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OLG Hamm – Urteil vom 22.02.2007 – Az. 10 U 111/06: Verzeihung verhindert Pflichtteilsentzug

Das Urteil auf den Punkt gebracht:
Ein Pflichtteilsentzug bleibt nicht wirksam, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten später verziehen hat und sich das persönliche Verhältnis wieder normalisiert.
Der Kern der Entscheidung: Wer einem nahen Angehörigen den Pflichtteil entziehen will, muss nicht nur einen gesetzlichen Entziehungsgrund haben, sondern darf diesen Grund später auch nicht durch Verzeihung entwertet haben. Das Gericht stellt klar, dass eine Verzeihung nicht ausdrücklich erklärt werden muss; sie kann sich auch aus dem späteren Verhalten des Erblassers ergeben.
Zusammenfassung des Sachverhaltes:
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage, ob ein Pflichtteilsberechtigter trotz einer im Testament angeordneten Pflichtteilsentziehung seinen Pflichtteil verlangen konnte. Der Erblasser hatte dem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entzogen und sich dabei auf frühere schwerwiegende Vorfälle berufen.
Nach diesen Vorfällen kam es jedoch wieder zu persönlichen Kontakten und zu einer Annäherung zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten. Das Gericht musste deshalb entscheiden, ob dieses spätere Verhalten als Verzeihung im Sinne des Erbrechts zu bewerten war und dadurch die Pflichtteilsentziehung ihre Wirkung verloren hatte.
Zusammenfassung der Urteilsgründe:
Das Gericht sah die Voraussetzungen einer Verzeihung als erfüllt an. Entscheidend war nicht, ob der Erblasser ausdrücklich erklärt hatte, er vergebe dem Pflichtteilsberechtigten, sondern ob sein Verhalten zeigte, dass er die frühere Kränkung nicht mehr als Grundlage für den Pflichtteilsentzug aufrechterhalten wollte.
Rechtlich maßgeblich war § 2337 BGB. Danach ist eine Pflichtteilsentziehung unwirksam, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten verziehen hat. Eine solche Verzeihung kann nach Auffassung des Gerichts insbesondere dann vorliegen, wenn sich das Verhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem wieder zur Normalität entwickelt.
Urteil: OLG Hamm – Urteil vom 22.02.2007 – Az.: 10 U 111/06
Tenor der Entscheidung
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.05.2006 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Dem Kläger steht der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch zu. Die von dem Erblasser angeordnete Entziehung des Pflichtteils greift nicht durch, weil jedenfalls von einer Verzeihung im Sinne des § 2337 BGB auszugehen ist.
Nach § 2337 BGB ist das Recht zur Entziehung des Pflichtteils ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten verziehen hat. Eine Verzeihung setzt nicht voraus, dass der Erblasser ausdrücklich erklärt, er wolle dem Pflichtteilsberechtigten vergeben. Ausreichend ist vielmehr ein Verhalten, aus dem sich ergibt, dass der Erblasser die Kränkung oder Verfehlung nicht mehr als fortwirkenden Anlass für den Pflichtteilsentzug ansieht.
Dabei kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles an. Maßgeblich ist, ob das Verhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem nach der Verfehlung wieder in einer Weise hergestellt worden ist, die erkennen lässt, dass der Erblasser das Geschehene nicht mehr als unüberwindbares Zerwürfnis betrachtet. Entwickelt sich das Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten wieder zur Normalität, liegt hierin regelmäßig eine Verzeihung.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen, denen der Senat folgt, bestanden nach den zur Pflichtteilsentziehung herangezogenen Ereignissen wieder persönliche Kontakte zwischen dem Erblasser und dem Kläger. Diese Kontakte erschöpften sich nicht in bloßen, durch äußere Umstände erzwungenen Begegnungen. Vielmehr ist aus dem Verhalten des Erblassers zu entnehmen, dass er den Kläger wieder in sein persönliches Umfeld einbezogen und das Verhältnis zu ihm nicht mehr als endgültig zerrüttet angesehen hat.
Der Umstand, dass der Erblasser die letztwillige Verfügung später nicht geändert hat, steht der Annahme einer Verzeihung nicht entgegen. Die Verzeihung wirkt kraft Gesetzes. Sie setzt keine Änderung oder Aufhebung der letztwilligen Verfügung voraus. Hat der Erblasser verziehen, kann eine zuvor erklärte Pflichtteilsentziehung nicht mehr aufrechterhalten werden.
Auch aus dem weiteren Vorbringen der Beklagten ergibt sich nichts anderes. Soweit sie geltend machen, die früheren Vorfälle seien so schwerwiegend gewesen, dass eine Verzeihung nicht angenommen werden könne, verkennen sie, dass § 2337 BGB gerade auch bei schwerwiegenden Verfehlungen Anwendung findet. Entscheidend ist nicht allein das Gewicht der ursprünglichen Verfehlung, sondern das spätere Verhalten des Erblassers.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Aussagen der vernommenen Zeugen umfassend gewürdigt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es von einer Wiederannäherung zwischen dem Erblasser und dem Kläger ausgegangen ist. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen könnten, zeigt die Berufung nicht auf.
Die angeordnete Pflichtteilsentziehung ist daher unwirksam. Der Kläger ist pflichtteilsberechtigt geblieben und kann den geltend gemachten Anspruch verlangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung beruht auf der Würdigung der Umstände des Einzelfalles.
