OLG Hamm – Beschluss vom 30.08.2024 – Az. 10 W 141/23: Verspätete Erbausschlagung bleibt unwirksam

OLG Hamm - Beschluss vom 30.08.2024 - 10 W 141/23 | Erbschaftsannahme Anfechtung Ausschlagungsfrist | Rechtsanwalt für Erbrecht Detlev Balg - Köln

Das Urteil auf den Punkt gebracht:

Eine Erbausschlagung ist unwirksam, wenn die sechswöchige Ausschlagungsfrist bereits abgelaufen war und die Fristversäumnis nicht wirksam angefochten werden kann.

Der Kern der Entscheidung: Das OLG Hamm stellt klar, dass die Ausschlagungsfrist beginnt, sobald der gesetzliche Erbe vom Erbfall, seiner familiären Berufung und dem Fehlen einer entgegenstehenden Verfügung von Todes wegen Kenntnis hat. Wer die Frist bewusst verstreichen lässt oder später mit unzutreffenden Angaben eine lenkende Ausschlagung erreichen will, kann sich nicht ohne Weiteres auf einen beachtlichen Irrtum berufen.

Zusammenfassung des Sachverhaltes:

Der Erblasser verstarb im Jahr 2022 ohne Testament. Er hinterließ seine Ehefrau, zwei Töchter und eine Enkelin; außerdem kam möglicherweise eine in Russland lebende Schwester als weitere Verwandte in Betracht. Die Ehefrau beantragte einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge, wonach sie zu ½ und die beiden Töchter zu je ¼ Erbinnen geworden seien.

Die Töchter hatten zunächst am 23.05.2022 notariell beglaubigt die Erbschaft ausgeschlagen und eine etwaige Fristversäumung wegen Irrtums angefochten. Später erklärten sie am 30.06.2022 wiederum die Anfechtung ihrer früheren Erklärung und machten geltend, die Ausschlagung sei bereits verspätet gewesen. Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag der Ehefrau zurück; hiergegen legten die Ehefrau und eine Tochter Beschwerde ein.

Zusammenfassung der Beschlussgründe:

Das OLG Hamm gab den Beschwerden statt. Die Töchter waren nicht wirksam aus der gesetzlichen Erbfolge ausgeschieden, weil ihre Ausschlagungserklärungen vom 23.05.2022 erst nach Ablauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht eingegangen waren.

Das Gericht stellte auf § 1944 BGB ab: Die Töchter wussten bereits seit dem Tod des Erblassers vom Erbfall und von ihrer verwandtschaftlichen Stellung. Spätestens am 15.03.2022 hatten sie außerdem Kenntnis davon, dass trotz intensiver Suche kein Testament gefunden worden war; zusätzlich wurden sie am 28.03.2022 notariell über die gesetzliche Erbfolge und die Ausschlagungsfrist belehrt.

Beschluss: OLG Hamm – Beschluss vom 30.08.2024 – Az.: 10 W 141/23

Tenor der Entscheidung

Die Beschwerden von B 1 und 2 haben Erfolg.

Entscheidungsgründe:

I. Der am 2022 verstorbene Erblasser (E) war mit der Beteiligten zu 1 (B 1) im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. B 2 und 4 sind seine Töchter, B 3 ist seine Enkelin. Es gibt wohl noch eine Schwester des E, die in Russland lebt. Zum Nachlass des E, der sich auf einen Wert von 120.000 EUR beläuft, gehört eine Immobilie. E hinterließ kein Testament. Mit notariell beglaubigten Erklärungen vom 23.5.2022 haben B 2 und 4 die Erbschaft nach E aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen und eine etwaige Versäumung der Ausschlagungsfrist wegen Irrtums angefochten. Zudem haben B 2 und ihr Ehemann als gesetzliche Vertreter für B 3 die Erbschaft aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen.

Mit weiteren notariell beglaubigten Erklärungen vom 30.6.2022 haben B 2 und 4 ihre Anfechtungserklärung und die Erbausschlagung vom 23.5.2022 wegen Irrtums angefochten. Mit Antrag vom 3.8.2022 hat B 1 die Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge beantragt, der sie als Miterbin zu 1/2 und ihre beiden Töchter als Miterbinnen zu je 1/4 ausweist. Sie hat dies damit begründet, dass zum Zeitpunkt der Erklärungen ihrer Töchter vom 23.5.2022 über die Ausschlagung der Erbschaft die Ausschlagungsfrist bereits abgelaufen sei. Darüber hinaus hätten sie ihre Erklärungen wegen Irrtums angefochten. Das Nachlassgericht (NachlGer.) hat den Erbscheinantrag der B 1 zurückgewiesen. Die beiden Töchter hätten mit den Erklärungen vom 23.5.2022 die Erbschaft nach E ausgeschlagen. Eine wirksame Anfechtung dieser Ausschlagungen sei durch die Erklärungen vom 30.6.2022 nicht erfolgt. Hiergegen haben B 1 und 2 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, mit der sie den Erbscheinsantrag weiterverfolgen. Sie rügen, der vom NachlGer. zugrunde gelegte Sachverhalt sei unvollständig gewürdigt worden. B 2 und 4 hätten bereits Ende März 2022 gewusst, dass sie als gesetzliche Erben in Betracht kommen und seien auch über die sechswöchige Frist des § 1944 BGB informiert gewesen. Dies entspreche auch der eingeholten Stellungnahme des Notars vom 30.10.2023. Es sei klargestellt worden, dass die Erklärungen gegenüber dem NachlGer. vom 23.5.2022 nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Soweit das NachlGer. ausgeführt habe, diese nachträglichen Erklärungen seien nicht mehr zu berücksichtigen, sei dies unzutreffend. Eine solche Sperrwirkung kenne § 26 FamFG nicht. Damit habe die Ausschlagungsfrist hier spätestens am 28.3.2022 begonnen, nachdem der Notar B 2 und 4 über die sechswöchige Ausschlagungsfrist informiert hätte. Auch aus den Erklärungen vom 30.6.2022 folge, dass die Töchter schon am 15.3.2022 Kenntnis davon gehabt hätten, dass B 1 trotz intensiver Suche kein Testament gefunden habe. Die am 23.5.2022 erfolgten Erbausschlagungen seien damit verspätet und somit unwirksam. Das NachlGer. hat den Beschwerden nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Aus den Gründen:

II. Die Beschwerden von B 1 und 2 haben Erfolg.

Die Rechtsmittel sind gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig.

Die Beschwerden von B 1 und 2 sind auch in der Sache begründet. Da nach dem Tod des E kein Testament aufgefunden wurde, bestimmt sich die Erbfolge nach dem Gesetz. Danach ist seine Ehefrau gem. § 1931 Abs. 1, 3, § 1371 Abs. 1 BGB Miterbin zu 1/2, und seine beiden Töchter sind gem. § 1924 Abs. 1, 4 BGB Miterbinnen je zu 1/4 geworden. Dem von B 1 am 3.8.2022 gestellten Erbscheinantrag ist deshalb zu entsprechen. B 2 und 4 sind nicht infolge ihrer notariell beglaubigten Erklärungen vom 23.5.2022 über die Ausschlagung des Erbes aus der gesetzlichen Erbfolge ausgeschieden. Diese Erklärungen sind nicht innerhalb der Frist des § 1944 BGB erfolgt und damit unwirksam. Die Versäumung der Ausschlagungsfrist ist auch nicht wirksam angefochten worden.

Gemäß § 1944 BGB hat eine Erbausschlagung binnen 6 Wochen zu erfolgen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund seiner Berufung Kenntnis erlangt. Den Eintritt des Erbfalls kannten die Töchter des E bereits mit seinem Versterben am 8.3.2022. Auch wussten sie damals schon von ihrem engen verwandtschaftliches Verhältnis zu E, also ihrem Berufungsgrund. Zusätzlich muss ein gesetzlicher Erbe noch Kenntnis davon haben, dass keine anderweitige, sein Erbrecht ausschließende oder einschränkende Verfügung von Todes wegen vorliegt oder dass eine bestehende Verfügung unwirksam ist (Müller-Engels in BeckOGK, 5/2024, BGB § 1944 Rn. 43 mwN). Diese Kenntnis lag bei den Beteiligten bereits spätestens am 15.3.2022 vor (s. unten). Zwar haben B 2 und 4 in ihrer Erklärung vom 23.5.2022 ursprünglich ausgeführt, sie seien zunächst davon ausgegangen, dass E ein privatschriftliches Testament errichtet habe, in der B 1 als Alleinerbin eingesetzt worden sei. Erst jetzt hätten sie von B 1 erfahren, dass ein solches Testament nicht mehr auffindbar sei und sie als Miterben in Betracht kämen. Auch von der gesetzlichen sechswöchigen Ausschlagungsfrist hätten sie erst bei einer Besprechung mit dem Notar am 19.5.2022 erfahren. Unter Zugrundelegung dieser Erklärungen nebst gleichzeitig erklärter Anfechtung der Versäumung der Anfechtungsfrist wegen Irrtums, § 1956 BGB, wären ihre Erbausschlagungen vom 23.5.2022 wirksam gewesen. Allerdings ist aufgrund der weiteren Erklärungen von B 2 und 4 vom 30.6.2022 und der Stellungnahme des sie beratenden Notars vom 30.10.2022 festzustellen, dass die Erklärungen vom 23.5.2022 nicht der Wahrheit entsprochen haben und nur deshalb abgegeben worden sind, um sog. lenkende Erbausschlagungen zu bewirken. Dass haben B 2 und 4 inzwischen eingestanden. Sie wollten nämlich damit erreichen, dass ihre Mutter Alleinerbin wird. Dass stattdessen eine Schwester als Miterbin nachrücken kann, ist bei den vorangegangenen Beratungsgesprächen wohl nicht bedacht worden. Insofern ist zwar den Beteiligten vorzuwerfen, dass sie selbst durch Abgabe unwahrer Erklärungen die Schwierigkeiten bei der Klärung der erbrechtlichen Konstellation hervorgerufen haben. Jedoch ergibt sich hier bei der Tatsachenwürdigung die Besonderheit, dass die Beteiligten eine als solche wiederum glaubhafte Schilderung dafür abgeben konnten, wie es zu ihren ursprünglichen wahrheitswidrigen Erklärungen gekommen war. Dass ein Beratungsgespräch bereits kurz nach dem Erbfall stattgefunden hat, ist durch den Notar in seiner Stellungnahme vom 30.10.2023 bestätigt worden. Danach hat es ein erstes Gespräch des Notars mit B 1, 2 und 4 bereits am 28.3.2022 gegeben. In diesem Gespräch hat der Notar den Beteiligten die Regeln der gesetzlichen Erbfolge erläutert und sie über die Möglichkeit einer Ausschlagung der Erbschaft innerhalb von 6 Wochen nach dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung aufgeklärt. In einem weiteren Gespräch in der ersten Aprilwoche 2022 soll dem Notar dann von B 2 mitgeteilt worden sein, dass B 1, 2 und 4 kein Testament des E gefunden hätten und deshalb alle vom Eintritt der gesetzlichen Erbfolge ausgingen. Diesen Geschehensablauf haben B 2 und 4 inzwischen auch selbst bestätigt. Schon in ihren Anfechtungserklärungen vom 30.6.2022 haben sie eingestanden, dass B 1 ihnen bereits am 15.3.2022 mitgeteilt habe, dass sie trotz intensiver Suche kein Testament habe finden können. Diese aufgrund mit der vorliegenden Stellungnahme des Notars übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten sind für den Senat nachvollziehbar und glaubhaft und deshalb auch noch nachträglich zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts sind die Ausschlagungserklärungen von B 2 und 4 vom 23.5.2022, die erst am 2.6.2022 beim NachlGer. eingegangen sind, nicht mehr innerhalb der 6-Wochenfrist des § 1944 BGB und damit verspätet erfolgt. Auf die weitere Frage, ob die Anfechtungserklärungen vom 30.6.2022 durchgreifen oder ob der dort mitgeteilte Anfechtungsgrund als bloßer Motivirrtum nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung (dazu BGH v. 22.3.2023 – IV ZB 12/22, ZEV 2023, 372 mAnm Muscheler) unbeachtlich ist, kommt es somit nicht mehr an.

III. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt B 1 als Antragstellerin, § 22 Abs. 1 GNotKG. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt B 2. Dem steht nicht entgegen, dass ihr Rechtsmittel im Ergebnis erfolgreich war. Maßgeblich für die Kostenverteilung ist vielmehr gem. § 81 Abs. 2 Nr. 1 und 3 FamFG, dass B 2 durch ihre ursprünglichen wahrheitswidrigen Äußerungen im Sinne eines groben Verschuldens überhaupt erst den maßgeblichen Ansatzpunkt für die Notwendigkeit eines Beschwerdeverfahrens gesetzt hat.

Eine Kostenerstattung außergerichtlicher Kosten ist hier nicht veranlasst, § 81 FamFG. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, § 70 Abs. 2 FamFG. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Die Ausschlagungsfrist beginnt, wenn der Erbe vom Erbfall und vom Grund seiner Berufung weiß. Bei gesetzlicher Erbfolge muss er außerdem wissen, dass keine Verfügung von Todes wegen vorhanden ist, die sein Erbrecht ausschließt oder einschränkt. Ab diesem Zeitpunkt läuft grundsätzlich die sechswöchige Frist des § 1944 BGB.

Eine verspätete Ausschlagung ist unwirksam. Dann gilt die Erbschaft regelmäßig als angenommen. Wer die Ausschlagungsfrist versäumt, kann dies nur in engen Ausnahmefällen durch Anfechtung korrigieren.

Das ist nur möglich, wenn ein rechtlich beachtlicher Irrtum vorliegt. Ein bloßer Irrtum darüber, dass man die Ausschlagungsfrist nicht rechtzeitig eingehalten hat, reicht regelmäßig nicht aus. Das Gericht musste diese Frage hier nicht abschließend entscheiden, weil die Ausschlagung schon verspätet und damit unwirksam war.

Die späteren Erklärungen zeigten, dass die ursprünglichen Angaben zur angeblich erst spät erlangten Kenntnis nicht zutrafen. Das OLG Hamm durfte diese späteren Angaben im Rahmen der Amtsermittlung berücksichtigen. Dadurch stand fest, dass die Ausschlagungsfrist schon früher begonnen hatte.

Das Gericht sah in ihren ursprünglichen wahrheitswidrigen Angaben den Grund dafür, dass das Beschwerdeverfahren überhaupt erforderlich wurde. Deshalb wurden ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, obwohl das Rechtsmittel in der Sache Erfolg hatte. Das zeigt, dass unrichtige Erklärungen im Nachlassverfahren erhebliche Kostenfolgen haben können.