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OLG Hamm – Beschluss vom 22.03.2013 – Az. 15 W 424/12: Totenfürsorge erst nach dem Tod

Das Urteil auf den Punkt gebracht:
Wer für eine spätere Bestattung zuständig sein soll, kann zwar zu Lebzeiten bestimmt werden, das eigentliche Totenfürsorgerecht entsteht aber erst mit dem Tod.
Der Kern der Entscheidung: Das Gericht stellt klar, dass Totenfürsorge keine gegenwärtige Angelegenheit eines noch lebenden Menschen ist. Eine gerichtliche Betreuung kann deshalb nicht allein dafür eingerichtet oder erweitert werden, künftige Entscheidungen über Bestattung, Grabstätte oder ähnliche Fragen zu treffen.
Zusammenfassung des Sachverhaltes:
In dem Verfahren ging es um die Frage, ob bereits zu Lebzeiten einer betroffenen Person gerichtliche Maßnahmen im Hinblick auf deren spätere Totenfürsorge getroffen werden können. Hintergrund war der Wunsch, verbindlich zu klären, wer nach dem Tod für die Bestattung und damit verbundene Entscheidungen zuständig sein soll.
Das Amtsgericht hatte eine entsprechende betreuungsgerichtliche Maßnahme abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt, sodass das Oberlandesgericht Hamm prüfen musste, ob für Angelegenheiten der Totenfürsorge schon vor dem Tod ein betreuungsrechtlicher Regelungsbedarf besteht.
Zusammenfassung der Beschlussgründe:
Das Gericht verneint einen solchen Regelungsbedarf. Die Totenfürsorge betrifft nicht die rechtliche Vertretung eines lebenden Menschen, sondern entsteht ihrem Wesen nach erst mit dessen Tod; eine Betreuung endet jedoch grundsätzlich mit dem Tod der betreuten Person.
Rechtlich stützt sich die Entscheidung auf die Grundsätze des Betreuungsrechts und auf die Abgrenzung zwischen lebzeitiger Personensorge und nach dem Tod einsetzender Totenfürsorge. Das Gericht macht deutlich, dass spätere Wünsche zur Bestattung zwar erklärt werden können, daraus aber kein aktueller betreuungsgerichtlicher Aufgabenkreis folgt.
Beschluss: OLG Hamm – Beschluss vom 22.03.2013 – Az.: 15 W 424/12
Tenor der Entscheidung
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat die begehrte betreuungsgerichtliche Maßnahme zu Recht abgelehnt.
Nach § 1896 Abs. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Die Bestellung eines Betreuers setzt danach voraus, dass eine gegenwärtige Angelegenheit des Betroffenen besteht, die der rechtlichen Besorgung bedarf.
Daran fehlt es, soweit es um Angelegenheiten der Totenfürsorge geht.
Die Totenfürsorge beginnt erst mit dem Tod des Betroffenen. Sie betrifft die Sorge für den Leichnam, die Bestattung und die damit zusammenhängenden Entscheidungen. Vor dem Tod des Betroffenen handelt es sich nicht um eine Angelegenheit, die durch einen Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen wahrgenommen werden könnte.
Die Betreuung ist auf die Besorgung der Angelegenheiten des lebenden Betroffenen gerichtet. Sie endet mit dessen Tod. Ein Aufgabenkreis, der seiner Natur nach erst nach dem Tod entstehen kann, kann deshalb nicht Gegenstand einer Betreuung sein.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Betroffene zu Lebzeiten Wünsche zur Art und Weise seiner Bestattung äußern oder eine Person seines Vertrauens mit der Wahrnehmung der Totenfürsorge bezeichnen kann. Solche Erklärungen betreffen die spätere Ausübung der Totenfürsorge, begründen aber keinen gegenwärtigen betreuungsrechtlichen Vertretungsbedarf.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die von der Beschwerde angestrebte Klärung, wer nach dem Tod des Betroffenen die Totenfürsorge ausüben soll, kann nicht im Wege der Betreuerbestellung vorweggenommen werden. Das Betreuungsgericht ist nicht dazu berufen, für die Zeit nach dem Tod des Betroffenen vorsorglich einen Totenfürsorgeberechtigten zu bestimmen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den Vorschriften des FamFG.
Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus §§ 36, 61 FamGKG.
