Erbrecht | Erbenhaftung

Mit dem Erbfall werden Sie als Erbe umfassend zum Rechtsnachfolger des Erblassers. Sie treten daher als Erbe in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Für Verbindlichkeiten, die der Erblasser hinterlassen hat haften Sie grundsätzlich persönlich mit Ihrem gesamten Vermögen.

Ausschlagung der Erbschaft

Steht bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls fest, dass der Nachlass vollkommen überschuldet ist, haben Sie die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Mit der Ausschlagung der Erbschaft scheiden Sie als Erbe aus. Forderungen, die dem Nachlass gegenüber bestehen, können in diesem Fall Ihnen gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden. Sie haften für die Verbindlichkeiten des Erblassers nicht mehr. Die Ausschlagung der Erbschaft muss innerhalb von sechs Wochen, nach Kenntnis vom Erbfall, gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Bei der Abgabe der Ausschlagungserklärung müssen bestimmte Formalitäten beachtet werden.

Beschränkung der Haftung auf den Nachlass

In vielen Fällen kann innerhalb einer Zeit von sechs Wochen nicht nachvollzogen werden, ob der Nachlass überschuldet ist. Eine rein vorsorgliche Ausschlagung Erbschaft kann zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen, wenn sich im Weiteren herausstellt, dass der Nachlass nicht überschuldet ist, sondern im Gegenteil sogar werthaltig ist. Der oder die Erben können daher auch nach Annahme der Erbschaft die Haftung beschränken. Hierfür stellt der Gesetzgeber im Erbrecht mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Insbesondere können die Erben die Haftung ausschließen bzw. auf den Nachlass beschränken, indem die Erben:

  • Die Annahme der Erbschaft anfechten
  • Die Nachlassverwaltung beantragen
  • Die Nachlassinsolvenz beantragen
  • Die Dürftigkeitseinrede erheben

Bei der erfolgreichen Anfechtung der Annahme der Erbschaft entfällt die Haftung des Erben für die Verbindlichkeiten des Erblassers vollständig. In den anderen Fällen wird die Haftung auf den Nachlass beschränkt. Dies hat zur Folge, dass der Erbe mit seinem persönlichen Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten nicht haftet. Der Nachlass selbst haftet für die Verbindlichkeiten des Erblassers uneingeschränkt.

Trennung zwischen Privatvermögen und Nachlass

Alle Haftungsbeschränkungen auf den Nachlass setzen voraus, dass der Nachlass und das Privatvermögen der Erben noch getrennt sind. Haben die Erben bereits Vermögenswerte aus dem Nachlass entnommen und Ihrem Privatvermögen zugefügt, ist diese Trennung nicht mehr gegeben. Mit Aufhebung der Trennung der beiden Vermögenssphären, d.h. des Nachlasses und dem Privatvermögen der Erben, ist eine Beschränkung Erbenhaftung auf den Nachlass nicht mehr möglich. Sie sollten daher, bis zur Klärung der Frage der Überschuldung des Nachlasses, unbedingt auf alle Maßnahmen und Handlungen verzichten, die die Trennung zwischen dem Nachlass und Ihrem Privatvermögen aufheben kann. Weiter setzen die unterschiedlichen Maßnahmen zu Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass begleitende Handlungen der Erben voraus.

Beratungstermin vereinbaren!

Sollte in Ihrem Fall die Gefahr bestehen, dass Sie für die Nachlassverbindlichkeiten mit Ihrem persönlichen Vermögen haften, sollten Sie sich kurzfristig in meiner Kanzlei einen Beratungstermin geben lassen. Die wirtschaftlichen Risiken, die sich mit der Erbenhaftung für Sie verbinden können, sind erheblich. Mein Sekretariat steht Ihnen für die telefonische Vereinbarung eines Besprechungstermins gerne zur Verfügung.

Aktuelle Beiträge und Urteile zum Thema Erbrecht:

Erblasser Eigeninteresse Nießbrauch | Eigeninteresse des Erblassers an der lebzeitigen Einräumung des Nießbrauches an einer Immobilie zu Gunsten des Lebenspartners | OLG Karlsruhe Urteil vom 25. November 2022 Aktenzeichen 14 U 274/21
Ehegattentestament | Erbrecht | Grundbuch | Testament | Urteil

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Auslegung der Kopie eines Testamentes | Zur Frage der Testamentsauslegung unter Berücksichtigung der Art der Testamentsaufbewahrung unter Umstände der Testamentserrichtung | OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2022, Az: 11 W 104/20 (Wx)
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Auslegung der Kopie eines Testamentes | Zur Frage der Testamentsauslegung unter Berücksichtigung der Art der Testamentsaufbewahrung und der Umstände der Testamentserrichtung | OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.03.2022, Az: 11 W 104/20 (Wx)

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