen Rechtsanwalt zum Testamentsvollstrecker. Dieser versuchte mit den Erben eine Gebührenvereinbarung zu treffen. Als die diesbezüglichen Verhandlungen scheiterten, lehnte der Rechtsanwalt die Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker ab.
Im Weiteren übernahm der ersatzweise von der Erblasserin zum Testamentsvollstrecker ernannte Sohn dieses Amt. Auch gegen diesen Testamentsvollstrecker strengten die übrigen Erben ein Entlassungsverfahren an. Die Einleitung dieses Verfahrens hatte zur Folge, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt niederlegt.
In Reaktion auf diese Amtsniederlegung beantragte die Tochter der Erblasserin selbst beim Nachlassgericht, zur Testamentsvollstreckerin ernannt zu werden. Die übrigen Erben sprachen sich gegen die Ernennung der Tochter der Erblasserin zur Testamentsvollstreckerin aus. Das Nachlassgericht ernannte die Tochter der Erblasserin nicht zur Testamentsvollstreckerin. Die von der Tochter der Erblasserin dagegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Diese Entscheidung wurde vom OLG Hamburg bestätigt.
Das OLG Hamburg kam zu dem Ergebnis, dass die Anordnungen der Erblasserin so auszulegen sind, dass der Kreis der in Betracht kommenden Personen für das Amt des Testamentsvollstreckers nicht auf die Abkömmlinge der Erblasserin beschränkt ist. Aus den Anordnungen der Erblasserin hinsichtlich der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers schloss das OLG Hamburg vielmehr, dass für die Erblasserin primär die Bestimmung der Testamentsvollstreckung als solche entscheidend war und nicht die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers aus dem Kreis ihrer Angehörigen. Dennoch ging das OLG Hamburg davon aus, dass das Nachlassgericht zurecht die Ernennung eines weiteren Testamentsvollstreckers abgelehnt hat.
Aus den aktenkundigen Streitigkeiten zwischen den Erben ergab sich für das OLG Hamburg, dass die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers aus dem Kreis der Abkömmlinge der Erblasserin nicht zielführend ist. Angesichts der von der Erblasserin angeordneten geringen Testamentsvollstreckervergütung war aber aus Sicht des OLG Hamburg davon auszugehen, dass keine Person bereit sein würde, die Testamentsvollstreckung zu übernehmen, die die Testamentsvollstreckung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ausübt.
Da das Nachlassgericht somit zutreffend davon ausging, keinen Testamentsvollstrecker bestimmen zu können, der streitschlichtenden Einfluss auf die Mitglieder der Erbengemeinschaft haben kann, übte das Nachlassgericht sein Auswahlermessen hinsichtlich der Bestimmung eines Testamentsvollstreckers ordnungsgemäß aus, als es die Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers ablehnte.
Die Entscheidung des OLG Hamburg belegt, dass der Erblasser bei Anordnung der Testamentsvollstreckung unbedingt auch eine angemessene Testamentsvollstreckergebühr bestimmen muss. Zumindest, wenn auch eine Person zum Testamentsvollstrecker ernannt werden soll, die nicht aus dem Kreis der Angehörigen des Erblassers stammt, sondern Testamentsvollstreckungen beruflich übernimmt.

(Ersatztestamentsvollstrecker, Vergütung)

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Abt. 609, vom 5.4.2018 (Az. 609 VI 1250/13) wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 12.782,50 festgesetzt.

(Ersatztestamentsvollstrecker, Vergütung)

Entscheidungsgründe:

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zu Recht mit zutreffender Begründung hat das Nachlassgericht es abgelehnt, die Beteiligte zu 1) zur Ersatztestamentsvollstreckerin für den Nachlass der Erblasserin (A. D..) zu ernennen.
I. ) Im Testament vom (*…) hat die Erblasserin ihre drei Kinder, die Beteiligten zu 1), 2) und 3) zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Für die in den Nachlass fallende ideelle Hälfte der Immobilie (…) ordnete sie Dauertestamentsvollstreckung bis zum Tode der Längstlebenden der beiden Söhne ( E. D.) und (M. D.) an. Zum Testamentsvollstrecker bestimmte sie den Sohn (E. D.), zum Ersatztestamentsvollstrecker den Sohn (M. D.). Weitere Bestimmungen über Ersatztestamentsvollstrecker sind nicht getroffen. Für die Testamentsvollstreckung erhält der Testamentsvollstrecker jährlich DM 150,-. Aus dem Testament ergibt sich, dass die zweite ideelle Hälfte der Immobilie von der Schwester der Erblasserin dieser als befreiter Vorerbin und den drei Kindern der Erblasserin als Nacherben zu je 1/3 vererbt worden war, dass die Schwester der Erblasserin ebenfalls Testamentsvollstreckung angeordnet und den Sohn (E. D.) der Erblasserin zum Testamentsvollstrecker ernannt hatte. Schließlich ordnete die Erblasserin an, dass die Veräußerung des Grundstücks nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung aller Miterben möglich sein solle und das jeder Erbe Anspruch auf die Nutzung für Eigenwohnzwecke eines Drittels der Gesamtfläche habe. Ferner sind Regeln für den finanziellen Ausgleich der jeweiligen Nutzung getroffen.
Der zunächst zum Testamentsvollstrecker ernannte Beteiligte (E. D.) wurde im Jahre 2013 auf Betreiben des Beteiligten (M. D.) gemäß § 2227 BGB entlassen, weil er einen fünfstelligen Betrag ohne Wissen der Miterben vom Verwaltungskonto entnommen und an unbekannter Stelle verwahrt habe. Die Beteiligte (I. K.) hatte sich gegen den Entlassungsantrag gewandt. Die Beschwerde des Beteiligten (E. D.) wurde vom Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 30.1.2014 zurückgewiesen (Az. 2 W 81/13). Der zum Ersatztestamentsvollstrecker berufene Beteiligte (M. D.) erklärte, er wolle das Amt aus persönlichen Gründen nicht annehmen.
Der Beteiligte (E. D.) trug mit Schreiben vom 23.2.2014 eine „abgrundtiefe Abneigung\” zwischen (I. K.) und (M. D.) vor. Gleichwohl schlug er als Ersatztestamentsvollstrecker die Beteiligte (I. K.) vor. Zur Begründung führte er an, er selbst habe (I. K.) in einer Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung eingesetzt und ihr darin auch ein ausdrückliches Erbenstimmrecht eingeräumt. Damit verfüge sie immer über eine einfache Mehrheit.
Der vom Nachlassgericht eingesetzte Ersatztestamentsvollstrecker Rechtsanwalt (S. R.) legte das Amt wieder nieder, nachdem er mit den Beteiligten keine Einigung über eine angemessene Testamentsvollstreckervergütung erzielen konnte. Daraufhin nahm der Beteiligte (M.) das Amt an und wurde 2015 ernannt.
Die Beteiligten (I. K.) und (E. D.) betrieben im Jahre 2017 ein Entlassungsverfahren gemäß § 2227 BGB mit den Vorwürfen, der Beteiligte (M. D.) verstoße fortwährend gegen seine Pflichten, indem er entgegen den Anordnungen der Erblasserin eine Hausverwaltung beauftragt und mit dieser eine Honorarvereinbarung zu Lasten der Erbengemeinschaft getroffen habe, entgegen seiner Verpflichtung zu Eigenleistung diverse Handwerksbetriebe mit Instandsetzungsarbeiten beauftragt habe und vom Verwaltungskonto auch die Kosten für seinen eigenen Rechtsanwalt bezahlt habe. Darüber hinaus habe er Vermüllung des Objekts, Schädigungen der Bausubstanz und Beleidigungen der Beteiligten (I. K.) durch Mieter hingenommen. Der Beteiligte (M. D.) trat den Vorwürfen entgegen und machte geltend, die Geschwister hätten ohne sein Wissen bereits 2006 eine Vereinbarung über die kostenlose Nutzung des Dachgeschosses durch die Beteiligte (I. K.) getroffen und verböten ihm grundlos eine Besichtigung des Objekts.
Bevor es zu einer Entscheidung des Nachlassgerichts kam, legte (M. D.) am 14.12.2017 das Amt als Testamentsvollstrecker nieder.
Das Nachlassgericht kündigte an, dass es nicht beabsichtige einen anderen Testamentsvollstrecker zu ernennen, weil zum einen (I. K.) wegen der Zerstrittenheit der Beteiligten nicht in Frage komme und es andererseits angesichts des von der Erblasserin festgeschriebenen geringen Honorars nicht möglich sein dürfte, einen Rechtsanwalt für die Aufgabe zu gewinnen.
Am 8.2.2018 beantragte die Beteiligte (I. K.), sie zur Testamentsvollstreckerin zu ernennen.
Der Beteiligte (M. D.) widersprach dem ausdrücklich. Sie habe keine Ahnung von buchhalterischen und verwaltungstechnischen Abläufen und es bestehe die Gefahr, dass sie diese Tätigkeit dann wieder dem Beteiligten (E. D.) übergebe. Bei diesem habe sich in der Vergangenheit gezeigt, dass er, weil auch nicht kaufmännisch vorgebildet, weder formell noch substanziell zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung in der Lage sei. Insbesondere habe er eine jahrelange unentgeltliche Nutzung durch die Beteiligte (I. K.) hingenommen, obwohl eine Vermietung möglich gewesen wäre. Faktisch hätten (I. K.) und (E. D.) gemeinsam zu Lasten der Erbengemeinschaft gehandelt.
Mit Beschluss vom 5.4.2018 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Die Erblasserin habe mit ihrem Testament gezeigt, dass sie die Beteiligte (I. K.) nicht als Testamentsvollstreckerin gewünscht habe. Im Hinblick auf die geringe Vergütung habe sich die Erblasserin lediglich Familienangehörige als Testamentsvollstrecker vorgestellt. Angesichts der jahrelangen Streitigkeiten der Miterben untereinander sei der Widerspruch des Miterben (M. D.) beachtlich. Dem Testament könne nicht entnommen werden, dass das Gericht gemäß § 2200 BGB einen Testamentsvollstrecker benennen solle, wenn die benannten (E. D.) und (M. D.) weggefallen seien. Nunmehr sei das Grundstück (…) gemäß § 2038 BGB gemeinschaftlich zu verwalten.
Hiergegen haben die Beteiligten (I. K.) und (E. D.) Beschwerde eingelegt.
Aus der Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung durch die Erblasserin folge zwingend, dass die Erbengemeinschaft durch einen Testamentsvollstrecker vertreten werden müsse. Eine gemeinschaftliche Verwaltung durch die Erben widerspreche dem ausdrücklichen Willen der Erblasserin. Die Erblasserin habe vorausgesehen, dass eine einvernehmliche Abwicklung des Nachlasses nur unter Schwierigkeiten möglich sein würde und deshalb verbindliche Entscheidungen eines Testamentsvollstreckers nötig seien. Es sei offenkundig, dass nach Wegfall der benannten Personen nun (I. K.) als weitere Miterbin und Familienangehörige das Amt zu übernehmen habe, auch wenn sie im Testament nicht als weitere Ersatztestamentsvollstreckerin benannt sei. Dies gelte jedenfalls, solange in ihrer Person keine sie ausschließenden Gründe vorhanden seien. Rückschlüsse auf die Annahme einer fehlenden Eignung durch die Erblasserin seien nicht zulässig. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass ausschließlich die Miterbin (I. K.) bereit und in der Lage sei, das Amt zu den Bedingungen des Testaments auszuüben. Sie verfüge aufgrund ihrer früheren Berufstätigkeit als kaufmännische Angestellte sehr wohl über die notwendigen Kenntnisse, wohne als einzige im Objekt, kenne dies und sei bereit und in der Lage, das Objekt entsprechend den Interessen der Erbengemeinschaft zu verwalten. (E. D.) sei schon aufgrund seiner schweren Erkrankung nicht in der Lage, auf die Verwaltung Einfluss zu nehmen.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Unter anderem hat es ausgeführt, es seien im Falle der Ernennung der Beschwerdeführerin zur Testamentsvollstreckerin weitere Streitigkeiten zwischen den Miterben zu erwarten.
II. ) Die Beschwerde ist unbegründet. Der Senat pflichtet dem Nachlassgericht darin bei, dass die Beteiligte zu 1) nicht gemäß § 2200 BGB zur Ersatztestamentsvollstreckerin zu ernennen ist.
1.) Das gemäß § 2200 BGB erforderliche Ersuchen an das Nachlassgericht muss nach ganz herrschender Meinung nicht ausdrücklich gestellt werde. Es genügt, wenn es konkludent geschieht. Dazu muss sich durch – gegebenenfalls ergänzende Testamentsauslegung – ein darauf gerichteter Erblasserwille ermitteln lassen. Hat der Erblasser die Testamentsvollstreckung angeordnet und fällt die als Testamentsvollstrecker benannte Person weg, so genügt für die gerichtliche Bestellung eines Ersatztestamentsvollstreckers nach § 2200 BGB der im Testament in seiner Gesamtheit erkennbare, angeklungene mutmaßliche Wille des Erblassers, die Testamentsvollstreckung auch bei Wegfall der von ihm benannten Person fortbestehen zu lassen. An die Feststellung des stillschweigenden Ersuchens sind dann keine überspannten Anforderungen zu stellen. Maßgeblich ist, welche Gründe den Erblasser zur Anordnung der Testamentsvollstreckung bewogen haben und ob die Gründe nach dem Wegfall der im Testament benannten Person fortbestehen, insbesondere ob noch Aufgaben des Testamentsvollstreckers zu erfüllen sind. Es muss dem Erblasser auf die Bindung des Nachlasses an die Testamentsvollstreckung angekommen sein, ohne die Entscheidung letztlich von einer bestimmten Person, die das Testamentsvollstreckeramt ausübt, abhängig zu machen (vgl. statt aller etwa OLG Schleswig, FamRZ 2016, 667 m.w.N.). Auch aus der Entscheidung des BGH in NJW-RR 2013 ergibt sich der selbstverständliche Grundsatz, dass die Tatsacheninstanzen genau zu prüfen haben, ob für den Erblasser im konkreten Fall die Person des Testamentsvollstreckers im Vordergrund stand oder ob es ihm darum ging, im Interesse einer ordnungsgemäßen Nachlassabwicklung überhaupt einen Testamentsvollstrecker zu bestellen. Fehlt es hingegen an einer Andeutung und lässt sich nur darüber spekulieren, ob das eine oder das andere dem Willen des Erblassers entsprochen hätte, fehlt es an einem feststellbaren Ersuchen an das Nachlassgericht (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2012, 1097, nach juris Tz.20, 25, 26).
Vorliegend lässt sich sicher feststellen, dass die Erblasserin mit der Anordnung, die Immobilie dürfe nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung aller Miterben verkauft werden (einschließlich des Verbots, die Zwangsversteigerung zwecks Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu betreiben) ein dauerhaftes Verwaltungsbedürfnis für die Immobilie zugrundegelegt hat. Dazu kam die Anordnung dezidierter Vorgaben hinsichtlich der Eigennutzung und der Vermietung des Objekts. In zeitlicher Hinsicht ordnete die Erblasserin die Testamentsvollstreckung bis zum Tode des Längstlebenden der beiden Söhne an, also bis zu einem Zeitpunkt, an dem von den ursprünglichen Miterben entweder keiner oder aber einzig noch die Tochter (I.) vorhanden sein würde. Umgekehrt sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Testamentsvollstreckung statt aus sachbezogenen allein aus personenbezogenen Gründen zum Nutzen der benannten Söhne unabhängig von einer wahrzunehmenden Aufgabe angeordnet worden sein könnte (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 905; OLG Hamm, ErbR 2016, 46; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2012, 1097; OLG München, NJW 2009, 1152).
Nachdem bislang die daraus resultierenden Aufgaben eines Testamentsvollstreckers nicht entfallen sind, dürfte durchaus das grundsätzliche Ersuchen der Bestellung eines Ersatztestamentsvollstreckers vorliegen.
2. ) Zu beachten sind aber die Vorgaben des Erblassers, insbesondere der Ausschluss bestimmter Personen. Vorschläge der Erben oder deren Einigung sind nicht bindend, sondern stellen nur unverbindliche Anregungen dar (statt aller Palandt-Weidlich, 76. Auflage, § 2200 Rz.5 m.w.N.).
Dem Nachlassgericht ist darin zuzustimmen, dass das Testament vorliegend einen Ausschluss der Beteiligten (I. K.) zum Ausdruck bringen dürfte.
Es ist auffällig, dass die Erblasserin nur ihre männlichen Erben als Testamentsvollstrecker und Ersatztestamentsvollstrecker benannt hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist nicht erkennbar, die Erblasserin könnte in Betracht gezogen haben, dass bei Wegfall der beiden benannten Söhne automatisch ihre Tochter wegen ihrer Eigenschaft als Miterbin als Ersatztestamentsvollstreckerin nachrücken solle. Das Fehlen einer Anordnung hierzu hat deshalb Indizwirkung, weil die Versterbensreihenfolge der Kinder (Altersunterschied … Jahre) ebenso wenig vorhersehbar war wie die Frage, ob die Söhne aus anderen Gründen als dem Versterben wegfallen würden.
Jedenfalls vermag der Senat keine Vorgabe der Erblasserin dahin zu erkennen, dass zwingend eine Person aus dem Kreis der Erben zu ernennen ist. Die angeordnete äußerst geringe Vergütung für den Testamentsvollstrecker besagt nichts, denn es ist ebenso möglich, dass der Erblasserin nicht bewusst war, wie wenig auskömmlich der Betrag sein würde.
3. ) Letztlich kann dies alles aber dahinstehen, denn sowohl die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers als auch die Auswahl der Person des Testamentsvollstreckers stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts.
Grundsätzlich kann das Gericht auch von der Ernennung absehen oder sie ablehnen. Es hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die Fortdauer der Testamentsvollstreckung noch zweckmäßig erscheint (Palandt-Weidlich, § 2200 Rz.4). Die Testamentsvollstreckung endet dann, wenn zwar der Erblasser das Nachlassgericht mit der Auswahl eines Ersatzvollstreckers beauftragt hat, das Nachlassgericht aber von dem ihm eingeräumten Ermessen in der Weise Gebrauch gemacht hat, dass es die Auswahl eines Testamentsvollstreckers ablehnt (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2013, 261, nach juris Tz.10).
Zu Recht hat das Nachlassgericht im Rahmen der Ermessensausübung bedacht, dass eine neutrale Person als Testamentsvollstrecker kaum noch gefunden werden dürfte, weil die im Testament festgeschriebene Vergütung verschwindend gering ist und die Erben nicht zu einer Honorarvereinbarung bereit sind. Hieran hat sich seit der Niederlegung des Amtes durch Rechtsanwalt (R.) ersichtlich nichts geändert.
Darüber hinaus hat das Nachlassgericht es mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt, die Beteiligte zu 1) zur Testamentsvollstreckerin zu ernennen:
Angesichts der über Jahre anhaltenden Streitigkeiten der Miterben ist schon jetzt erkennbar, dass die Ernennung keine befriedende Wirkung haben könnte, sondern vielmehr ein weiteres Entlassungsverfahren mit höchster Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Beteiligte zu 1) ist deshalb jedenfalls als ungeeignet zu betrachten, denn es fehlt im Hinblick auf die aktenkundige Vorgeschichte am notwendigen Grundvertrauen in ihre Unparteilichkeit. Zwar besteht eine gewisse Konfliktträchtigkeit stets, wenn – wie es jedem Erblasser unbenommen ist – eine Person aus dem Kreis der Miterben zum Testamentsvollstrecker bestimmt wird. Vorliegend hat sich jedoch gezeigt, dass die Beteiligte zu 1) sich niemals neutral verhalten hat, sondern zum einen wegen ihrer Eigennutzung in der Immobilie ureigene Interessen vertritt, etwa im persönlichen Konflikt mit den Mietern. Zum anderen hat sie in der Vergangenheit gezielt mit dem Beteiligten zu 2) gegen den Beteiligten zu 3) zusammengewirkt. Der Beteiligte zu 2) hat sich sogar ausdrücklich dazu bekannt, die Beteiligte zu 1) mittels von ihm erteilter Vollmachten für jede Situation so auszustatten, dass der Beteiligte zu 3) überstimmt werden kann. Diese Situation kann zwar auch im Rahmen der Verwaltung von Miterben jederzeit eintreten. Es wäre jedoch nicht sachgerecht, einen Miterben mit der besonderen Stellung eines Testamentsvollstreckers zu versehen, wenn seine „abgrundtiefe Abneigung\” gegen einen Miterben und sein Wille, mit dem weiteren Miterben gemeinsame Sache zu machen, von vornherein so deutlich hervortritt.
III. ) Die Kostenentscheidung beruht wegen der Gerichtskosten auf § 84 FamFG. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten entspräche demgegenüber nicht der Billigkeit, weil der Beteiligte zu 3) im Beschwerdeverfahren nicht in Erscheinung zu treten brauchte.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 65 GNotKG bestimmt worden. Danach sind für das Verfahren über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers 10 % des Werts des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls anzusetzen, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden. Die Testamentsvollstreckung bezieht sich jedoch nur auf den im Nachlass befindlichen Immobilienanteil (§ 65, § 40 Abs.3 GNotKG). Das Nachlassverzeichnis vom 25.1.2001 weist hierfür einen Wert von DM 250.000,- aus. 10 % davon sind DM 25.000,- umgerechnet in Euro 12.782,50.
(Ersatztestamentsvollstrecker, Vergütung)